Treffer
BGH Urteil

Schwerer Raub: Anforderungen an Schuss- und Scheinwaffe (§ 250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 240/76
Datum
25.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Zentral war, ob die mitgeführte Gaspistole als Schusswaffe i.S.d. WaffG bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist und ob eine Scheinwaffe die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der BGH hob die Verurteilung insoweit wegen unzureichender Feststellungen auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. Die Schuldsprüche wegen anderer gefährlicher Körperverletzungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gaspistole gilt nur dann als Schusswaffe i.S.d. § 1 Abs. 1 WaffG und damit als tatqualifizierendes Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn Geschosse oder Gaspatronen durch einen Lauf mittels Zünd- und Treibsatz nach vorn verschossen werden.

2

Für die Qualifikation als Scheinwaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt nicht das bloße Beisichführen; erforderlich ist, dass der Täter ihren Einsatz im Bedarfsfall beabsichtigt und das Opfer glauben soll und glaubt, die Scheinwaffe könne ihm erhebliche Verletzungen zufügen.

3

Fehlen konkrete Feststellungen zur Bauart des behaupteten Waffenmittels oder zur subjektiven Einsatzabsicht des Täters, sind die Voraussetzungen des schweren Raubes nicht nachgewiesen und das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einer aufgrund unzureichender Feststellungen getroffenen Tatqualifikation erstreckt sich auf Mitangeklagte, sofern deren Verurteilung auf derselben nicht nachgewiesenen Qualifikation beruht; hiervon unberührt bleiben rechtsfehlerfrei festgestellte Einzelstrafen für andere Delikte.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Memmingen, 12. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 240/76 in der Strafsache gegen den Blechschlosser Josef ███ ██ aus ██████, dort geboren am ████ █████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte S[REDACTED] und die Mitangeklagten Susanne ██████████ L[REDACTED] und ████████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe des Angeklagten S[REDACTED].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Kempten zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████████ wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten und die Mitangeklagten Susanne Sch[REDACTED], L[REDACTED] und Le[REDACTED] des gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten S[REDACTED] außerdem zweier weiterer gefährlicher Körperverletzungen schuldig gesprochen. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Körperverletzungen zum Nachteil ███ und W[REDACTED]

1. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Jugendkammer den Amerikaner Le[REDACTED] nicht zum Fall W[REDACTED] vernommen habe. Die Revision gibt jedoch nicht im Einzelnen an, was Le[REDACTED] zur Entlastung des Angeklagten hätte bekunden sollen. Auch sachlich-rechtlich ist gegen diesen Schuldspruch nichts einzuwenden. Aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung (UA S. 27) ist das Landgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte dem Zeugen ███ die Flasche ins Gesicht geschlagen hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo liegt nicht vor.

2. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ████████ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision macht hierzu keine Ausführungen.

II. Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil Sch[REDACTED]

1. Der Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB) bisher nicht einwandfrei dargetan sind.

a) Die Jugendkammer hat angenommen, der Angeklagte habe beim Raub eine Schusswaffe im Bewusstsein ihrer Gebrauchsbereitschaft mit sich geführt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Als solche hat sie eine Gas-Selbstladepistole angesehen. Auch eine Gaspistole kann Schusswaffe sein, wie der Bundesgerichtshof zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. entschieden hat (BGHSt 24, 136, 138). Indessen wird hierbei vorausgesetzt, dass durch einen Lauf Gaspatronen mittels eines Zünd- und Treibsatzes mit der Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden (so auch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Hierüber ist im Urteil nichts festgestellt (UA S. 15). Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Behauptung der Revision über die Bauart der Pistole zutrifft: dass nämlich das Gas nicht in Richtung nach vorn den Lauf verlässt, sondern bei zwei seitwärts angebrachten Öffnungen ausströmt, die überdies einen Querschnitt von nicht mehr als 3 mm² haben. Wäre das der Fall, so entspräche die hier in Betracht kommende Gaspistole nicht dem Schusswaffenbegriff des § 1 Abs. 1 WaffG (§ 1 Abs. 1 der 1. VO zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 – BGBl. I 2522). Sie wäre auch nach der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs nicht als Schusswaffe i. S. der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen.

b) Den bisherigen Feststellungen lässt sich auch nicht die Raubqualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB entnehmen. Unter diese Vorschrift fällt zwar auch eine Scheinwaffe (BGH MDR 1975, 1032 Nr. 73). Es genügt hier aber nicht – wie bei der Schusswaffe i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB – das Beisichführen im Bewusstsein der Gebrauchsbereitschaft, sondern es ist erforderlich, dass der Täter den Einsatz im Bedarfsfall beabsichtigt und dass der Angegriffene glauben soll und glaubt, die Scheinwaffe könne ihm nicht unerhebliche Verletzungen zufügen (BGH aaO; ebenso BGHSt 24, 339, 341 zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Diese Voraussetzungen waren nach dem Urteil nicht gegeben: Der Angeklagte trug die Pistole für das Opfer nicht sichtbar in der Hosentasche und gab gegenüber seinen Mittätern an, er werde sie nicht gebrauchen (UA S. 17); das Landgericht sieht seine Einlassung, er habe sie beim Angriff auf Sch[REDACTED] nicht verwenden wollen (UA S. 23), ersichtlich als unwiderlegt an.

Die Jugendkammer stellt allerdings fest, der Angeklagte habe nach anderen Misshandlungen des am Boden liegenden Opfers dem Mitangeklagten L[REDACTED] den Regenschirm weggenommen und mit dessen Griff auf Sch[REDACTED] eingeschlagen (UA S. 18). Auch die Benutzung eines erst am Tatort gefundenen Gegenstandes als Gewaltmittel genügt für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH MDR 1975, 590, 591 Nr. 83 im Anschluss an BGHSt 13, 259). Indessen sind die bisherigen Feststellungen insoweit insbesondere in subjektiver Hinsicht so knapp, dass der Senat – abgesehen von § 265 StPO – nicht in der Lage ist, von sich aus die Tat als schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu beurteilen. (Im Übrigen war nach den bisherigen Feststellungen die Mitangeklagte ████████ bei diesem Teil des Tathergangs nicht mehr anwesend – UA S. 18). Dasselbe gilt für den Gebrauch des Knebels (UA S. 18) durch den Mitangeklagten L[REDACTED].

2. Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann, musste gemäß § 357 StPO das Urteil auch hinsichtlich der Mittäter Susanne Sch[REDACTED], L[REDACTED] und L[REDACTED] aufgehoben werden. Die Aufhebung erstreckt sich nicht auf den früheren Mitangeklagten █████████, der nur wegen Beihilfe zum einfachen Raub verurteilt worden ist.

III. Von der Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sind auch die Strafaussprüche der genannten Mittäter und die hierfür verhängte Einzelstrafe des Angeklagten erfasst. Dagegen kann ausgeschlossen werden, dass sich der Schuldspruch auf die Einzelstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil ███ und ██ ausgewirkt hat.

Der neue Tatrichter erhält Gelegenheit, deutlicher als bisher zu der Frage Stellung zu nehmen, ob beim Angeklagten im Fall Sch[REDACTED] wegen Alkoholgenusses die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen.

PfeifferPikartKuhn
LoesdauHerdegen
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