Unterlassene Prüfung nach §105 JGG — Strafauspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 460/64
- Datum
- 01.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat zu prüfen, ob nach §105 JGG Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist; unterbleibt diese Prüfung, führt dies zur Aufhebung des Strafauspruchs mit Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Die Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts betrifft regelmäßig nicht die Schuldfrage; eine unterlassene Prüfung berührt daher lediglich den Strafauspruch, nicht zwingend die Feststellung der Schuld.
Die Jugendgerichtshilfe ist auch dann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hinzuzuziehen, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender ist (vgl. §107 i.V.m. §38 Abs.3 S.1 JGG).
Bei begründeten Zweifeln an der Entwicklungsstufe des Beschuldigten zur Tatzeit ist die Hinzuziehung eines sachverständigen Gutachtens geboten.
Eine Aufklärungsrüge, die die fehlende Befragung der Angeklagten zu behauptetem Druck moniert, ist unbegründet, wenn das Gericht die relevanten Umstände geprüft hat und keine entscheidungserhebliche Unterlassung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 1. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ ███ ██, geboren aus KC ████ █████, wohnhaft in █, Ingrid ██, wegen falscher uneidlicher Aussage hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Juli 1964 im Strafaussprach mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Koblenz zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Der unmittelbar nach Aufruf der Sache ergangene Beschluss des Landgerichts, den Ehemann der in dieser Sache rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Frau Elisabeth ██████ geb. ███████, einer Schwester der Angeklagten, der als Beistand seiner Frau erschienen war, als Zeugen zu hören, ist nicht zu beanstanden. Der Beschluss brachte nur die Absicht der Strafkammer zum Ausdruck, den Ehemann ██████ zu gegebener Zeit als Zeugen zu vernehmen. Er hatte nicht den Inhalt, dass das Landgericht ██████ entgegen §§ 243, 244 Abs. 1 StPO schon vor der Vernehmung der Angeklagten zur Person, vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und vor der Vernehmung der Angeklagten zur Sache als Zeugen hören wollte. Tatsächlich ist dies auch nicht geschehen.
2. Entgegen der Revisionsbegründung geht die Strafkammer, auch bei der Angeklagten, ausdrücklich davon aus, dass sie ebenso wie die in dieser Sache rechtskräftig abgeurteilte frühere Mitangeklagte Frau █████ bei ihrer Aussage „unter einem gewissen Druck des ██████ gestanden hat“ (UA S. 7). Grund bestand für das Landgericht kein Anlass, diesen Punkt noch weiter aufzuklären, zumal da ███████ bereits erklärt hatte, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Dass die Angeklagte selbst hierzu hätte befragt werden müssen, kann die Aufklärungsrüge gleichfalls nicht begründen (BGHSt 4, 125, 126; 11, 213, 218 f.; 17, 351, 352).
II. Die Sachrüge
Der Schuldspruch gibt zu Bedenken keinen Anlass. Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob die zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen war (§ 105 JGG). Diese Entscheidung betrifft allerdings nicht die Schuldfrage (BGH bei Dallinger MDR 1956, § 105 JGG Nr. 2). Das Urteil ist daher nur im Strafaussprach mit den Feststellungen dazu aufzuheben.
In Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Für die Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung wird insbesondere auf § 107 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG hingewiesen. In einem Verfahren, das die Verfehlung eines Heranwachsenden zum Gegenstand hat, muss die Jugendgerichtshilfe auch dann hinzugezogen werden, wenn der Beschuldigte zur Zeit des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender ist (BGHSt 6, 354).
Sollten sich bei der Erörterung der Persönlichkeit der Angeklagten Umstände ergeben, die mit den gewonnenen richterlichen Erkenntnismöglichkeiten nicht behebbare Zweifel an dem Stand der Entwicklung der Angeklagten zur Tatzeit begründen, wäre die Zuziehung eines Sachverständigen geboten (BGH bei Dallinger MDR 1956, § 105 JGG Nr. 6; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1955 – 4 StR 103/55).
| Dr. Geier | Hübner | Sanders | |||
| Willms | Mai |