Treffer
BGH Urteil

Schwerer Raub (§ 250 I Nr. 2 StGB) durch Fesseln mit Kabel und Knebeln mit Tuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/89
Datum
19.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung; die Staatsanwaltschaft rügte, es liege schwerer Raub vor. Der BGH bejahte § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil der Täter ein Kabelstück zum Fesseln und ein am Tatort ergriffenes Tuch zum Knebeln als Mittel zur Verhinderung von Widerstand einsetzte. Eine Beschränkung auf „gefährliche“ Gegenstände lehnt der Senat wegen Wortlaut und Gesetzesmaterialien ab; etwaige Überweite ist über Strafzumessung/minder schweren Fall auszugleichen. Der Schuldspruch wurde geändert, der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zur Fesselung des Opfers mitgeführtes Kabelstück ist ein „Mittel“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es zur Verhinderung oder Unterbindung erwarteten Widerstands eingesetzt werden soll.

2

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt nach seinem Wortlaut nicht, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel bei bestimmungsgemäßem Einsatz geeignet ist, erhebliche Verletzungen oder Leibesgefahr zu verursachen.

3

Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter erst während der Tatausführung einem zunächst aus anderem Anlass mitgeführten Gegenstand die Zweckbestimmung zur Widerstandsverhinderung verleiht und ihn entsprechend einsetzt.

4

Ein am Tatort ergriffener Gegenstand kann „bei sich geführt“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter ihn während der Tat an sich nimmt und zur Ausschaltung des Opferwiderstands verwendet.

5

Erfasst § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB Fallgruppen geringeren Unrechtsgehalts, ist dem grundsätzlich im Rahmen der Strafzumessung, ggf. durch Annahme eines minder schweren Falles, Rechnung zu tragen und nicht durch tatbestandliche Einschränkung contra legem.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3. November 1988

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 97/89 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███████, den Maler Manfred █████████, geboren am ███████ in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ als Verteidiger des ████████████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. November 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist, im Strafausspruch aufgehoben. In der Liste der angewendeten Vorschriften tritt § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB an die Stelle des § 249 StGB. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin macht mit der Sachrüge geltend, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zu verurteilen gewesen wäre. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

II. 1. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte am 21. März 1988 die 77 Jahre alte Zeugin Oe. auf. Im Laufe des Besuchs entschloss er sich, die Zeugin gewaltsam zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Er umfasste sie, drückte sie auf den Boden, kniete sich auf sie und schlug ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht. Von einem Handtuchhalter in der Küche nahm er ein Tuch, legte es ihr über den Mund und verknotete es hinter ihrem Kopf. Die Zeugin gab zu verstehen, dass sie keine Luft mehr bekomme. Hierauf erklärte der Angeklagte, ihm sei es gleichgültig, wenn sie „kaputtgehe“ – er habe schon jemanden auf dem Gewissen. Tatsächlich hatte die Zeugin das Gefühl, keine Luft mehr zu bekommen. Sie dachte, es gehe mit ihrem Leben zu Ende. Objektiv war dies nicht der Fall, da sie durch die Nase weiteratmen konnte. Sodann drehte der Angeklagte die Zeugin auf den Bauch und fesselte ihr die Hände auf dem Rücken. Hierzu benutzte er ein Kabelstück (zweiadrige Elektrolitze), das er – nach seiner unwiderlegten Einlassung – nicht schon zu diesem Zweck mitgebracht hatte, sondern zufällig bei sich trug. Er griff sodann in die Einkaufstasche der Zeugin, holte ein Portemonnaie heraus und entnahm ihm 140 DM. Als die Zeugin auf die Frage, wo sie noch weiteres Geld habe, mit einer Kopfbewegung auf ihr Schlafzimmer deutete, geleitete der Angeklagte sie dorthin und ließ sich von ihr in derselben Weise die Schranktür zeigen, hinter der unter der Wäsche ein Kuvert mit 2.800 DM Bargeld lag. Auch dieses Geld fand er und nahm es an sich. Dann entfernte er sich; die Zeugin blieb gefesselt und geknebelt in der Wohnung zurück.

2. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe trotz Verwendung des Kabelstücks zur Fesselung des Opfers nicht den Tatbestand des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht. Zum einen habe er diesen Gegenstand nicht mit sich geführt, um ihn als Tatmittel einzusetzen; zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er diesen Gegenstand aus anderem Anlass bei sich getragen habe und erst während der Tatausführung auf den Gedanken gekommen sei, ihn zur Fesselung des Opfers zu gebrauchen. Zum anderen lasse sich auch nicht feststellen, dass der Angeklagte diesen Gegenstand eingesetzt habe, um den Widerstand der Zeugin auszuschalten; angesichts seiner körperlichen Überlegenheit sei es auch möglich, dass er dieses Mittel nur benutzt habe, um die Zeugin an einer schnellen Verständigung Dritter, insbesondere der Polizei, zu hindern, um so seine Flucht zu sichern. Schließlich sei ein Kabelstück, das zur Fesselung der Hände des Opfers gebraucht werde, bei dieser Verwendung kein „Mittel“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

III. Der Angeklagte hat – entgegen der Rechtsauffassung des Tatgerichts – einen schweren Raub begangen.

1. Wer bei einer Raubtat ein Kabelstück bei sich führt, um das Opfer zu fesseln und dadurch widerstandsunfähig zu machen, verwirklicht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

a) Zunächst ist ein Kabelstück, das zu diesem Zweck mitgeführt wird, im Sinne der bezeichneten Vorschrift ein „Mittel, ... um den Widerstand eines anderen durch Gewalt zu verhindern“.

