§ 42m StGB: Aufhebung des Verbots der Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 497/54
- Datum
- 26.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu untersagen (§ 42m StGB), setzt voraus, dass dem Beschuldigten zuvor eine Fahrerlaubnis entzogen oder diese erloschen ist; eine erstmalige Erteilung regelt die Verwaltungsbehörde.
Nach § 43 Abs. 3 JGG ist die gerichtliche Begutachtung durch Sachverständige nur erforderlich, soweit sie zur Feststellung des Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften notwendig ist; bei hinreichenden Anhaltspunkten kann das Gericht auf eine Begutachtung verzichten.
Kurz gefasste, aber inhaltlich tragfähige Urteilsgründe genügen für die Strafzumessung, wenn sie eine ausreichende Würdigung der relevanten Tatsachen ermöglichen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind.
Die Beschränkung einer Revision auf die Bemessung der Strafe ist wirksam; Rügen, die nur die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts im Rahmen der Strafzumessung betreffen, sind innerhalb dieser Beschränkung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 9. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handformer Rudolf ███ aus █████ dort geboren am ██ ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es anordnet, dass dem Beschwerdeführer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte █████ ist unter Einbeziehung anderer, rechtskräftiger Strafen – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 16 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 6 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen versuchten Betruges und wegen Vergehens gegen § 24 des Straßenverkehrsgesetzes – zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Weiterhin hat das Landgericht angeordnet, dass „die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gemäß § 42 m StGB für immer untersagt“ wird.
Die Revision des Angeklagten bekämpft mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts. Das Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg.
I.
Die ausdrückliche Beschränkung der Revision auf „die Bemessung der Strafe“ ist wirksam, weil auch die Angriffe gegen die Nichtanwendung des § 105 JGG nur den Strafaussprach und nicht den Schuldspruch berühren (BGHSt 5, 207).
II.
Soweit der Beschwerdeführer die allgemeinen Strafzumessungsgründe bemängelt, greifen seine Rügen nicht durch.
1.) Mit Unrecht legt die Revision der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 43 Abs. 3 JGG „zwingende“ Bedeutung bei.
Eine Untersuchung des Beschuldigten durch einen Sachverständigen zum Zwecke der „Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften“ hat nur stattzufinden, „soweit“ sie „erforderlich“ erscheint. Das wird häufig der Fall sein. Ein Zwang besteht aber insoweit nicht. Sofern das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung genügend Anhaltspunkte für die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden bieten, kann das Gericht vor einer Begutachtung durch Sachverständige absehen, ohne sich eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 3 JGG schuldig zu machen.
Solche Anhaltspunkte standen der Strafkammer hier zur Verfügung. Ausweislich der Strafakten (Band II Blatt 73) hat sich die in der Hauptverhandlung gehörte Vertreterin des Jugendamtes schon im Ermittlungsverfahren über den Angeklagten ähnlich geäußert, wie das Landgericht ihn in den Entscheidungsgründen beurteilt. Weiterhin stand fest, dass der Beschwerdeführer bereits 2 1/2 Jahre Strafvollzug hinter sich hatte, als er die hier abgeurteilten Straftaten beging. Unter diesen Umständen durfte jedenfalls die in der Beurteilung von Heranwachsenden erfahrene Jugendkammer von der Herbeiziehung eines Sachverständigen absehen.
2.) Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die allgemeinen Strafzumessungsgründe greifen nicht durch.
Das Landgericht hat es nicht – wie die Revision meint – allein auf das äußere Erscheinungsbild des Heranwachsenden abgestellt. Diesen Gesichtspunkt erwähnt es nur zusätzlich („er erscheint gegenüber den beiden Mittätern auch rein äußerlich als der reifere und der energischere,…“).
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils sind zwar knapp, lassen jedoch deutlich erkennen, dass die Strafkammer auf Grund ausreichender Würdigung aller in Betracht kommender Umstände die sichere Überzeugung gewonnen hat, die sittliche und charakterliche Entwicklung des Beschwerdeführers entspreche seiner äußeren Erscheinung und der Mangel an beachtenswerten Beweggründen für die Straftaten deute auf einen verbrecherischen Hang hin, dem – zumal im Hinblick auf den voraufgegangenen, längeren Strafvollzug – mit Jugendstrafe oder gar mit erzieherischen Einwirkungen nicht beizukommen sei. Diese Würdigung trägt den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen Rechnung (vgl. u. a. BGH in 4 StR 276/54 vom 29. 7. 1954).
Abwegig ist die Behauptung der Revision, das Landgericht „operiere mit Wahrscheinlichkeiten“. Diese Beanstandung richtet sich offenbar gegen die Schlussfolgerungen des Urteils, die aber denkgesetzlich möglich sind und auf den festgestellten Tatsachen beruhen. Einwendungen hiergegen können in diesem Rechtszug nicht durchdringen.
III.
Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, dass die Sicherungsmaßregel des § 42 m StGB möglicherweise zu Unrecht verhängt worden ist.
Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, ob dem Angeklagten schon einmal eine Fahrerlaubnis erteilt und ihm der Führerschein lediglich abhandengekommen war oder ob er die entwendeten Kraftwagen führte, ohne jemals im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Im letzteren Falle könnte die Vorschrift des § 42 m StGB nicht angewendet worden sein. Denn sie will, wie ihr Wortlaut beweist, dem Strafrichter die Untersagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur gestatten, sofern er die bisherige Fahrerlaubnis entzogen hat („Entziehung der Fahrerlaubnis“, „Erlöschen der Fahrerlaubnis“, „Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis“). Gegenüber dem klaren Wortlaut des Gesetzes wäre eine Ausdehnung der Befugnisse des Strafrichters in dem vom Landgericht angestrebten Sinne unzulässig.
Die Beurteilung der Frage, ob erstmalig eine Fahrerlaubnis erteilt werden soll, bleibt – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers – allein den Verwaltungsbehörden vorbehalten.
Das Landgericht wird daher über die Frage eines etwaigen Verbotes, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, neu verhandeln und entscheiden müssen.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |