Revision zur Anwendung des § 105 JGG: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 46/56
- Datum
- 24.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, ob nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden; insbesondere sind seelisch-geistige Entwicklung und Umweltbedingungen zu berücksichtigen.
Die bloße Bezugnahme auf den persönlichen Eindruck der Strafkammer oder auf körperliche Reife genügt nicht, um die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG zu begründen.
Trifft die Prüfung nach § 105 JGG nur den Strafausspruch, so sind bei Mängeln in dieser Entscheidung ausschließlich der Strafausspruch und die diesbezüglichen Feststellungen aufzuheben; die Schuldfeststellung bleibt unberührt.
Wird der Strafausspruch wegen unzureichender Prüfung des § 105 JGG aufgehoben, ist die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zur erneuten Entscheidung zu verweisen; die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe nach §§ 107, 38 Abs. 3 Satz 1 JGG ist vorgeschrieben.
Blanko‑Vorbringen in der Revision, die sich nicht aus Urteilsgründen oder Sitzungsprotokoll stützen, genügen nicht, um die tatrichterliche Beweiswürdigung zu erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 16. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Ursel B. ███ aus ██ ██████ ████, geboren █████████████ 1934 in ██ (Kreis █), – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16. Dezember 1955, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte B. ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte ██████ Revision eingelegt, mit der sie verfahrensrechtliche und zum Teil sachlichrechtliche Beschwerden erhebt. Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1.) Der behauptete Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO ist nicht bewiesen.
Die Revision trägt hierzu vor, die Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, sie habe geglaubt, der ihr abgenommene Eid erstrecke sich nur auf die Beantwortung der in dem Beweisbeschluss enthaltenen Beweisfragen. Für die Richtigkeit dieses Vortrags ergeben weder die Urteilsgründe noch die Sitzungsniederschrift irgendeinen Anhalt. Die bloße Behauptung der Revision reicht aber umso weniger aus, als die Entscheidungsgründe die Einlassung der Beschwerdeführerin im Übrigen eingehend würdigen.
2.) Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 261 StPO verletzt, indem sie „Erfahrungstatsachen nicht oder nicht voll zugunsten der Angeklagten berücksichtigt“ habe. Mit dieser Begründung kann ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht dargelegt werden. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zulässig, weil er sich nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung als solche wendet.
II. Sachbeschwerden
1.) Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch bleiben ebenfalls erfolglos. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben rechtlich bedenkenfrei den äußeren und inneren Tatbestand des Meineides. Die Tat wird darin gesehen, dass die Angeklagte in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes als Zeugin bewusst unwahr beschworen hat, sie sei ihrem Freunde, dem Kindesvater R. D., „alle die Jahre treu geblieben“, obwohl sie etwa ein Jahr lang mit dem Mitangeklagten █████ ██ Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hatte (UA S. 3).
Mit ihrer Behauptung über eine andere Auslegung des Treuebegriffs durch die Angeklagte kann die Beschwerdeführerin im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Denn das angefochtene Urteil hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und die Überzeugung des Landgerichts ausgedrückt, dass die Einlassung der Angeklagten unglaubhaft sei (UA S. 3/4). Dabei ist die Beweiswürdigung frei von Denkfehlern und enthält auch sonst keinen Rechtsverstoß.
2.) Die Sachrüge greift aber durch, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.
a) Die Nichtanwendung des § 105 JGG wird im Urteil lediglich wie folgt begründet:
„Die Angeklagte ██ ███ war zur Zeit der Tat erst 20 Jahre alt. Die Kammer glaubt trotzdem das Erwachsenenstrafrecht anwenden zu müssen. Die Angeklagte kann als reife Frau und Mutter sowie nach dem persönlichen Eindruck, den sie vor der Kammer gemacht hat, keinem Jugendlichen mehr gleichgesetzt werden. Auch handelt es sich bei dem Meineid und seinen Beweggründen um keine typische Jugendverfehlung.“
b) Diese Begründung ist zu knapp, um sicher erkennen zu lassen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgebildeten Grundsätze zu § 105 JGG beachtet worden sind.
Die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden zur Zeit der Tat ist nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit vorzunehmen. Dabei sind insbesondere seine seelisch-geistige Entwicklung sowie die Umweltbedingungen zu berücksichtigen, unter denen sich diese vollzogen hat. Die Würdigung der Persönlichkeit hat möglichst umfassend zu sein (vgl. u. a. BGH in 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954; 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954; 5 StR 189/55 vom 10. Mai 1955). Die bloße Erwähnung des Eindrucks, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnen hat, genügt nicht (vgl. BGH aaO). Sie genügt hier auch nicht im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass die Angeklagte eine „reife Frau und Mutter“ sei. Denn das angefochtene Urteil hebt andererseits ausdrücklich hervor, „die Kammer habe nicht recht den Eindruck gewonnen, dass sie (die Angeklagte) den vollen Unrechtsgehalt ihrer Tat empfindet und wahrhaben will“. Ob das auf reifeverzögernde Umstände zurückgeht oder nicht, lässt das Urteil offen. Auf die körperliche Entwicklung allein kommt es dabei nicht an. Es ist nämlich eine gesicherte Erkenntnis der Wissenschaft, dass in der Gegenwart die sittliche und charakterliche Entwicklung der jungen Menschen mit der körperlichen und geistigen Reifung nicht mehr Schritt hält (vgl. BGH aaO).
Da die Entscheidung nach § 105 JGG die Schuldfrage nicht betrifft (vgl. BGHSt 5, 207), war nur der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Nach §§ 108 Abs. 1, 40 Abs. 1 JGG muss das Jugendschöffengericht über die neue Strafe entscheiden. Zur Vermeidung einer etwaigen Verfahrensrüge wird dieses vorsorglich darauf hingewiesen, dass die nach §§ 107, 38 Abs. 3 Satz 1 JGG erforderliche Herbeiziehung der Jugendgerichtshilfe zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BGHSt 6, 354/357).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Schmidt Sarstedt Bundesrichter Dr. Augustin ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Sarstedt | Borker | ||
| Schmitt |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 276/54 · 29.07.1954Revision: Ablehnung des Jugendstrafrechts wegen unzureichender Einzelfallwürdigung aufgehoben
- BGH · 4 StR 216/54 · 07.10.1954BGH: Meineid als Jugendverfehlung möglich; unzureichende Reifeprüfung nach § 105 JGG
- BGH · 5 StR 189/55 · 10.05.1955Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Persönlichkeitswürdigung nach §105 JGG