Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei Heranwachsendem aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 515/54
Datum
11.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Meineids; das Landgericht verurteilte ihn zu zehn Monaten Gefängnis. Streitfrage ist, ob wegen seines Status als Heranwachsender die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes auf die Straffrage anzuwenden sind. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache an das Jugendschöffengericht zurück; insoweit wurde die Revision stattgegeben, im Übrigen verworfen. Das Jugendschöffengericht muss Jugendgerichtshilfe hinzuziehen und ggf. über Straffreiheit entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Täter zum Tatzeitpunkt Heranwachsender im Sinne des JGG, hat das Gericht vor Erlass des Strafausspruchs zu prüfen, ob die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (§§ 4 ff. JGG) anzuwenden sind; unterbleibt diese Prüfung, kann der Strafausspruch aufzuheben sein, wenn dadurch das Strafmaß zu Lasten des Angeklagten beeinflusst worden sein kann.

2

Ein Meineid kann eine Jugendverfehlung darstellen, wenn nach den Tatumständen und den Beweggründen Anzeichen jugendlicher Unreife vorliegen; dies erfordert eine eingehende Einzelfallprüfung durch das Gericht.

3

Die Verbindung eines Verfahrens gegen Heranwachsende mit Verfahren gegen Erwachsene bei der Strafkammer ist nach § 112 i.V.m. § 103 JGG möglich; eine Rüge der Unzulässigkeit setzt darzulegen voraus, dass die besonderen Voraussetzungen des § 103 JGG nicht erfüllt waren.

4

Bei Verfahren gegen Heranwachsende ist die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe (§§ 107, 38 Abs. 3 JGG) geboten; das zuständige Gericht hat gegebenenfalls auch über die Anwendung nachträglicher Straffreiheitsregelungen zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 7. April 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bergmann Eduard ████ aus ██████████, dort geboren am ███████████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: █████████████████ als Staatsanwalt bei der Verkündung, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Eduard ████ wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7. April 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Detmold zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat als Zeuge unter Eid bekundet, die frühere Mitangeklagte Anna ██████████ habe sich am Tage nach seiner Ankunft in Bosingfeld bei der Ehefrau Waltraud █████ ████ für einen Hut bedankt. Diese Angaben waren falsch; der Angeklagte wollte mit seinen unwahren Aussagen der Frau ██████████████, die unter Anklage des Diebstahls eines Hutes stand und sich dahin eingelassen hatte, der Hut sei ihr von Frau ██ ██████████ geschenkt worden, helfen. Die Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist entgegen der Meinung der Revision nicht gegeben. Zwar waren auf die Tat des Angeklagten die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes über Heranwachsende (§§ 116 Abs. 1, 105 ff. JGG) anzuwenden, da der Beschwerdeführer zur Zeit der Eidesleistung noch nicht 21 Jahre alt war. Gemäß § 112 JGG gilt aber für das Verfahren gegen Heranwachsende auch § 103 JGG; demnach konnte die Strafsache gegen den Angeklagten, weil sie mit dem Verfahren gegen die erwachsenen Täter (Anstifter) zusammenhing, mit diesen bei der Strafkammer als dem Gericht der höheren Zuständigkeit angeklagt und durchgeführt werden (§§ 2, 3, 5 StPO). Die Revision behauptet nicht, dass die Voraussetzung, die das Jugendgerichtsgesetz in § 103 Abs. 1 für die Zulässigkeit dieser Verbindung im Besonderen aufstellt, nicht vorgelegen habe.

2) Auf die Verletzung des § 275 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970 Nr. 24; JZ 1953, 284).

3) Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Die Bestimmung über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit Jugendlicher (§ 3 JGG), deren Nichtanwendung die Revision anscheinend rügen will, bleibt gemäß § 105 JGG im vorliegenden Falle außer Betracht.

4) Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 4 ff.) anzuwenden sind (§ 105 JGG); auch ein Meineid kann eine Jugendverfehlung sein, wenn er nach den Tatumständen, besonders den Beweggründen zu seiner Begehung, die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist (BGH 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954). Diese Untersuchung, die ins einzelne gehen muss (BGH MDR 1954, 694 Nr. 644), hat das Landgericht unterlassen; dadurch kann der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 3 StPO) braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

Das nunmehr zur Entscheidung über die Straffrage zuständige Jugendschöffengericht wird in dem weiteren Verfahren die Jugendgerichtshilfe heranziehen müssen (§§ 107, 38 Abs. 3 JGG) und gegebenenfalls über die Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 zu befinden haben.

Dr. AugustinKrummeSeibert
EngelsLang-Hinrichsen

Zitiert (1)