Revision gegen Verurteilung wegen Straßenraubs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 375/56
- Datum
- 11.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat und der bekannte Sachverhalt die Hinzuziehung weiterer Beweismittel nahelegte.
Der Beschwerdeführer hat im Revisionsverfahren konkret anzugeben, welche Beweismittel der Tatrichter unterlassen haben soll (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO); pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters umfasst die Möglichkeit, die Angaben des Angeklagten (z. B. zur Alkoholbeeinflussung) für unglaubhaft zu halten, sofern Tatsachen oder frühere Aussagen dem entgegenstehen.
Zur Feststellung der Reife nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur erforderlich, wenn konkrete Zweifel an der geistigen oder sittlichen Entwicklung bestehen; zwei gleichzeitig verhandelte Angeklagte können trotz gleicher äußerer Voraussetzungen unterschiedlich beurteilt werden.
Vorinstanzen
Landgericht, 4. Oktober 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████████████████ █████, geboren █████ ████, wegen Straßenraubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 4. Oktober 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die in dieser Sache seit dem 25. April 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen schweren Diebstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Zum Schuldausspruch
1. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Schuldausspruch in den Fällen ██████████ wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
2. Auch im Falle ███ haben die Rügen keinen Erfolg.
a) Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe die jetzt von ihr benannten Zeugen in der Hauptverhandlung darüber vernehmen müssen, welche Mengen Alkohol der Angeklagte in der Nacht vom 11./12. Dezember 1955 zu sich genommen habe.
Die Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH IM Nr. zu § 244 Abs. 2 StPO). Für den Regelfall wird davon auszugehen sein, dass sich auch dem Tatrichter die Benutzung weiterer Beweismittel dann nicht aufdrängen wird, wenn Angeklagter und Verteidiger – wie dies hier ausweislich der Sitzungsniederschrift der Fall ist – in der Hauptverhandlung keinen Anlass zur Stellung von Beweisanträgen gesehen haben. Auch im vorliegenden Falle sind keine Umstände ersichtlich, die dem Gericht eine weitere Beweiserhebung nahelegten. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, hat der Tatrichter die Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit geprüft und eine solche nicht für gegeben gehalten. Es liegt im Rahmen des ihm eingeräumten Rechts zur freien Beweiswürdigung, wenn er dem Angeklagten seine Einlassung, betrunken gewesen zu sein, nicht geglaubt hat, zumal dieser selbst im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, dass er in der Tatnacht nicht betrunken gewesen sei, sich vielmehr auf dem Heimweg vollkommen klar gefühlt habe.
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf das Zeugnis des Bergmannes Alfred ██ bezieht, handelt es sich um den früheren Mitangeklagten. Die Revision kann jedoch mit der Aufklärungsrüge nicht geltend machen, dass ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (vgl. BGHSt 4, 125/126).
Im Übrigen gibt das Urteil keinen Anlass zu dem Vorwurf der Revision, das Landgericht habe verkannt, dass den Angeklagten keine Beweislast für den Alkoholgenuss treffe.
b) Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe vor der Zuverlässigkeit der Aussage des Beraubten ███ sorgfältigere Ermittlungen anstellen müssen und nicht einfach seiner beeidigten Aussage folgen dürfen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur in zulässiger Weise erhoben, wenn sie die Beweismittel angibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist hier nur der Fall, soweit die Revision die Verwertung des Ergebnisses der früheren Gegenüberstellung des Beraubten mit dem Angeklagten beanstandet. Sie meint, der Tatrichter habe die dem Beraubten zusammen mit dem Angeklagten gegenübergestellten Personen zwecks Prüfung ihrer Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung in Augenschein nehmen müssen. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat die beiden Polizeibeamten, die die Gegenüberstellung vorgenommen haben, als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen und konnte sich auf Grund ihrer Angaben ein zuverlässiges Bild von dem Beweiswert der Gegenüberstellung machen. Eine weitere Sachaufklärung brauchte sich ihm nicht aufzudrängen, insbesondere dann nicht, wenn Angeklagter und Verteidiger sich in der Hauptverhandlung nicht auf die Ungeeignetheit der Vergleichspersonen berufen haben. Dass dies hier geschehen sei, behauptet die Revision selbst nicht.
