Treffer
BGH Urteil

Jugendgericht zuständig bei Taten als Heranwachsender und Erwachsener; Aufhebung und Verweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 342/55
Datum
15.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Diebstahlsdelikten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Mit der Revision rügte er Verfahrens- und Sachrecht. Der BGH hob das Urteil wegen Zuständigkeit eines unzuständigen Gerichts auf: Bei gemeinsamer Aburteilung von Taten aus der Zeit als Heranwachsender und als Erwachsener sind Jugendgerichte zuständig; § 269 StPO sperrt dies nicht. Zudem stellte der Senat klar, dass Fahren ohne Fahrerlaubnis im Ausland auch bei Ahndung als Ordnungswidrigkeit am Tatort in Deutschland strafbar sein kann, nicht aber wenn das Tatortrecht keine Fahrerlaubnispflicht kennt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Taten einer Person gemeinsam abgeurteilt, die teils als Heranwachsender und teils als Erwachsener begangen wurden, ist hierfür grundsätzlich das Jugendgericht zuständig.

2

Die Ausnahmevorschrift des § 103 JGG zur Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende mit Verfahren gegen Erwachsene bei sachlichem Zusammenhang ist auf den Fall des persönlichen Zusammenhangs (ein Täter in zwei Altersstufen) nicht erweiternd anzuwenden.

3

Das Jugendschöffengericht ist gegenüber der allgemeinen Strafkammer kein Gericht niederer Ordnung; § 269 StPO hindert daher eine Zuständigkeitskorrektur zugunsten des Jugendschöffengerichts nicht.

4

Die Aburteilung durch ein nicht zuständiges Gericht begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO.

5

Fahren ohne Fahrerlaubnis im Ausland kann nach deutschem Recht (§ 24 StVG i.V.m. § 3 StGB) auch dann strafbar sein, wenn das Tatortrecht hierfür keine kriminelle Strafe, sondern lediglich ordnungsrechtliche Maßnahmen vorsieht; fehlt am Tatort jedoch eine Fahrerlaubnispflicht, scheidet eine Bestrafung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 21. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gerd D. geboren am █, wegen Betruges u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1955 in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███

Leitsatz

Zur gemeinschaftlichen Aburteilung von Taten, die ein Angeklagter als Heranwachsender und als Erwachsener begangen hat, sind die Jugendgerichte zuständig.

Gesetz: StPO § 269; JGG § 33; GVG § 60

Das Jugendschöffengericht ist der Strafkammer gegenüber kein Gericht niederer Ordnung im Sinne des § 269 StPO.

Gesetz: StVG § 243; StGB § 3, 30

Fahren ohne Führerschein im Ausland ist nicht nur dann im Inland strafbar, wenn das ausländische Recht hierfür eine kriminelle Strafe androht, sondern auch, wenn es dies als Ordnungswidrigkeit mit anderen Maßnahmen ahndet.

Aktenzeichen: 4 StR 342/55

Vorinstanz: LG Wuppertal

Urteil des BGH vom 15. Dezember 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. April 1955, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Wuppertal verwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der am 6. August 1932 geborene Angeklagte ist wegen Betruges in 18, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und hiervon in 2 Fällen weiterhin in Tateinheit mit mißbräuchlicher Benutzung von Ausweispapieren, ferner wegen eines versuchten schweren Diebstahls, eines vollendeten einfachen Diebstahls, einer Unterschlagung und wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Ziff. 1 StVG zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen worden.

Mit der Revision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Der Angeklagte hat die ersten Betrugstaten, in denen das Landgericht eine fortgesetzte Handlung erblickt, Ende Juli/Anfang August 1953 als Heranwachsender, den überwiegenden Teil seiner Taten als Erwachsener begangen. Die Verhandlung fand vor der (allgemeinen) Strafkammer des Landgerichts statt. Für die Aburteilung der vom Angeklagten als Heranwachsender begangenen Taten war gemäß §§ 107, 108 JGG ein Jugendgericht, und zwar gemäß § 40 JGG das Jugendschöffengericht zuständig. Eine ausdrückliche Vorschrift über die Zuständigkeit, falls Taten, die ein Angeklagter in diesen beiden Altersstufen begangen hat, zur gleichzeitigen Aburteilung stehen, ist im Gesetz nicht enthalten.

