Revisionen gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 42/78
- Datum
- 19.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Entwicklungsstandes nach §105 Abs.1 JGG ist nur erforderlich, wenn beim Tatrichter der berechtigte Zweifel an der eigenen Sachkunde besteht, insbesondere bei auffälligen Erscheinungen in der sittlichen oder geistigen Entwicklung.
Die Beurteilung des Reifegrades eines Heranwachsenden obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; Anhörung des Jugendamts und Ermittlungen nach §43 Abs.1 JGG können eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung bilden.
Die Betäubung eines Zeugen (hier: mit Äther), um dessen Widerstand gegen die Wegnahme von Geld zu überwinden, stellt ein qualifizierendes Tatmittel dar und erfüllt den Tatbestand des §250 Abs.1 Nr.2 StGB (schwerer Raub).
Mittäterschaft ist dann gegeben, wenn gemeinsames, arbeitsteiliges Handeln der Beteiligten zum Taterfolg festgestellt wird; entsprechende Feststellungen der Vorinstanz tragen die Verurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Heizungsmonteur Klaus ██ aus ████████, dort geboren ████ 1951,
den Einzelhandelskaufmann Thomas aus ████, geboren am ████ 1957 in [REDACTED],
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Professor ████████████ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten ████████,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. September 1977 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Rechtsmittel beider Angeklagten, mit denen sie sich gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes wenden, haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten ████████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, mit der die Revision geltend macht, das Landgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Auch diese Rüge ist unbegründet. Zur Entscheidung über den Entwicklungsstand eines Heranwachsenden nach § 105 Abs. 1 JGG ist die Anhörung eines Sachverständigen nur in den Fällen geboten, in denen sich dem Tatrichter Zweifel an der eigenen Sachkunde über die Frage der Reife des Heranwachsenden aufdrängen müssen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn auffällige Erscheinungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung erkennbar werden (BGH NJW 1954, 1617 = LM Nr. 5 zu § 105 JGG). Im Übrigen ist es Aufgabe des Tatrichters, den Entwicklungsstand und den Reifegrad eines Heranwachsenden zu beurteilen (BGH Urteil vom 26. Oktober 1954 – 5 StR 497/54 = GA 1955, 118; Urteil vom 9. Dezember 1955 – 2 StR 348/55, insoweit nicht in BGHSt 8, 283 abgedruckt; Urteil vom 11. Oktober 1956 – 4 StR 375/56). Hier ist die Jugendkammer ersichtlich davon ausgegangen, dass sie nach Anhörung des Jugendamts und den nach § 43 Abs. 1 JGG angestellten Ermittlungen selbst die erforderliche Sachkunde hatte, um die Entscheidung nach § 105 Abs. 1 JGG zu treffen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Das sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes. Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind schon deshalb erfüllt, weil die Angeklagten den Zeugen █ mit Äther betäubt haben, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme des Geldes zu überwinden (BGH Urteil vom 28. Januar 1976 – 2 StR 453/75). Auch die Annahme einer Mittäterschaft ist einwandfrei dargetan.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts (§ 105 Abs. 1 JGG) lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat im einzelnen dargetan, aus welchen Gründen es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei dem Angeklagten kein Entwicklungsrückstand eingetreten ist. Es hat die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte angeführt und sie fehlerfrei gewürdigt.
II.
Der Angeklagte ██ hat mit seiner Revision nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Schuster | Horstkotte |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 453/75 · 28.01.1976Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen; Aberkennung der Amtsfähigkeit aufgehoben
- BGH · 5 StR 497/54 · 26.10.1954§ 42m StGB: Aufhebung des Verbots der Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- BGH · 2 StR 348/55 · 09.12.1955StPO § 243 II: Unterbliebene Verlesung des Eröffnungsbeschlusses als Revisionsgrund
- BGH · 4 StR 375/56 · 11.10.1956Revision gegen Verurteilung wegen Straßenraubs verworfen