Revision: Öffentlichkeitsausschluss unzureichend begründet – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 197/77
- Datum
- 22.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 172, 173 GVG ist der konkrete Grund anzugeben; die bloße Zitierung der Vorschrift genügt nur, wenn sich daraus der Ausschlussgrund zweifelsfrei ergibt.
Die Angabe des Ausschlussgrundes in der Verhandlungsniederschrift ist erforderlich, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses überprüfen kann.
Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG begründet einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO.
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist eine Untersuchung, ob das Urteil auf der Verletzung beruht, entbehrlich; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 197/77 vom 22. Juni 1977
in der Strafsache gegen den berufslosen Bernhard Anton aus ████, geboren am ████ 1921 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen homosexueller Handlungen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde (§ 338 Nr. 6 StPO) Erfolg.
1. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung vom 16. September 1976 die Öffentlichkeit ausgeschlossen und als Begründung hierfür nur „§ 172 Abs. 2 GVG“ angeführt. Das beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht:
Wird „in den Fällen der §§ 172, 173“ die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so muss der Grund hierfür angegeben werden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Nur dadurch wird dem Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses zu prüfen. An der Angabe dieses Grundes fehlt es hier. Der bloße Hinweis auf eine Gesetzesvorschrift wird den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nur dann gerecht, wenn sich allein schon hieraus der Grund des Ausschlusses zweifelsfrei ergibt. Das ist hier mit Rücksicht auf die mehreren nach § 172 Nr. (nicht Abs.) 2 GVG in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht der Fall.
2. Da es sich bei dem Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO um einen absoluten Revisionsgrund handelt, ist nicht zu prüfen, ob das Urteil auf der festgestellten Gesetzesverletzung beruht.
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