In der Literatur ist von Peters (Strafprozeß 1952 S. 111) zur Zeit der Geltung des RJGG 1943 die Auffassung vertreten worden, daß in Anwendung des Grundgedankens des § 15 RJGG, der im wesentlichen dem jetzigen § 32 JGG entspricht, für Fälle solcher Art das Jugendgericht oder das Erwachsenengericht zuständig sei, je nachdem, ob das Schwergewicht bei der Jugendtat oder Erwachsenentat liegt. Dieser Lösung steht das Bedenken entgegen, daß sich dann, wenn in einem solchen Falle das zunächst mit der Sache befaßte Jugend- oder Erwachsenengericht das Schwergewicht den die Zuständigkeit des anderen Gerichts begründenden Taten zumißt und aus diesem Grunde seine Zuständigkeit verneint, die Möglichkeit eines negativen Kompetenzkonfliktes ergibt, da diese Entscheidung das andere Gericht nicht bindet (BayObLG 4 S. 153). Außerdem erscheint es nicht unbedenklich, aus jener sachlich-rechtlichen Vorschrift im Wege der Auslegung verfahrensrechtliche Folgerungen zu ziehen.

Näher würde es liegen, Fälle solcher Art dem Grundgedanken der §§ 103, 112 JGG entsprechend zu behandeln (so BayObLG 4, 154; Dallinger-Lackner JGG 1955, § 103 Anm. 14; Dallinger MDR 1955 S. 182). Nach dieser Bestimmung können Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Staatsanwalt erhebt die Klage vor dem Jugendgericht, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende liegt. Hieraus ergibt sich, daß es nicht der Standpunkt des Gesetzes ist, daß Jugendliche und Heranwachsende ausschließlich vom Jugendgericht abzuurteilen sind, sondern daß unter besonderen Voraussetzungen, falls das Schwergewicht bei der Erwachsenentat liegt, Jugendliche und Heranwachsende auch vom Erwachsenengericht abgeurteilt werden können. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur den Fall, daß bei einer Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer usw. beschuldigt werden, so daß der Fall des sog. sachlichen Zusammenhangs vorliegt. Es könnte zunächst naheliegend erscheinen, den Gedanken der Zuständigkeitsregelung nach Maßgabe des Schwerpunkts auf den Fall auszudehnen, daß ein und dieselbe Person Taten als Heranwachsender und als Erwachsener begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden sollen (sog. persönlicher Zusammenhang). Ob die Heranwachsendentaten und Erwachsenentaten von mehreren oder von einer Person begangen worden sind, scheint zunächst eine grundsätzliche Verschiedenheit der Beurteilung nicht begründen zu können. Wenn es das Gesetz, das darum bemüht ist, Jugendliche und Heranwachsende von erwachsenen Tätern getrennt zu halten und erstere grundsätzlich nur vom Jugendgericht aburteilen zu lassen, für tragbar erachtet, jene zusammen mit Erwachsenen vor ein Erwachsenengericht zu stellen, falls das Schwergewicht in dem Verfahren gegen Erwachsene liegt, so könnte es um so unbedenklicher erscheinen, unter den gleichen Voraussetzungen die Aburteilung ein und derselben Person wegen ihrer Verfehlungen als Heranwachsender und Erwachsener durch das allgemeine Strafgericht für zulässig zu erachten.

Eine nähere Prüfung muß jedoch zur gegenteiligen Auffassung führen. Es entspricht grundsätzlich dem Jugendgerichtsgesetz, daß über Taten Jugendlicher und Heranwachsender die Jugendgerichte entscheiden sollen. In den Bestimmungen über ihre Zusammensetzung (§§ 33 ff.) hat es besondere Vorsorge getroffen, daß die Aburteilung durch Richter erfolgt, die für diese Aufgabe durch erzieherische Befähigung und ihre Erfahrungen auf Grund der Beschäftigung mit Minderjährigen besonders geeignet sind. Eine Aburteilung durch ein Erwachsenengericht muß gegenüber dieser grundsätzlichen Einstellung des Gesetzes als eine Ausnahme erscheinen, für die schwerwiegende Gründe maßgebend gewesen sein müssen.

Wenn § 103 Abs. 2 JGG es ausnahmsweise zuläßt, Jugendliche und Heranwachsende vor ein Erwachsenengericht zu stellen, so liegt der innere Grund darin, daß vermieden werden soll, (erwachsene) Täter, in deren Person die Zuständigkeit des Jugendgerichts überhaupt nicht begründet ist, in größerem Umfang von einem Jugendgericht aburteilen zu lassen. Dieser Gesichtspunkt trifft aber dann nicht zu, wenn ein und dieselbe Person Taten als Heranwachsender und als Erwachsener begangen hat. Denn dann ist die Zuständigkeit des Jugendgerichts für diesen Erwachsenen jedenfalls hinsichtlich eines Teils seiner Taten gegeben. Hierin besteht in dieser Frage zwischen den Fällen des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ein wesentlicher Unterschied. Die Vorschrift des § 103 JGG ist hiernach eine Ausnahmevorschrift für den Fall des sachlichen Zusammenhangs. Sie kann daher auf Fälle des persönlichen Zusammenhangs nicht erweiternd ausgedehnt werden. Hier muß es bei der grundsätzlichen Regel des Jugendgerichtsgesetzes verbleiben.