Zwar vertritt das Schrifttum überwiegend den Standpunkt, die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Werkzeuge oder Mittel müssten – da sonst die Schwere der Strafdrohung keine Rechtfertigung finde – geeignet sein, bei dem vom Täter geplanten Einsatz eine erhebliche Verletzung des Betroffenen herbeizuführen, also durch ihren Gebrauch Leibesgefahr zu begründen (Lackner, StGB 17. Aufl. § 244 Anm. 2 c; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 244 Rdn. 13 f; Samson in SK StGB, § 250 Rdn. 8; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 7. Aufl. S. 359; Küper JuS 1976, 647; Geilen JZ 1970, 389 f.; Schünemann JA 1980, 355; Eser JR 1979, 334; Jura 1981, 768 f.; nach anderer Auffassung muss der Täter zumindest die Vorstellung von einer solchen Eignung haben, in diesem Sinne: Herdegen in LK StGB 10. Aufl. § 250 Rdn. 17, 22).

Doch ist für eine derartige Einschränkung des Straftatbestands, der danach das Mitführen von Fesselungsgerätschaften (Handschellen, Kabel, Schnüre) nicht erfassen würde, kein Raum. Der Gesetzeswortlaut rechtfertigt sie nicht. Anders als § 223a StGB, der als eines der Qualifikationsmerkmale den Einsatz eines „gefährlichen“ Werkzeugs bezeichnet, enthält § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Beschränkung auf „gefährliche“ Gegenstände. Dass der Gesetzgeber eine solche Beschränkung vorausgesetzt oder beabsichtigt hatte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung stets angenommen, dass die Gefahrlichkeit des Werkzeugs oder Mittels im Blick auf erhebliche Verletzungen des Betroffenen kein Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (BGH, Urteile vom 28. Januar 1976 – 2 StR 453/75 und 19. September 1978 – 5 StR 42/78; beiläufig auch BGH bei Holtz MDR 1978, 987 f). Folgerichtig hat er zu den tatbestandsmäßigen Werkzeugen oder Mitteln auch solche Gegenstände gerechnet, die – wie etwa ein Äthergetränkter Wattebausch – zwar zur Überwältigung des Opfers taugen, aber – ebenso wie ein zu dessen Fesselung dienendes Kabelstück – nicht geeignet sind, bei ihrem geplanten Gebrauch Leibesgefahr für das Opfer herbeizuführen.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Er verkennt nicht, dass die Kritik des Schrifttums insoweit berechtigt ist, als sie darauf hinweist, dass damit der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch solche Fallgruppen erfasst, deren Unrechtsgehalt sich nicht wesentlich von demjenigen des einfachen Raubes (§ 249 StGB) abhebt. Doch kann er ein – kriminalpolitisch gesehen – zu weit gefasstes Gesetz nicht ohne weiteres dadurch „berichtigen“, dass er entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und ohne jegliche Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Regelungswillen des Gesetzgebers selbst ein einschränkendes Merkmal, hier die Gefährlichkeit des mitgeführten Gegenstands für Leib oder Leben des Opfers, in den Tatbestand einfügt. Das muss jedenfalls solange außer Betracht bleiben, wie sich noch eine andere, vom Gesetz eröffnete Möglichkeit bietet, jenes Ungleichgewicht zu beseitigen, das durch die Geltung des verschärften Strafrahmens für Fälle eines nicht wesentlich erhöhten Unrechtsgehalts der Tat geschaffen wird. Diese Möglichkeit aber besteht. Dem geminderten Unrechtsgehalt eines tatbestandsmäßig schweren Raubes, bei dem der Täter ein lediglich zur Ausschaltung von Widerstand dienendes, im Übrigen aber nach der Art seiner Anwendung ungefährliches Werkzeug oder Mittel bei sich geführt hat, kann gesetzeskonform im Rahmen der Strafzumessung, notfalls durch Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB), Rechnung getragen werden. Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof auch schon in anderem Zusammenhang beschritten, wenn sich ergab, dass ein Qualifikationstatbestand nach seinem eindeutigen, vom Regelungswillen des Gesetzgebers nicht abweichenden Wortlaut eine Fallgruppe minderer Strafwürdigkeit miterfasste. Ein Beispiel dafür liefert die Rechtsprechung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG); liegt die eingeführte Menge nur unerheblich über dem Grenzwert und ist sie ausschließlich zum Eigenverbrauch des Täters bestimmt, so ändert dies zwar nichts an der Erfüllung des Verbrechenstatbestands, spricht aber in der Regel für die Bejahung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 31, 163, 168; BGH StV 1985, 369 m. w. N.). Ebenso wie dort können auch hier Unzuträglichkeiten, die sich aus der Weite des Tatbestandes ergeben, auf der Rechtsfolgenseite im Wege der Strafzumessung ausgeglichen werden (vgl. auch die entsprechende Problemlösung beim Heimtückemord, BGHSt 30, 105).

