Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen mangelhafter §105 JGG-Prüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 67/55
Datum
03.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle verurteilt; die Revision war teilweise erfolgreich. Der BGH hebt das Urteil im Fall 2 und den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsfehler sah der Senat insbesondere in unklarer Prüfung einschlägiger Strafvorschriften und in unzureichender Gesamtwürdigung nach §105 JGG. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen erkennbar machen, ob das Gericht die Anwendbarkeit einschlägiger Strafvorschriften geprüft hat; ist dies nicht ersichtlich, ist die Entscheidung aufzuheben.

2

Ein Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der Täter von vornherein den Entschluss auf das gesamte tatbestandsmäßige Erfolgsgeschehen richtet; die Feststellung, der Täter habe erst nach jeder Tat einen neuen Vorsatz gefasst, schließt Gesamtvorsatz aus.

3

Das Gericht kann sich zur Schuldfähigkeitsprüfung auf Sachverständigengutachten stützen und diese übernehmen; daraus muss jedoch erkennbar sein, dass die für §51 StGB maßgeblichen biologischen Voraussetzungen fehlen, andernfalls ist weiterer Aufklärungsbedarf darzulegen.

4

Für die Anwendung des Jugendstrafrechts nach §105 Abs.1 JGG ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters einschließlich der Umweltbedingungen vorzunehmen und in den Urteilsgründen darzulegen.

5

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale des gesetzlichen Tatbestandes nicht zugleich als gesondert strafschärfende Umstände verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus KC, den Seemann Rudi Johann █, geboren am ██ 1932 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. November 1954 im Falle 2 der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sechs und wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Strafausspruch begründet.

Gegen den Schuldspruch bestehen nur im zweiten Falle Bedenken. Der Angeklagte hat hier „einige Lebensmittel“ entwendet. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB geprüft hat. Es kann deshalb im Falle zwei nicht bestehen bleiben. Die Revision meint, in den Fällen 2 bis 4 und 7 bis 9 könne sich der Vorsatz des Angeklagten von vornherein auf den gesamten Erfolg bezogen haben. Das Urteil stellt aber das Gegenteil fest. Es hebt hervor, dass der Angeklagte erst „nach Begehung jeder Tat“, also nicht vor oder bei der Ausführung des ersten Diebstahls (vgl. BGHSt 1, 313, 315) „den neuen Vorsatz“ fasste, „wegen der vorgefundenen günstigen Gelegenheit den Einbruch zu wiederholen“. Damit hat die Jugendkammer einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs fehlerfrei ausgeschlossen.

Ferner behauptet die Revision, die Urteilsgründe ließen nicht sicher erkennen, dass die Jugendkammer „die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorliegen, selbst vorgenommen oder dieses lediglich dem Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. ██ überlassen hat“. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Urteil gibt den Inhalt der Gutachten wieder, die die Sachverständigen Dr. ███ und Diplom-Psychologe ██████ erstattet haben. Es führt an, dass der Angeklagte nach dem Gutachten des Dr. ███████ keiner geistigen Störung oder Erkrankung leide (eine Bewusstseinsstörung auf Grund anderer Ursachen scheidet nach der Sachlage ohnehin aus). Die Jugendkammer schließt sich dann ausdrücklich den Gutachten an. Daraus geht hervor, dass bei dem Angeklagten nach der Überzeugung der Jugendkammer die biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB fehlen. Dass Anlass bestanden haben könnte, einen weiteren Sachverständigen zu dieser Frage zu hören, ist nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht dargetan.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar sind die Strafzumessungsgründe an sich bedenkenfrei. Das Urteil verwertet nicht „Teile des gesetzlichen Tatbestandes des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als strafschärfend“, indem es die „besondere verbrecherische Intensität“ des Angeklagten berücksichtigt. Sie kommt darin zum Ausdruck, dass er in kurzer Zeit neben zwei einfachen sechs schwere Diebstähle, z. T. erheblichen Umfanges, begangen hat. Das gehört nicht zum Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Mit Recht bezeichnet die Revision jedoch die Ausführungen des Urteils zu § 105 JGG als unzureichend, was zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (BGH, Urt. v. 7.10.1954 – 4 StR 216/54). Bei dem Angeklagten findet sich nach den Feststellungen „im Bereiche der Affekte und Gefühle eine völlig egozentrische Grundhaltung“. Aus ihr entspringt nach der Annahme des Vorderrichters „das Unvermögen des Angeklagten, aus seinen Erfahrungen zu lernen, und die Sucht, nach kurzen Zeiträumen der Beständigkeit immer wieder das unruhige Leben des Umherziehens und des Abenteuers zu beginnen“. „Es liegen aber“, so schließt das Urteil ab, „keinerlei Anzeichen dafür vor, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten, die sämtlich kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen sind, einem Jugendlichen, d. h. einem 17-Jährigen gleichstand“.