Es erscheint zudem zweckmäßig, alle zur gemeinschaftlichen Aburteilung verbundenen Verfehlungen eines Täters, die er in beiden Altersstufen begangen hat, stets durch ein Jugendgericht aburteilen zu lassen, weil die Erwachsenentaten für das Verständnis der Heranwachsendentaten von großer Bedeutung sein können. Die Gefahr, daß auf diese Weise ohne zwingenden Grund Erwachsenentaten vor ein Jugendgericht gelangen, würde deshalb ausscheiden, weil die Verbindung der Strafsachen eines solchen Täters in der Regel nur dann sachgemäß sein wird, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen diesen besteht und die Verbindung zur gleichzeitigen Aburteilung zweckmäßig erscheint.

Nach der gegenteiligen Auffassung wäre außerdem die Entscheidung über die Zuständigkeit praktisch überwiegend in die Hände des Staatsanwalts gelegt, der, wenn die Sache in einem ordentlichen Dezernat bearbeitet wird, übrigens nicht einmal der Jugendstaatsanwalt wäre. Dann besteht die Gefahr, daß die Frage, bei welcher Tat das Schwergewicht liegt, für die nicht äußerlich die Zahl der Taten, sondern ihre innere Bedeutung maßgebend ist, auf Grund des hierfür oft nicht zureichenden Akteninhalts entschieden wird. Auch dies würde dem erkennbaren Sinn des Gesetzes widersprechen.

Im übrigen ist die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft für die Bestimmung der Zuständigkeit nach den §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG trotz § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO von den Grundsätzen des Rechtsstaates aus als nicht unbedenklich angesehen worden; diese erfordern, daß sich die Zuständigkeit des Gerichts möglichst unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und nicht bis zu einem gewissen Grade auf dem Ermessen einer abhängigen Behörde beruht (Oehler: Der gesetzliche Richter und die Zuständigkeit in Strafsachen ZStW Band 64, 1952 S. 292 ff). Auch darin liegt ein gewichtiger Grund gegen eine erweiternde Auslegung.

Somit sind zur gemeinschaftlichen Aburteilung von Taten, die ein Angeklagter als Heranwachsender und Erwachsener begangen hat, die Jugendgerichte zuständig (ebenso im Ergebnis BGHSt 7, 26; Potrykus JGG 4. Aufl. 1955, § 112 Anm. 2 Seite 750).

Da die aburteilende Strafkammer keine Jugendkammer war, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO gegeben.

