StPO § 243 II: Unterbliebene Verlesung des Eröffnungsbeschlusses als Revisionsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/55
- Datum
- 09.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung nach § 243 Abs. 2 StPO ist eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 274 StPO, deren Unterbleiben durch das Protokoll bewiesen wird.
Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 StPO begründet regelmäßig die Revision; ausnahmsweise kann Beruhen ausscheiden, wenn bei tatsächlich und rechtlich ganz einfachem Sachverhalt der Zweck der Verlesung offensichtlich nicht gefährdet ist.
Bei einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muss der Vorsitzende auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen; die ausdrückliche Benennung der anzuwendenden Strafvorschrift ist nicht erforderlich.
Das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger kann bei engem sachlichem Zusammenhang mehrerer Tatvorwürfe den gesamten geschichtlichen Vorgang erfassen und besteht fort, auch wenn das Verfahren gegen den Angehörigen abgeschlossen ist.
Gesetzeseinheit oder natürliche Handlungseinheit zwischen versuchtem Diebstahl und späterer räuberischer Erpressung scheidet aus, wenn das Opfer zur Herausgabe genötigt wird und die Tatbestände sich in ihren Merkmalen nicht berühren; zwischen räuberischer Erpressung und zusätzlicher Freiheitsberaubung kann Tateinheit bestehen.
Rubrum
2 StR 348/55
Urteil des BGH vom 9. Dezember 1955
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
1.) den Kraftfahrer Julius Lo███████, geboren am 21.9.1923 in ████, zuletzt in Untersuchungshaft,
2.) die ███████████ █████ Luise Py, geboren am █ in ████,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Für die Amtliche Sammlung: StPO § 243 Abs. 2
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 StPO begründet in der Regel die Revision (im Anschluss an RG JW 1938, 3293).
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom ██ ████ 1955, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Die Revision der Angeklagten ███ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten kamen im April 1955 überein, mit Hilfe von Nachschlüsseln in die Wohnung der Frau ███████ einzudringen und ihr einen Betrag von 500,— DM zu entwenden, den sie für einen Kuraufenthalt von ihrer Sparkasse abgehoben hatte. Die Angeklagte █████████████ beschaffte einen Nachschlüssel, übergab ihn dem Mitangeklagten ██ und erkundete als günstige Gelegenheit für den geplanten Diebstahl die Zeit von 20 bis 21 Uhr am 1. Mai 1955, zu der niemand in der Wohnung anwesend sein würde. Der Angeklagte ██ öffnete gegen 20.00 Uhr mit dem Nachschlüssel die Wohnungstür. Noch als er nach Geld suchte, kehrte Frau ██ zurück. Er hielt ihr einen Gegenstand vor, den sie für eine Pistole hielt, und sagte, sie solle die 500,— DM herausgeben, sonst werde er sie niederknallen. Dabei drängte er sie in die Küche. Sie hielt ihm dann ihre Geldbörse hin, der er 10,— DM entnahm. Danach schloss er sie in die Küche ein und verließ die Wohnung.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten verurteilt: ██████ wegen räuberischer Erpressung, versuchten schweren Diebstahls und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, ███ wegen versuchten schweren Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis. Die Revision des Angeklagten ███ ist begründet. Die Revision der Angeklagten ████ hat keinen Erfolg.
A.
Revision des Angeklagten ████████
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision beanstandet, dass der Eröffnungsbeschluss nicht verlesen sei. Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Da die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nach § 243 Abs. 2 StPO eine Förmlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 274 StPO ist, darf der Senat die nachträgliche Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer, er habe den Beschluss verlesen, nicht berücksichtigen (BGHSt 2, 125).
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Mangel beruht. Der Eröffnungsbeschluss bildet die Grundlage der Verhandlung und Entscheidung. Er soll die Richter, die hierbei mitwirken, darüber unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und den Prozessbeteiligten darüber Gewissheit geben, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben (RGSt 54, 293; 57, 290).
