Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: fehlender Mittäterbeitrag und lückenhafte Strafzumessung (JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 519/55
Datum
13.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter wegen (Einbruch-)Diebstahls und (gewerbsmäßiger) Hehlerei. Beim Angeklagten R. wurde im Fall 40 der Schuldspruch aufgehoben, weil die Feststellungen keinen Tatbeitrag für Mittäterschaft am schweren Diebstahl tragen. Im Übrigen hob der BGH bei R. und S. den Strafausspruch auf, da die Täterpersönlichkeit sowie die Prüfung der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht (§§ 105, 32, 106 JGG) und die Würdigung zu § 20a StGB widersprüchlich bzw. unvollständig waren. Die Sache wurde insoweit an die Jugendkammer zurückverwiesen; die Revision der Angeklagten W. blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Mittäterschaft setzt Feststellungen zu einem tatfördernden Beitrag und zum gemeinsamen Tatentschluss voraus; das bloße Entgegennehmen eines Teils der Beute trägt Mittäterschaft am Diebstahl nicht.

2

Ergeben die Urteilsfeststellungen für einen Beteiligten nur ein nachgelagertes Erlangen der Beute ohne die für Täterschaft erforderliche Mitwirkung, kommt statt Diebstahl eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht.

3

Hat ein Angeklagter Taten teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen, sind §§ 105, 32, ggf. 106 JGG vor der Strafzumessung ausdrücklich zu prüfen und auf einer tragfähigen Persönlichkeitsbeurteilung zu begründen.

4

Eine hohe (Gesamt-)Strafe erfordert eine vollständige, widerspruchsfreie Würdigung der Täterpersönlichkeit; Widersprüche zwischen der Beurteilung einer „Neigung“ zu Straftaten und der Verneinung eines „Hangs“ i.S.d. § 20a StGB sowie deren Nichtberücksichtigung in der Strafzumessung begründen einen Rechtsfehler.

5

Das „Ansichbringen“ i.S.d. § 259 StGB kann auch vorliegen, wenn der Hehler die Beute in seinem Gewahrsam aufbewahrt und sie nach und nach verbraucht; ein bloßes gelegentliches Mitverzehren genügt hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 15. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bauarbeiter Karl-Heinz R__, geboren am █ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den berufslosen T__ S__ ███████ ████ ██████, geboren am ███ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. die Ehefrau Ella W__, geboren am ████████ in █████████,

Sachbezeichnung: Werner Reis u. a. wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hieronymi, als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Karl-Heinz R__ und ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juni 1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

a) bezüglich des Angeklagten Karl-Heinz R__ im Falle 40 des Urteils (Einbruchsdiebstahl im Bekleidungshaus █████) in vollem Umfange,

b) im Übrigen bezüglich beider Angeklagten im Strafausspruch,

jedoch unter Aufrechterhaltung der Einziehung des dem Angeklagten Karl-Heinz R__ gehörigen Kraftrades Marke „Horex“.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Karl-Heinz R__ und █████, an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Karl-Heinz R__ und ████ sowie die Revision der Angeklagten ██████ werden verworfen.

Die Angeklagte W__ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das Urteil des Landgerichts Zweibrücken sind bestraft:

der Angeklagte Karl-Heinz R__ wegen 15 schwerer (darunter eines versuchten) und 5 einfacher Diebstähle sowie 3 Vergehen der Hehlerei mit 6 Jahren Zuchthaus unter Einziehung des zur Tatausführung benutzten Kraftrades Marke „Horex“;

der Angeklagte ██████████ wegen 8 schwerer Diebstähle und eines einfachen Diebstahls, sämtlich begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, mit 6 Jahren Zuchthaus;

die Angeklagte Ella W__ wegen 9 Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie Begünstigung und Unterschlagung in je einem Falle mit 3 Jahren 6 Monaten Gefängnis.

Sämtlichen Angeklagten ist die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden.

