Treffer
BGH Beschluss

Revision: Öffentlichkeitsausschluss unzureichend begründet – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 197/77
Datum
22.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung. Das Gericht hat lediglich „§ 172 Abs. 2 GVG“ als Begründung genannt, ohne den konkreten Grund anzugeben. Das BGH hebt das Urteil auf, da nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG die Angabe des Ausschlussgrundes erforderlich ist. Mangels Begründung liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO) vor; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 172, 173 GVG ist der konkrete Grund anzugeben; die bloße Zitierung der Vorschrift genügt nur, wenn sich daraus der Ausschlussgrund zweifelsfrei ergibt.

2

Die Angabe des Ausschlussgrundes in der Verhandlungsniederschrift ist erforderlich, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses überprüfen kann.

3

Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG begründet einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO.

4

Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist eine Untersuchung, ob das Urteil auf der Verletzung beruht, entbehrlich; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 21. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 197/77 vom 22. Juni 1977

in der Strafsache gegen den berufslosen Bernhard Anton aus ████, geboren am ████ 1921 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen homosexueller Handlungen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde (§ 338 Nr. 6 StPO) Erfolg.

1. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung vom 16. September 1976 die Öffentlichkeit ausgeschlossen und als Begründung hierfür nur „§ 172 Abs. 2 GVG“ angeführt. Das beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht:

Wird „in den Fällen der §§ 172, 173“ die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so muss der Grund hierfür angegeben werden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Nur dadurch wird dem Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses zu prüfen. An der Angabe dieses Grundes fehlt es hier. Der bloße Hinweis auf eine Gesetzesvorschrift wird den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nur dann gerecht, wenn sich allein schon hieraus der Grund des Ausschlusses zweifelsfrei ergibt. Das ist hier mit Rücksicht auf die mehreren nach § 172 Nr. (nicht Abs.) 2 GVG in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht der Fall.

2. Da es sich bei dem Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO um einen absoluten Revisionsgrund handelt, ist nicht zu prüfen, ob das Urteil auf der festgestellten Gesetzesverletzung beruht.

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