Nun mag es sein, dass der Angeklagte, dem Anklage und Eröffnungsbeschluss zugestellt waren, und damit sein Verteidiger wie auch der Staatsanwalt hierüber nicht im Zweifel gewesen sein können. Anders verhält es sich jedoch mit den Richtern der Strafkammer, die Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht gekannt haben. Sie wussten deshalb nicht, welchen Vorwurf die Anklage gegen die Angeklagten erhob. Sie waren also auch nicht in der Lage, schon während der Verhandlung, insbesondere der Vernehmung der Angeklagten und der Zeugen, ihr Augenmerk auf das zu richten, auf was es in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung ankam. Der Fülle des Verhandlungsstoffes standen sie ohne Kenntnis des Zieles gegenüber, zu dem die Untersuchung nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss führen sollte. Es ist deshalb möglich, dass ihnen Erklärungen der Angeklagten oder Aussagen der Zeugen nicht im Gedächtnis haften blieben, weil sie ihnen, die den Vorwurf der Anklage nicht kannten, während der Verhandlung unwesentlich erschienen. Diese verfahrensrechtlichen Vorgänge würden dann bei der Urteilsfindung möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein. Der Senat tritt deshalb der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, dass ein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 StPO grundsätzlich die Revision begründet. Nur wenn es bei einem tatsächlich und rechtlich ganz einfachen Sachverhalt offensichtlich ist, dass der Zweck des Eröffnungsbeschlusses durch dessen Nichtverlesung nicht gefährdet worden ist, kann das Urteil nicht auf der Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO beruhen (RG JW 1938, 3293).
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Einlassungen der Angeklagten wichen voneinander in wesentlichen Punkten ab. Das Opfer verweigerte als Tante der Angeklagten Weber die Aussage. Über den Tathergang wurden deshalb nur Zeugen vom Hörensagen vernommen. Zu Beginn des dritten Verhandlungstages wies der Vorsitzende die Angeklagten darauf hin, „dass sie außer der in der Anklage aufgeführten strafbaren Handlung, gegebenenfalls auch wegen versuchten schweren Diebstahls in Mittäterschaft in Tateinheit oder in Tatmehrheit mit räuberischer Erpressung bestraft werden können“. Auch hierbei hob er nicht hervor, was der Eröffnungsbeschluss den Angeklagten zur Last legte. Das konnte neue Unsicherheit über den Gegenstand der Verhandlung bringen. Die Verhandlung dauerte drei Tage. Dreizehn Zeugen und ein Sachverständiger wurden vernommen. Alles dies zeigt, dass der Sachverhalt weder tatsächlich noch rechtlich einfach lag. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 2 StPO beruht. Deshalb muss die Revision des Angeklagten ██████ durchdringen.
2.) Zu den weiteren Rügen der Revision sei, weil dies für die neue Verhandlung von Bedeutung sein kann, auf folgendes hingewiesen:
a) Die Revision findet einen Mangel des Eröffnungsbeschlusses darin, dass er dem Angeklagten zwei selbständige Handlungen vorwirft, drei gesetzliche Tatbestände anführt, jedoch die dritte gesetzliche Bestimmung, nämlich § 223 StGB, die in Betracht komme, weglässt. Das kann nunmehr auf sich beruhen bleiben; denn die Strafkammer hat das Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt.
§ 265 StPO ist nicht deshalb verletzt, weil der Vorsitzende bei seinem Hinweis, dass die Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt werden könnten, den § 43 StGB nicht erwähnt hat. Denn § 265 Abs. 1 StPO schreibt nicht vor, dass außer auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt auch noch auf das anzuwendende Strafgesetz hinzuweisen sei (anders die §§ 200 Abs. 1 und 207 Abs. 1 StPO).
b) Die Revision meint, Frau ███, die Tante der Angeklagten Weber, habe ihre Aussage nur zu dem versuchten Nachschlüsseldiebstahl, nicht aber zu den weiteren dem ███ vorgeworfenen Straftaten verweigern dürfen, an denen die Angeklagte ██ nicht beteiligt sei.
Das ist unrichtig. Selbst wenn die drei Straftaten, die der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten ███████ zur Last legt, als selbständige Handlungen zu beurteilen sind, so besteht doch zwischen ihnen als Teilen eines geschichtlichen Vorgangs ein enger sachlicher Zusammenhang. Frau ████████ konnte sich zu der räuberischen Erpressung und der Freiheitsberaubung kaum erschöpfend äußern, ohne zunächst das zu schildern, was der Angeklagte ██████ vorher getan hatte. Da an dem versuchten Diebstahl die Angeklagte █████████████ beteiligt war, durfte Frau ████████ ihre Aussage in vollem Umfang verweigern. Hierzu ist sie auch in der neuen Verhandlung berechtigt, obwohl das Verfahren gegen die Angeklagte abgeschlossen ist (RGSt 33, 350).
c) Soweit die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, hat der Verteidiger Gelegenheit, in der neuen Verhandlung Beweisanträge zu stellen.
II. Sachliche Rügen
Auch in sachlicher Hinsicht bestehen gegen das Urteil Bedenken.