Von den früheren Mitangeklagten sind Ludwig █████, der Vater des Angeklagten Karl-Heinz R__, wegen Begünstigung zu 3 Monaten Gefängnis und Karl F__ wegen 11 schwerer und 8 einfacher Diebstähle, sämtlich begangen im Rückfall, sowie 4 Vergehen der Hehlerei unter Auflösung der in einem anderen Verfahren gebildeten Gesamtstrafe von 2 Jahren 9 Monaten Zuchthaus und unter Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen zu 9 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Verfahren gegen den zur Verhandlung nicht erschienenen Werner ████ ist abgetrennt worden.

Die Angeklagten Karl-Heinz R__, █████████ und Ella W__ haben Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der beiden erstgenannten haben zum Teil Erfolg.

I. Karl-Heinz R__

Die Revision ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 12. September 1955 ist gegenstandslos, da die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt war; denn der frühere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt F__, hatte keine Zustellungsvollmacht, so dass die an ihn erfolgte Zustellung des Urteils wirkungslos blieb und die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf setzte. Der jetzige Verteidiger hat die Frist zur Begründung der Revision gewahrt. Übrigens war das Landgericht zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht zuständig (§ 46 Abs. 1 StPO).

Das Rechtsmittel ist auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs führt im Falle 40 zur Aufhebung des Urteils. In diesem Falle stellt das Landgericht fest:

██████ die Angeklagten Karl-Heinz R__ ███ „Am ████████ und ████████ mit Fahrrädern zum Jahrmarkt ████ ██. In ihrer Begleitung befanden sich der ██████ und ██████, Bruder des Angeklagten, sowie sein Freund Franz ██ ██. Kurz vor der Rückfahrt schlug ██ mit einer ████████████ ███ ███████ die Fensterscheibe des Bekleidungshauses ein und nahm 2 Staubmäntel, 1 Hemd und 1 Windjacke aus dem Schaufenster. Die gestohlenen Gegenstände verteilten die Angeklagten unter sich.“

Dieser Sachverhalt ██████ ███ dem Geständnis des Angeklagten Karl-Heinz R__.

Der Beschwerdeführer erhielt von der Beute, wie das Landgericht anschließend zu Fall 41 feststellt, „nur ein Hemd“.

Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, dass aus diesem Sachverhalt ein Tatbeitrag, der seine Verurteilung als Mittäter beim schweren Diebstahl rechtfertigen könnte, nicht hervorgeht. Er hätte auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen allenfalls wegen Hehlerei verurteilt werden können.

Im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch für die Feststellung des Mittäter- (und nicht nur Gehilfen-) Vorsatzes; zwar spricht das Landgericht in den Fällen gemeinschaftlichen Handelns des Angeklagten mit ██████ ██████████ und seinem Bruder Werner nur von „bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“ mit dem oder den anderen Beteiligten; der Urteilszusammenhang ergibt aber einwandfrei, dass das Landgericht den Begriff des Mittätervorsatzes nicht verkannt hat.

Auch ein Gesamtvorsatz des Angeklagten, der seine Verfehlungen als fortgesetzte Tat erscheinen lassen könnte, ist im angefochtenen Urteil in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Das Landgericht scheint im Gegenteil von einer zu weiten Auslegung des Begriffes des Gesamtvorsatzes auszugehen, wenn es diesen (bei der rechtlichen Würdigung der Taten des Angeklagten ██████████) schon darin steht, dass er darauf gerichtet gewesen sei, „bei jeder sich bietenden Gelegenheit Diebstähle auszuführen“. Das würde nicht genügen (vgl. BGHSt 1, 313, 315).

Der Schuldspruch ist hiernach, abgesehen vom Fall 40, aufrechtzuerhalten.

Dagegen führt die Revision im Strafausspruch, mit Ausnahme der rechtsirrtumsfrei begründeten Einziehung des mindestens zu einer der Taten benutzten Kraftrades des Angeklagten (BGH NJW 1952, 892 Nr. 40), zur Aufhebung des Urteils.

Der Beschwerdeführer ist 1931 geboren; seine ersten Straftaten (Fall 29, 30 sowie gegebenenfalls Fall 31) – Fall 31 ist, wie das Revisionsgericht gelegentlich der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen aus der Anklageschrift entnommen hat, möglicherweise nicht, wie es im Urteil heißt, am 9. Februar 1952, sondern erst am 9. März 1952 und somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen – hat er knapp vor Vollendung seines 21. Lebensjahres ausgeführt. Bei seiner letzten Straftat (Fall 59 vom 21. September 1953) war er 22 ½ Jahre alt. Er hat, von wenigen Fällen (34, 36, 51) abgesehen, stets einen Teilnehmer gehabt, und zwar zunächst den 1887 geborenen, also weit Älteren ████, dann den ungefähr gleichaltrigen ████, den er vom Gefängnis her kannte, und schließlich seinen eigenen Bruder Werner. Sein Vater war erst 1949 aus jugoslawischer Kriegsgefangenschaft heimgekehrt; damals war der Angeklagte bereits einmal (im Alter von 15 Jahren) wegen schweren Diebstahls mit 5 Monaten Jugendgefängnis bestraft. Der Einfluss seines Vaters reichte ersichtlich nicht aus, um ihn vor weiterer Straffälligkeit zu bewahren.

Unter diesen Umständen bedurfte es einer Prüfung und Klarstellung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines bisherigen Lebenslaufes, seiner Umgebung und ihrer Einflüsse auf ihn, seiner Tatbeweggrunde und seiner Aussichten für die Zukunft. Das hierüber zu gewinnende Urteil war in verschiedener Hinsicht von Tragweite. Da der Angeklagte die 2 (oder 3) ersten Straftaten als Heranwachsender begangen hat, war nach §§ 105, 32 JGG in Verbindung mit § 116 JGG zu prüfen, ob für diese und gegebenenfalls (§ 32 JGG) darüber hinaus, ob für alle Taten des Angeklagten Jugendlichen- oder Erwachsenenstrafrecht, letzterenfalls ob für die ersten Straftaten wenigstens § 106 JGG anzuwenden war. Welche Gesichtspunkte maßgebend sind für die nach § 32 JGG zu treffende Entscheidung darüber, ob das Schwergewicht bei den vor oder den nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten liegt, ist in der Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 635/53 vom 29. Januar 1954 (LM Nr. 2 zu § 1 JGG) dargelegt; es kann darauf verwiesen werden. Bemerkt sei allerdings, dass, wie der Senat nicht verkennt, im vorliegenden Falle, in dem nur wenige Taten knapp vor und etwa 20 Taten, darunter die schwersten, nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen sind, das Schwergewicht im Sinne des § 32 JGG aller Wahrscheinlichkeit nach bei den Taten liegt, die der Angeklagte als Erwachsener ausgeführt hat.

Es stand bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts weiter zur Entscheidung, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu betrachten war, ob ihm mildernde Umstände zuerkannt werden konnten und auf welche Strafart und Strafhöhe zu erkennen war. Die Erwägungen, die das Landgericht zu diesen Fragen angestellt hat, sind lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen; sie ergeben kein klares Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten. So ist bei der Prüfung, ob die Straftaten des Angeklagten als Heranwachsender nach Jugendlichen- oder Erwachsenenstrafrecht zu behandeln sind, ausgeführt, dass es sich bei dem Angeklagten „um einen kriminellen Verbrecher handelt und nicht um einen Menschen, dessen geistige und sittliche Entwicklung gehemmt gewesen wäre. [...] Der Angeklagte neigt vielmehr, wie sein bisheriger Lebenswandel offenbart, zu Diebstahlshandlungen, um aus dem Erlös ein müheloses und bequemes Leben führen zu können“. Das Landgericht verneint deshalb für die Taten, die der Angeklagte als Heranwachsender verübt hat, die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG (die Anwendbarkeit des § 106 JGG auf die ersten Straftaten ist nicht geprüft). Bei der Erörterung, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB anzusehen sei, heißt es im angefochtenen Urteil:

„Trotz der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen kann ihm ein innerer Hang, Verbrechen zu begehen, sei es durch charakterliche Veranlagung oder durch erworbene Übung, nicht nachgewiesen werden; denn der Angeklagte ist noch jung und die beiden ersten hier zur Aburteilung stehenden Straftaten hat er als Heranwachsender begangen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass er infolge mangelhafter Erziehung in seiner Jugend und seines Umgangs in Verbrecherkreisen zum Verbrecher geworden ist.“