Diese Würdigung ist zunächst widersprüchlich. Die Sucht zum Abenteuer ist im Allgemeinen ein Zeichen dafür, dass ein Jugendlicher noch nicht die Reife eines Erwachsenen erlangt hat. Hiermit ist es nicht ohne Weiteres zu vereinbaren, dass „keinerlei Anzeichen“ dafür vorliegen sollen, der Angeklagte könnte in seiner Entwicklung zurückgeblieben sein.

Auch sonst lassen die kurzen Ausführungen des Urteils nicht erkennen, ob die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einwandfrei verneint hat. Es fehlt im Urteil an einer „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen“ (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.1954 – 4 StR 276/54 – in § 105 JGG Nr. 5). Die Jugendkammer muss die Wesensart und die Eigenschaften des Angeklagten erforschen und erörtern. Sie hat insbesondere zu prüfen, worauf die „egozentrische Grundhaltung“ des Angeklagten beruht. Auch sie kann auf Entwicklungsstörungen zurückzuführen sein. Ferner ergibt das Urteil nicht, dass die Jugendkammer die Umweltbedingungen beachtet hat. Es hebt zwar bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten hervor, dass die Ehe seiner Eltern seit langen Jahren durch Streitigkeiten getrübt sei. Es rechnet ihm bei der Strafzumessung „die mangelnde Erziehung im Elternhaus“ zugute. Es ergibt aber nicht, dass die Jugendkammer diese Tatsachen in die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten miteinbezogen hat. Hierin liegt ein besonderer Mangel des Urteils; denn gerade die Erziehung im Elternhaus ist für die Entwicklung des Jugendlichen von entscheidender Bedeutung. Das Urteil ist auch im Übrigen nicht der Frage nachgegangen, ob und inwieweit der Angeklagte schlechten Umwelteinflüssen erlag, obwohl es anführt, dass er eine der früheren abenteuerlichen Reisen, bei denen er in die Fremdenlegion eintreten wollte, gemeinschaftlich mit einem Kameraden unternahm.

Eine sorgfältige Prüfung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte die Straftaten ein bis zwei Monate vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres beging. Denn für alle Taten bis zu diesem Zeitpunkt war er nach Jugendstrafrecht zu bestrafen, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 105 JGG vorlagen.

Die Jugendkammer wendet § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG nicht an, „weil es sich bei den Delikten des Angeklagten nicht um typische Jugendverfehlungen“ handele. Hieran mag richtig sein, dass die Straftaten des Angeklagten ihrem äußeren Erscheinungsbilde nach nicht die Merkmale jugendlicher Unreife zeigen. Das schließt aber nicht aus, dass sie ihren Beweggründen nach Jugendverfehlungen sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.10.1954 – 4 StR 216/54 in § 105 JGG Nr. 6). Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Jugendkammer diese Frage geprüft hat. Die Abenteuerlust des Angeklagten kann in dieser Hinsicht von Bedeutung sein.

Die Jugendkammer muss daher erneut untersuchen, ob auf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG zutreffen, und hierbei die in den Urteilen des BGH vom 29. Juli und 7. Oktober 1954 gegebenen Richtlinien beachten.

DotterweichDr. ArndtHoepner
WernerDr. Schalscha

Zitiert (2)