1.) Die Revision meint, der versuchte Diebstahl gehe in der späteren räuberischen Erpressung auf. Sie beruft sich hierfür auf den LK Amm VII zu § 252 StGB, jedoch zu Unrecht.
Die Revision übersieht, dass alle Erörterungen, in denen zum Teil Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und räuberischer Erpressung angenommen wird, sich nur auf den Fall beziehen, dass der Täter mit dem Mittel des § 253 StGB sein Opfer nötigt, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Nur in diesem Fall kann die Frage nach einer Gesetzeseinheit überhaupt auftauchen, die das Reichsgericht zu den §§ 289 und 253 StGB schon in RGSt 55, 43 verneint hat. Der Angeklagte hat zunächst einen versuchten Diebstahl und danach, wie die Strafkammer annimmt, auf Grund eines neuen Entschlusses eine räuberische Erpressung begangen, indem er Frau ██ █████████████ nötigte, ihm Geld zu übergeben, nicht aber die Wegnahme von Geld zu dulden. Die Tatbestände der §§ 242, 243 und der §§ 253, 255 StGB berührten sich hier in keinem ihrer Merkmale. Das schließt eine Gesetzeseinheit aus. Der Angeklagte hat die Tatbestände der §§ 242, 243, 43 und 253, 255 StGB nicht gleichzeitig durch eine Willensbetätigung erfüllt. Infolgedessen scheidet auch eine Tateinheit im engeren Sinne nach § 73 StGB aus. Ebensowenig kommt eine natürliche Handlungseinheit in Betracht, weil sie innerlich und äußerlich gleichartige Handlungen voraussetzt (RGSt 74, 375; BGHSt 4, 219). Die Strafkammer hat deshalb mit Recht Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Diebstahl und den späteren Straftaten des Angeklagten angenommen.
2.) Anders ist das Verhältnis zwischen der räuberischen Erpressung und der Freiheitsberaubung zu beurteilen, worauf die Revision richtig hinweist. Indem der Angeklagte Frau ████████ gleichzeitig in die Küche drängte und bedrohte, erfüllte er die Merkmale der Gewaltanwendung und der Drohung im Sinne des § 253 StGB. In der Gewaltanwendung lag auch eine Freiheitsberaubung. Sie ging allerdings in dem engeren Tatbestand des § 253 StGB auf. Mit dem Einsperren der Frau ████ in die Küche tat der Angeklagte mehr als das, was bereits durch die Gewaltanwendung im Sinne des § 255 StGB erfasst war. Zwischen der Freiheitsberaubung, die damit begann, dass der Angeklagte Frau ████████ in die Küche drängte, und damit ihren Abschluss fand, dass er sie dort einsperrte, und der räuberischen Erpressung besteht deshalb Tateinheit; denn der Angeklagte hat zunächst durch eine Willensbetätigung beide Tatbestände verwirklicht, wenn auch der erste Teil der Freiheitsberaubung im § 253 StGB aufgeht (vgl. für den ähnlichen Fall eines Zusammentreffens zwischen Freiheitsberaubung und Raub RG LZ 1921, 659, 5).
3.) Weitere sachliche Mängel enthält das Urteil nicht. Es leidet nicht an „denkgesetzlichen Irrtümern“. Auch der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat nicht klären können, wer den Gedanken, Frau ██ zu bestehlen, zuerst gehabt hat. Deshalb musste sie jedoch entgegen der Revision nicht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unterstellen, dass er der Getriebene gewesen sei. Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nur eine Beweisregel (RGSt 52, 319; 65, 250, 255). Dem Strafausspruch sind jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nur die Umstände zugrunde zu legen, die der Tatrichter für erwiesen und für die Zumessung der Strafe bestimmend ansieht.
Die Körperverletzung durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen, obwohl sie das Verfahren insoweit eingestellt hat. Sie ist kein Merkmal des § 253 StGB; der Angeklagte hat Frau ███ ██ auch erst geohrfeigt, nachdem er sie erpresst hatte.
B.
Revision der Angeklagten ███
I. Verfahrensrügen
1.) Zu Unrecht behauptet die Revision die Verletzung des § 50 Abs. 3 JGG; denn das zuständige Jugendamt in Koblenz hat Terminsnachricht erhalten (Bl. 145 R. 141 d. A.).
