Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener jugendpsychiatrischer Begutachtung; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 103/55
Datum
05.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen bandenmäßigen Straßenraubes verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Jugendkammer trotz Hinweisen auf zwei frühere Gehirnerschütterungen keinen Jugendpsychiater hinzugezogen hatte. Ohne fachärztliche Feststellungen waren Aussagen zur Reife (§105 JGG) und Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zweifeln an der Reife oder Gleichstellung mit Jugendlichen ist die Hinzuziehung eines fachkundigen Sachverständigen, insbesondere eines Jugendpsychiaters, geboten; die Entscheidung über die Anwendung des § 105 JGG darf nicht ohne solche Begutachtung getroffen werden.

2

Liegen Anhaltspunkte für frühere Hirnverletzungen oder ähnliche Störungen vor, ist die Zurechnungsfähigkeit nicht ohne medizinisch-psychiatrische Feststellungen verlässlich zu beurteilen.

3

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es trotz ernstlicher Indizien für eine krankhafte Persönlichkeit oder Reifeverzögerung die volle Zurechnungsfähigkeit ohne sachverständige Untersuchung bejaht.

4

Fehlen für die Beurteilung von Einsichts- und Hemmungsvermögen die erforderlichen fachlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Dortmund, 29. Oktober 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den berufslosen ████ — aus █████, dort geboren am ██████ 1933, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen bandenmäßigen Straßenraubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gude als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. ███████ Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. K— bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Dortmund vom 29. Oktober 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Dortmund wegen bandenmäßigen Straßenraubes in vier Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen eines vollendeten und dreier versuchter bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verfahrens- und die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

Sie beanstandet mit Recht, dass die Jugendkammer ihre Entscheidung darüber, ob der am 3. Juli 1935 geborene Angeklagte zur Zeit der Taten im November 1953 noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe, ohne Anhörung eines Jugendpsychiaters getroffen habe. Die allgemein zweckmäßige Zuziehung eines Sachverständigen ist in den Fällen geboten, bei denen Zweifel über die Frage der Reife auftauchen (BGH 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954 = LM § 105 JGG Nr. 6). Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1950 und 1952 zwei Gehirnerschütterungen erlitten, von denen eine so schwer war, dass er sechs Wochen im Krankenhaus zubringen musste. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache hätte die Jugendkammer Zweifel darüber haben müssen, ob nicht als Folge dieser beiden Unfälle eine im Rahmen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG beachtliche Reifeverzögerung vorliegt, sodass zur Entscheidung dieser Frage die Anhörung eines Sachverständigen geboten war.

Der Beschwerdeführer macht ferner zutreffend geltend, das Gericht habe ohne sachverständige Untersuchung seine volle Zurechnungsfähigkeit bejaht. Dabei rügt die Revision ausdrücklich die Verletzung der Aufklärungspflicht und führt dazu aus, es hätte, da es sich bei dem Angeklagten um eine krankhafte Persönlichkeit handele, einer eingehenden Untersuchung bedurft. Auch ohne Angabe des Beweismittels, das die Jugendkammer hätte benutzen müssen, ist die Rüge ausreichend begründet, da nach dem Inhalt der Revisionsbegründung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verlangen auf Einholung eines jugendpsychiatrischen Gutachtens, ein anderes Beweismittel als ein Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage kam.

Das Urteil stellt bei der Schilderung des Lebenslaufs des Beschwerdeführers lediglich fest, dass er wegen einer in den Jahren 1950 und 1952 erlittenen Gehirnerschütterung und Schädelprellung sechs Wochen im Krankenhaus gelegen habe. „Auch eine weitere Gehirnerschütterung heilte ohne Folgen aus.“ Wenn das Gericht damit die volle Zurechnungsfähigkeit bejahen wollte – das Urteil geht an keiner anderen Stelle auf die zweimalige Gehirnerschütterung und auf die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein –, so fehlten ihm zumindest zur Beurteilung der Auswirkung der schweren, einen sechswöchigen Krankenhausaufenthalt nach sich ziehenden Gehirnerschütterung allerdings, wie mangels weiterer Darlegungen im Urteil angenommen werden muss, die medizinischen Fachkenntnisse (4 StR 479/53 vom 25. Februar 1954; 1 StR 528/53 vom 12. Januar 1954). Dies gilt insbesondere bei einer derartigen Gehirnerschütterung von Jugendlichen, bei denen sich Hirnverletzungen, zu denen auch Gehirnerschütterungen gehören, oft als Störungen der geistigen und charakterlichen Entwicklung auswirken (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 252). Da sich erst nach Klarstellung der Unfallfolgen zuverlässig beurteilen lässt, ob die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 in Betracht kommt, muss das Urteil wegen des Mangels in vollem Umfang aufgehoben werden.

Bei der neuen Entscheidung wird die Jugendkammer darlegen müssen, ob der Angeklagte neben unverminderter Verstandeskraft, die die Einsicht in das Unerlaubte der Taten ermöglicht, auch das erforderliche Hemmungsvermögen besaß, um nach dieser Einsicht zu handeln. Ferner wird sie ihre Feststellung, dass es sich weder um eine Jugendverfehlung handelt, noch dass der Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen ist, durch eingehende Würdigung einmal der Taten und andererseits der Persönlichkeit des Heranwachsenden begründen müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungen des Senats (4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 und 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954 = LM § 105 JGG Nr. 5 und Nr. 6) verwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. AugustinGudeSeibert
EngelsHaager

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