c) Auch im Übrigen lässt die Nachprüfung des Schuldausspruchs im Falle ███ auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
II. Zum Strafausspruch
1. Unbegründet ist die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe über die Frage, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichstand, einen Sachverständigen vernehmen müssen; zumal sei die Jugendkammer dann zur Anhörung eines Sachverständigen verpflichtet gewesen, wenn sie – wie hier – den Angeklagten als Erwachsenen, seinen Mittäter ███ aber bei genau den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, als Jugendlichen behandelt habe.
Um die Reifeentscheidung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG treffen zu können, ist die Anhörung eines Sachverständigen nur in den Fällen geboten, in denen Zweifel über die Frage der Reife des Heranwachsenden auftauchen, insbesondere auffällige Erscheinungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung in Erscheinung treten (BGH 4 StR 216/54 vom 27.10.1954 = NJW 1954, 1617 Nr. 24; 3 StR 88/56 vom 30.6.1956). Im Übrigen ist es Aufgabe des Tatrichters, zu entscheiden, ob er auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden hat. Bei der gegebenen Sachlage fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass er hierzu der Hilfe eines Sachverständigen bedurft hätte. Die unter Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe getroffenen Feststellungen des Landgerichts entsprechen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen (vgl. insbesondere BGH 4 StR 276/56 vom 29.7.1954 = NJW 1954, 1775 Nr. 19) und lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht erhebt die Revision auch gegen die Beurteilung des Angeklagten ███ als Erwachsenen Bedenken, weil die Jugendkammer ihn trotz Vorliegens der gleichen tatsächlichen Verhältnisse nicht in der gleichen Weise behandelt habe wie den Mitangeklagten ███████████. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Revision insoweit unrichtig ist, da ███████████ ein Jahr jünger ist als der Beschwerdeführer, würde lediglich die Gleichaltrigkeit von zwei Angeklagten für den Tatrichter kein Hindernis sein, den einen als Erwachsenen, den anderen aber als Jugendlichen zu behandeln, wenn er auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten zu diesem Ergebnis gelangt.
2. Die Jugendkammer hat es auch ersichtlich abgelehnt, die Straftaten des Angeklagten als Jugendverfehlungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG anzusehen. Sie nimmt zwar zu dieser Vorschrift auf Seite 6 UA nur allgemein Stellung, indem sie hervorhebt: „Die Voraussetzungen des § 105 JGG für die Anwendung des Jugendstrafrechts liegen bei diesem Angeklagten nicht vor.“ In ihren weiteren Ausführungen befasst sie sich dann nur noch mit den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt jedoch zweifelsfrei erkennen, dass sie die Prüfung der Frage, ob die Straftaten des Beschwerdeführers als Jugendverfehlungen angesehen werden können, nicht unterlassen hat, sondern ihre Verneinung als so selbstverständlich erachtet hat, dass sie eine ausdrückliche Darstellung hierüber für entbehrlich hielt. Dies ergibt sich vor allem aus ihren Erörterungen zur Strafzumessung. Dort ist ausgeführt, dass der Angeklagte die Straftaten „mit einer erschütternden Kaltblütigkeit, Unverfrorenheit und Hemmungslosigkeit“ ausgeführt habe, dass er „bedenkenlos und ohne die geringsten Hemmungen“ gehandelt habe und dass es sich um „nüchtern vorgeplante Taten“ handele. Hieraus ist als Überzeugung des Tatrichters mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Taten des Angeklagten nach Art, Umständen und Beweggründen nicht als Jugendverfehlungen anzusehen sind. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, die Jugendkammer habe dem Beschwerdeführer auch in den Fällen des Straßenraubes mildernde Umstände zubilligen müssen, nachdem sie dies im Falle des schweren Diebstahls getan habe.
4. Auch im Übrigen lässt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Justizangestellter | Dr. Sauer | Dr. Wiefels | |||
| Seibert | Krumme | Lang-Hinrichsen |