Es lässt sich nicht verkennen, dass die Begründung der Nichtanwendung des § 105 JGG und die Erwägungen, die zur Verneinung der inneren Voraussetzungen des § 20a StGB geführt haben, in einem gewissen Widerspruch zueinander stehen; denn der in § 20a StGB vorausgesetzte „Hang“ zum Verbrechen (vgl. BGHSt 1, 94, 100) ist gerade darin zu sehen, dass der Angeklagte zu solchen Taten „neigt“. Wahrscheinlich hat das Landgericht zum Ausdruck bringen wollen, dass zwar eine gewisse Neigung zur Begehung von Verbrechen beim Angeklagten festzustellen ist, diese aber noch nicht so stark ist, um von einem eingewurzelten Hang sprechen zu können, der ihn als Gewohnheitsverbrecher erscheinen lässt. Doch gibt wiederum die Tatsache zu Bedenken Anlass, dass es bei der Strafzumessung heißt, es könnten „zugunsten des Angeklagten nur sein Geständnis und seine Jugend sprechen“, dass also die im Zusammenhang mit § 20a StGB erwogene Möglichkeit, er könne durch mangelhafte Erziehung und schlechten Umgang zum Verbrecher geworden sein, bei der Strafzumessung offenbar nicht berücksichtigt ist. Es lässt sich nicht zweifelsfrei ausschließen, dass diese Unterlassung die Entscheidung darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, sowie über Strafart und Strafhöhe beeinflusst hat. Bei der Höhe der verhängten Einzelstrafen und der erkannten Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus muss nach Lage des Falles eine vollständige und widerspruchsfreie Beurteilung der Täterpersönlichkeit verlangt werden. Diesem Erfordernis ist in dem Urteil des Landgerichts nicht genügt. Daher muss der Strafausspruch (vgl. BGHSt 5, 207) – mit Ausnahme der Einziehung – aufgehoben werden.

II. ██████████

Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Fragen des Mittäter- und des Gesamtvorsatzes; es kann insoweit auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Karl-Heinz R__ Bezug genommen werden.

Dagegen unterliegt der Strafausspruch auch hier der Aufhebung.

█████████ ist am ███████████ 1929 in ███ geboren und verlor seinen Vater im Alter von 10 Jahren; er beendete den Besuch der Volksschule im Jahre 1944, überwarf sich mit seiner Familie und verließ darauf ███, wurde 1948 erstmalig und in der Folgezeit wiederholt bestraft, aus Österreich und Belgien ausgewiesen und schließlich in ████████████, von wo aus er zur Fremdenlegion hatte gehen wollen, im Zusammenhang mit den hier zur Aburteilung stehenden Straftaten verhaftet. Von diesen hat er die ersten 4 (Fälle 3, 5, 7, 8) im Alter von 20 Jahren, somit als Heranwachsender begangen.

Auch bei diesem Angeklagten erforderten es seine Jugend und die von ihm zum Teil nicht zu vertretenden äußeren Umstände seines Lebenslaufs (früher Tod des Vaters, Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse, insbesondere in ███████, weiter der in seinen Straftaten in Erscheinung tretende offensichtlich ungünstige Einfluss älterer Beteiligter ███████ und Ella W__), dass das Landgericht sich ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten machte, bevor es eine Strafe von 6 Jahren Zuchthaus gegen ihn aussprach. Die Feststellungen des Landgerichts genügen diesen Anforderungen nicht.

Zunächst fehlt, obwohl der Angeklagte die Taten zu 3, 5, 7, 8 als Heranwachsender begangen hat, eine Auseinandersetzung mit den §§ 105, 32 JGG in Verbindung mit § 116 JGG, gegebenenfalls eine Erörterung der Anwendbarkeit des § 106 JGG auf die Taten, die er als Heranwachsender begangen hat. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten Karl-Heinz R__ verwiesen werden.

