Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Persönlichkeitswürdigung nach §105 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 189/55
Datum
10.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung ein. Streitpunkt war die Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts (§105 Abs.1 Nr.1 JGG). Der BGH bestätigt den Schuldvorwurf, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht keine umfassende Persönlichkeitswürdigung vornahm und die Jugendgerichtshilfe nicht ersichtlich beigezogen wurde. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des §105 Abs.1 Nr.1 JGG vorliegen, setzt eine umfassende Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Täters voraus, insbesondere seiner körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung sowie der Umweltbedingungen.

2

Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes, der Eindruck aus der Hauptverhandlung und Hinweise auf Tatbewusstsein genügen nicht für die erforderliche Persönlichkeitswürdigung.

3

Sind die Voraussetzungen des Jugendstrafrechts zu prüfen, ist die Jugendgerichtshilfe nach §§107, 109 JGG heranzuziehen; ihr Vertreter ist rechtzeitig zu benachrichtigen und auf Verlangen zu hören.

4

Unterlässt der Tatrichter die erforderliche Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe und damit die zur Beurteilung des §105 Abs.1 Nr.1 JGG notwendige Aufklärung, verletzt er die Aufklärungspflicht des §244 Abs.2 StPO und die Entscheidung ist aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Günter ██ aus ████, dort geboren ████████████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen politischer Verdächtigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ ██████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Der am ████ 1935 geborene Angeklagte, der nach Besuch der Volksschule zunächst Dachdeckerlehrling war, wurde im Jahre 1952 von seinem Meister zur Volkspolizei abgestellt. Am 9. 8. 1953 trat er in die kasernierte Volkspolizei ein. Am 20. 9. 1954 verschaffte er sich mit Hilfe eines Dietrichs Zugang zum Geschäftszimmer seiner Kompanie und entwendete dort seinen Ausweis, seine Urlaubskarte und eine Pistole, um alsdann ein Tanzvergnügen zu besuchen. Nach Verbüßung der wegen dieses Vorfalls gegen ihn verhängten Arreststrafe von 9 Tagen wurde er von Angehörigen des SSD, die ihm mit einem Strafverfahren wegen Einbruchsdiebstahls drohten, veranlasst, eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben. Er erhielt nunmehr den Auftrag, seine Volkspolizeikameraden politisch zu überwachen. Er lieferte dem SSD zunächst Berichte über vier Kameraden, in denen er diese antikommunistischer Einstellung bezichtigte. Ob den vier Verdächtigten Nachteile entstanden sind, hat nicht festgestellt werden können. Kurze Zeit später berichtete er dem SSD über seinen Kameraden P. C. Er teilte mit, dass ██ nicht nur antikommunistisch eingestellt sei, sondern auch ständig den RIAS höre und Hetzreden gegen die Regierung der Sowjetzone führe. P. C. wurde vom SSD festgenommen. Sein weiteres Schicksal ist unbekannt. Der Angeklagte erhielt für seine Spitzeldienste 10 Tage Sonderurlaub. Am 30. 10. 1954 flüchtete er nach Westberlin, weil er nicht mehr für den SSD tätig sein wollte.

Das Urteil nimmt an, dass der Angeklagte durch das festgestellte Verhalten den Tatbestand des § 1 Abs. 1, 2 und 3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. 6. 1951 verwirklicht habe. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG sind nach Auffassung des Urteils nicht erfüllt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Soweit die Revision den Schuldspuch angreift, kann ihr nicht stattgegeben werden. Die Anwendung des § 1 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 14. 6. 1951 auf den festgestellten Sachverhalt lässt eine Verletzung des sachlichen Strafrechts nicht erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Die Verfahrensrügen richten sich nur gegen den Strafausspruch. Das gilt auch für die Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Nichtanwendung des § 105 JGG auf Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht beruhe. Die Vorschrift des § 105 JGG betrifft nicht die Schuld-, sondern nur die Strafrage (vgl. BGHSt 5, 207).

Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden. Die gegen ihn vorgebrachten Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil insoweit die Sachrüge durchgreift.

Das Urteil sagt zur Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG nur:

„Die Kammer gelangte zu der Überzeugung, dass das Jugendstrafrecht auf den Angeklagten keine Anwendung finden konnte. Denn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergab, dass er zur Zeit der Tat nach sittlicher und geistiger Entwicklung einem Erwachsenen und nicht einem Jugendlichen gleichstand. Auch seine Tat kann nicht als Jugendverfehlung angesehen werden. Nach dem Eindruck, den der Angeklagte auf das Gericht machte, besaß er zur Tatzeit durchaus die Reife, wie sie ein Erwachsener hat. Auch lässt im Übrigen sein zielstrebiges Vorgehen bei der Bespitzelung seiner Kameraden erkennen, dass er nicht als Jugendlicher behandelt werden kann, zumal er selbst zugegeben hat, sich über die Tragweite seines Verhaltens in allen Fällen, namentlich auch im Falle ████, voll und ganz im Klaren gewesen zu sein.“

Diese Ausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht, zuverlässig zu prüfen, ob die Strafkammer sich bei ihrer Entscheidung, soweit sie die Nichtanwendung der Nr. 1 des § 105 Abs. 1 JGG betrifft, von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen der Nr. 1 gegeben sind, erfordert eine umfassende Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Täters. Dabei sind insbesondere seine körperliche und seelisch-geistige Entwicklung sowie die Umweltbedingungen zu berücksichtigen, unter denen sich diese vollzogen hat. Dass die Strafkammer eine solche umfassende Persönlichkeitswürdigung vorgenommen hätte, lässt das Urteil nicht erkennen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes sowie die Erwähnung des Eindrucks, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, und des Umstandes, dass er bei der Tat zielstrebig vorgegangen ist und sich ihrer Tragweite bewusst war, genügen hierfür nicht. Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Gemäß den §§ 107, 38 Abs. 3 JGG muss in einem Verfahren, das die Verfehlung eines Heranwachsenden zum Gegenstande hat, die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden. Nach den §§ 109, 50 Abs. 3 JGG sind dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Er erhält auf Verlangen das Wort. Diese Vorschriften sind zwingendes Recht, soweit nicht die Voraussetzungen der §§ 112, 104 Abs. 3 JGG vorliegen, d. h. die Staatssicherheit die Nichtzuziehung der Jugendgerichtshilfe gebietet. Sie finden gemäß den §§ 112, 104 Abs. 3 (vgl. BGHSt 6, 354) Nr. 2 JGG auch Anwendung, wenn das Verfahren wegen der Verfehlungen eines Heranwachsenden nicht vor dem Jugendgericht, sondern vor einem für Erwachsene zuständigen Gericht durchgeführt wird, wie es hier den §§ 112, 102 JGG, 74a GVG entsprechend der Fall ist. Sinn und Zweck der angeführten Vorschriften ist, wie insbesondere die sie ergänzenden §§ 38 Abs. 2, 43 JGG ergeben, dem Tatrichter eine möglichst umfassende Kenntnis des Lebens- und Familienverhältnisses des Täters, seines bisherigen Verhaltens und aller übrigen Umstände zu vermitteln, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Eine möglichst umfassende Kenntnis dieser Umstände ist aber gerade Voraussetzung einer Gesamtwürdigung der Bersönlichkeit des Täters, wie sie § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verlangt. Der Tatrichter, der die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint, ohne die Jugendgerichtshilfe herangezogen, ihrem Vertreter Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt und ihm auf Verlangen das Wort erteilt zu haben, verletzt damit zugleich die §§ 107, 109, 38 Abs. 3, 50 Abs. 3 JGG und die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Oberbundesanwalts.SiemerSchmitt
SchmidtDr. RotbergBörker

Zitiert von (2)