b) Soweit die Strafkammer meint, möglicherweise habe der Angeklagte das Kabelstück lediglich zur Sicherung seiner Flucht benutzt, widerspricht die Annahme einer solchen Möglichkeit bereits den getroffenen Feststellungen und muss deshalb außer Betracht bleiben. Die Kammer hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung selbst ausgeführt: „Mittel zur Wegnahme war ... die Anwendung von Gewalt, indem er“ (der Angeklagte) „die Zeugin von hinten umfasste, zu Boden brachte, sich auf sie kniete, ihr den Mund zuhielt, sie knebelte, sie fesselte und auch schlug“ (UA S. 22, Unterstreichung durch den Senat). Die Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer womöglich nur gefesselt, um unbehelligt fliehen zu können, lag nach den Feststellungen ohnehin fern; denn er hatte die Zeugin bereits vor der Wegnahme des Geldes gefesselt, obwohl es – wenn es ihm nur um Fluchtsicherung zu tun gewesen wäre – ausgereicht hätte, die Fesselung erst nach Erlangung der Beute vorzunehmen.

c) Dass der Angeklagte das Kabelstück – wie zu seinen Gunsten angenommen worden ist – nicht bereits zum Zwecke der Fesselung des Opfers mitgebracht, sondern sich erst im Laufe des Tatgeschehens zu seiner Benutzung entschlossen hat, ist rechtlich ohne Belang. Den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt auch derjenige, der erst während der Tat den Entschluss fasst, einen aus anderem Anlass mitgebrachten Gegenstand zur Verhinderung eines vom Opfer erwarteten Widerstands einzusetzen (ständige Rechtsprechung, BGHSt 30, 375; BGH NStZ 1975, 1176; BGH, Urteile vom 22. Juni 1977 – 2 StR 197/77 und 23. Juni 1977 – 4 StR 194/77). Wäre es anders, so ergäbe sich die sinnwidrige Folge, dass ein Täter, der das Werkzeug oder Mittel zwar zunächst zufällig bei sich trägt, dann aber tatsächlich einsetzt, lediglich wegen einfachen Raubes bestraft werden könnte, während derjenige, der einen solchen Gegenstand zum Zweck einer derartigen Verwendung nur bei sich führt, ohne ihn zu gebrauchen, den Tatbestand des schweren Raubes verwirklicht. Es genügt daher, dass der Täter dem aus welchem Grunde auch immer – mitgeführten Gegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Zweckbestimmung verleiht. Dies geschieht aber in jedem Falle zwangsläufig mit einer der Gebrauchsabsicht entsprechenden Verwendung. Spätestens von dem Augenblick an, in dem der Täter den Gegenstand tatsächlich einsetzt, um den Widerstand des Opfers zu brechen oder zu unterbinden, führt er ihn auch zu diesem Zweck bei sich.

2. Der Angeklagte hat den Tatbestand des schweren Raubes im Übrigen auch dadurch verwirklicht, dass er sich zur Knebelung des Opfers eines am Tatort aufgefundenen Tuches bediente. Insoweit ist auf die Entscheidung BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 1 zu verweisen, die einen im Wesentlichen gleichgelagerten Fall betraf. Dass es sich dort um einen Plastiksack handelte, mit dem das Opfer am Schreien gehindert werden sollte, begründet keinen erheblichen Unterschied. Auch wird der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte das zur Knebelung verwendete Mittel erst am Tatort vorgefunden und an sich genommen hat (BGH NJW 1975, 1176; BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 – 1 StR 240/76).

3. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Bereits die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten schweren Raub zur Last. Dass dabei die Verwendung des Kabelstücks als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet worden war, geht daraus hervor, dass die Anklage die Erklärung enthielt, das zur Fesselung benutzte Kabelstück unterliege gemäß § 74 StGB der Einziehung. Soweit die Verwendung des Tuches den Tatbestand des schweren Raubes begründet, ist dem Angeklagten zwar kein entsprechender Hinweis erteilt worden. Doch lässt sich ausschließen, dass sich der geständige Angeklagte im Falle der Erteilung des Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar spricht wenig dafür, dass bei Bejahung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf eine höhere Strafe erkannt worden wäre, zumal sich dann im Blick auf die Ungefährlichkeit der den Qualifikationstatbestand begründenden Gegenstände – die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) aufgedrängt hätte; ganz auszuschließen ist diese Möglichkeit aber nicht.

TheuneHerdegenDetter
MaierNiemöller

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