Sodann heißt es im angefochtenen Urteil bei der Erörterung der inneren Voraussetzungen des § 20a StGB:

„Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der von ihm bisher begangenen Straftaten kann nicht ohne Weiteres von einem inneren Hang zur Begehung von Verbrechen gesprochen werden. Die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse sowie die trüben Familienverhältnisse haben den noch jungen Angeklagten frühzeitig aus der Bahn eines geordneten Lebens geworfen. Entwurzelt und heimatlos, ohne einen richtigen Beruf erlernt zu haben, zog er durch die Bundesrepublik und geriet dabei unter den Einfluss verbrecherischer Elemente. Nachdem er auf die schiefe Bahn geraten war, fehlte ihm allerdings der Wille, sich wieder in das soziale Leben einzugliedern.“

Im Gegensatz dazu beginnen die Erwägungen zur Strafzumessung mit dem Hinweis, es könne „für den noch jungen Angeklagten nur sein Geständnis sprechen“. Auch hier fehlt wiederum jede Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die zur Verneinung der Anwendbarkeit des § 20a StGB führten. Dabei ist übrigens von 8 einschlägigen Vorstrafen die Rede, während, wie die Revision mit einer Verfahrensrüge zutreffend geltend macht, der Angeklagte nur viermal einschlägig vorbestraft ist. Die Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus lassen auch hier die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht den für eine Strafmilderung sprechenden Gesichtspunkten nicht ausreichend Rechnung getragen hat.

Jedenfalls erfordert sie eine widerspruchsfreie und lückenlose Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten. Seine Revision führt daher ebenfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs. Damit erübrigt sich eine weitere Erörterung der von dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Aufklärungsrügen.

III. Ella W__

Sie rügt mit ihrer Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs ebenso wie der Strafzumessung ergibt keinen Rechtsfehler.

Im Falle 9 (Hehlerei bezüglich eines Schinkens) hat es sich ersichtlich nicht um ein gelegentliches Mitverzehren (BGH NJW 1952, 754 Nr. 24), sondern darum gehandelt, dass die Angeklagte den von █████████ gestohlenen Schinken bei sich aufbewahrte und ihn mit █████████████ allmählich verzehrte. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen das vom Landgericht bejahte Merkmal des „Ansichbringens“ im Sinne von § 259 StGB (vgl. BGH NJW a. a. O.).

Ob die Angeklagte im Falle 58 neben der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei noch der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig zu sprechen gewesen wäre (vgl. BGHSt 7, 134), kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls durch die unterlassene Verurteilung nicht beschwert ist.

Ihre Revision ist danach zu verwerfen.

IV.

Der aufgehobene Teil des landgerichtlichen Urteils betrifft sonach nur noch die Angeklagten Karl-Heinz R__ und S__, welche beide einen (wenn auch bei R__ zahlenmäßig sehr geringen) Teil der ihnen zur Last gelegten Straftaten als Heranwachsende begangen haben, so dass bei ihnen die Anwendbarkeit des § 105 JGG (vgl. BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 und 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954, LM Nr. 5, 6 zu § 105 JGG) und gegebenenfalls der §§ 32 und 106 JGG zu prüfen ist. Die Verbindung des Verfahrens gegen diese beiden Angeklagten mit demjenigen gegen die Mitangeklagten ██████ Ludwig R__ und Ella W__, bei welchen die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes nicht in Frage kommt, ist weggefallen. Danach ist nunmehr für das weitere Verfahren gegen die Angeklagten Karl-Heinz R__ und ███████████ die Jugendkammer des Landgerichts zuständig (§§ 112, 103 Abs. 3, 107, 108 Abs. 1 und 3 JGG; BGH 5 StR 170/54 vom 21. September 1954 = LM Nr. zu § 103 JGG; 4 StR 342/55 vom 15. Dezember 1955, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; vgl. auch Lackner JZ 1953, 527, 530 f.). An diese ist die Sache im Umfange der Aufhebung zurückzuverweisen.

Wegen des Erfordernisses der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe wird auf die Entscheidung BGHSt 6, 354 (vgl. auch BGHSt 6, 326) verwiesen.

Dr. HieronymiMartinDr. Hengsberger
Dr. PeetzHübner

Zitiert (5)