2.) Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer dem Hilfsantrag des Verteidigers, die Angeklagte durch eine Jugendpsychologin untersuchen zu lassen, nicht entsprochen hat. Die Strafkammer hat den Antrag in den Gründen beschieden:
„Bei diesen reichlich gegebenen Möglichkeiten zur Beurteilung der Angeklagten ███ war die Kammer in diesem Falle in der Lage, sich selbst ein abschließendes Urteil über die Entwicklungsreife der Angeklagten ███ zu bilden. Der Beiziehung eines Sachverständigen entsprechend dem Eventualantrag der Verteidigung bedurfte es sonach nicht mehr.“
Die Strafkammer hat also den Antrag abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Das ist nicht zu beanstanden. Es ist eine der vornehmsten Aufgaben des Tatrichters, die Persönlichkeit eines Angeklagten, auch eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, zu beurteilen. Infolge seiner beruflichen Ausbildung ist er regelmäßig allein hierzu in der Lage. Nur wenn der Heranwachsende Eigenheiten zeigt, die von dem normalen Erscheinungsbild seines Alters abweichen, kann Anlass gegeben sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. hierzu BGHSt 3, 52; 6, 326, 329). Das trifft nach den Feststellungen auf die Angeklagte ███ ersichtlich nicht zu.
3.) Die Revision meint, die Strafkammer habe auch insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, als nicht geklärt sei, wer das wirtschaftliche Interesse an der geplanten Tat gehabt habe. Sie führt aber keine Beweismittel an, deren sich der Vorderrichter nach ihrer Ansicht noch hätte bedienen sollen. Deshalb ist die Rüge unbeachtlich, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
4.) Die Revision behauptet, § 43 Abs. 1 JGG sei verletzt. Diese Rüge kann nicht durchgreifen, weil das Urteil nicht auf dem Vorverfahren, sondern auf der Hauptverhandlung beruht (BGHSt 6, 326, 329). Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, weil die Strafkammer den persönlichen und beruflichen Werdegang der Angeklagten sorgfältig untersucht hat. Dass dies auch in anderer Weise geschehen kann als durch Ermittlungen im Sinne des § 43 JGG, ist nicht zweifelhaft.
5.) Der unter A I dargelegte Verfahrensmangel führt nicht zur Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagte, weil sie ihn nicht gerügt hat, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
II. Sachbeschwerde
Sie ist ebenfalls unbegründet.
Die Revision hebt richtig hervor, dass die Angeklagten einen Nachschlüsseldiebstahl verabredet haben. Sie irrt nur, wenn sie glaubt, dass der Angeklagte ███ stattdessen eine räuberische Erpressung begangen habe. Beide Angeklagten haben vielmehr zunächst einen gemeinschaftlichen versuchten Nachschlüsseldiebstahl begangen, von dem die Angeklagte ██ nicht zurückgetreten ist. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die zur äußeren und inneren Tatseite einwandfreien Feststellungen des Urteils.
Auch § 105 JGG ist nicht verletzt. Die Strafkammer ist auf Grund einer sehr sorgfältigen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich mit Gewissheit ausschließen, dass die Angeklagte „zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Reife hinter ihrem Lebensalter zurückgeblieben war“. Daraus ergibt sich als Überzeugung des Vorderrichters, dass die damals 19-jährige Angeklagte eben nicht einer Jugendlichen gleichstand, sondern die gewöhnliche Reife ihres Alters erreicht hatte. Die Tat ist, wie das Urteil im Einzelnen darlegt, auch keine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Die Revision glaubt zwar „jugendliche Züge“ bei der Angeklagten in „ihrer Trotzeinstellung zu den Eltern“, „ihrem Hang zu abenteuerlichem Handeln“ und „ihrer Unbeständigkeit in der Arbeit“ zu finden. Die Strafkammer beurteilt jedoch die Persönlichkeit der Angeklagten anders. Sie stellt fest, dass sie ihre Verbindung zu dem Angeklagten ██████ zunächst heimlich, dann öffentlich gegen den Willen der Eltern durchgesetzt hat. Nach Lage der Sache spricht dies nicht für kindlichen Trotz, sondern für eine besondere Selbständigkeit im Entscheiden und Handeln. Inwiefern eine gemeinschaftliche Ferienreise an den Bodensee einen Hang zum Abenteuer offenbaren soll, ist nicht verständlich. In beruflicher Hinsicht schildert das Urteil die Angeklagte als eine „außergewöhnlich tüchtige Vertreterin mit einer guten kaufmännischen Veranlagung“, die auf ihren Geschäftsreisen „selbständig und ohne jede Hilfe mit Verlagen verhandelt und abgerechnet hat“. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Vorschriften der §§ 4 bis 32 des JGG auf die Angeklagte nicht angewandt hat.
Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Hoepner | |||
| Werner | Dr. Arndt |