Die Vorschrift des § 269 StPO, nach welcher sich ein Gericht in der Hauptverhandlung nicht für unzuständig erklären darf, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre, ist hier nicht anwendbar. Die Strafkammer stellt gegenüber dem Jugendschöffengericht kein Gericht höherer Ordnung dar. Die Jugendgerichte sind wegen ihrer Zusammensetzung (vgl. §§ 33 Abs. 3, 35, 37 JGG) Gerichte besonderer Art (BGHSt 7, 28). Ihre Aufgaben weichen von denen der übrigen Strafgerichte ab. Sie müssen den jungen Rechtsbrecher in seiner Entwicklung, in seinen körperlichen, geistigen und seelischen Bedingungen verstehen und die Eigenart und das Persönlichkeitsbild gerade des jungen Menschen berücksichtigen. Sie haben sodann unter mehreren zur Auswahl stehenden Mitteln die für seine Behandlung geeigneten auszuwählen. Bei Heranwachsenden haben sie gemäß § 105 JGG die schwierige Frage zu entscheiden, ob auf sie Jugendrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist. Gerade bei jungen Menschen kann in höherem Maße als bei Erwachsenen die Entscheidung für das ganze weitere Leben des Betroffenen und damit auch für die Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sein. Für die besonders folgenschwere Lösung dieser Aufgaben eignen sich, wie erwähnt, als Richter (Jugendrichter und Jugendschöffen) wie auch als Jugendstaatsanwälte nur besonders ausgewählte Persönlichkeiten, bei denen jugendpsychologische Kenntnisse, pädagogische Fähigkeiten und die entsprechenden Erfahrungen auf diesen Gebieten gegeben sind (Henkel, Strafverfahrensrecht 1953, S. 470 f). Diese Erkenntnis ist bereits seit vielen Jahrzehnten Gemeingut geworden. Sie ist im Verlaufe des am Ende des vorigen Jahrhunderts beginnenden Kampfes um die Jugendgerichte für so bedeutend angesehen worden, daß man den Abschluß der gesetzgeberischen Reformarbeiten, die zum Jugendgerichtsgesetz von 1923 führten, nicht abwarten zu können glaubte, sondern im Rahmen der damals geltenden unzulänglichen Gesetze die Bestrebungen dieser Bewegung praktisch zu verwirklichen suchte, insbesondere im Wege der Geschäftsverteilung diese Rechtsprechung Richtern, die mit dem Denken und Fühlen und den Lebensverhältnissen der Jugend vertraut sind, übertrug. Das Jugendgerichtsgesetz von 1923 legalisierte in weitem Umfang diesen Zustand. Die Jugendgerichtsgesetze von 1943 und 1953 entwickelten ihn entsprechend den inzwischen gewonnenen Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis fort, u. a. auch durch Ausdehnung der Zuständigkeit der Jugendgerichte auf Heranwachsende. Das Jugendstrafverfahren ist im Zuge dieser Entwicklung nicht mehr lediglich eine Abart des allgemeinen Strafverfahrens, sondern ein „nach Zielrichtung, Aufbau und Durchführung eigenständiges Verfahren“ geworden (Henkel aaO S. 469).

Demgegenüber kann der formale, lediglich die äußere Organisation betreffende Gesichtspunkt, daß die Jugendgerichte nicht „besondere Gerichte“ im Sinne des § 13 GVG, sondern nur Abteilungen ordentlicher Gerichte sind, der das Reichsgericht (1 D 650/37 Urteil vom 16.11.1937, JW 1938, 42) ausschlaggebend sein ließ, jedenfalls für den jetzt geltenden Rechtszustand, keine Bedeutung beanspruchen. Das Jugendschöffengericht stellt somit kein niederes Gericht im Verhältnis zur (allgemeinen) Strafkammer im Sinne des § 269 StPO dar. Ein Rangverhältnis setzt ein Stehen in derselben Ordnung voraus. Dies ist hier nicht gegeben. Der innere Grund dieser Vorschrift ist, daß bei dem höheren Gericht die Garantien für die Rechtsfindung in erhöhtem Maße gegeben sind. Das ist aber im Verhältnis zu den Jugendgerichten bei den mit Erwachsenenstrafsachen befaßten Abteilungen der Gerichte nach der dem Jugendgerichtsgesetz zugrunde liegenden Auffassung nicht der Fall (ebenso im Ergebnis 5 StR 170/54 vom 21.9.1954, LM § 103 JGG Nr. 1).

Das Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache gemäß § 355 StPO an das Jugendschöffengericht verwiesen werden.

Der Senat hat es aus den gleichen Gründen, wie sie in █████ 7, 28 angeführt sind, nicht für erforderlich gehalten, die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, die in ihnen zu findenden strafbaren Handlungen und die anzuwendenden Strafgesetze bei der Verweisung anzugeben.

2. Bei der neuen Verhandlung wird zu berücksichtigen sein, daß das Gericht, sofern es die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 StrFG 1954 in den Fällen für gegeben erachtet, das Verfahren gemäß § 2 StrFG auf Kosten der Staatskasse einzustellen hat. Sollte es im übrigen zur Verurteilung gelangen, so ist zu beachten, daß der Angeklagte entgegen dem Tenor des angefochtenen Urteils dann nur wegen Betruges in 17 (nicht 18) Fällen, davon in 8 (nicht 9) Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig zu sprechen wäre.

3. Die Rüge der Revision, daß eine Verurteilung aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht statthaft sei, da der Täter im Ausland ohne Führerschein gefahren sei, ist in den Fällen unbegründet, in denen das ausländische Recht für das Fahren eines Kraftfahrzeugs eine Fahrerlaubnis fordert und das Fahren ohne eine solche unter Strafe stellt. In diesen Fällen ergibt sich die Geltung des deutschen Strafgesetzes aus § 3 Abs. 1 StGB. Die Bestimmung des § 24 StVG gehört nicht zu denjenigen Strafvorschriften, die in ihrem Wesen nur deutsche Belange schützen, wie dies u. a. bei den §§ 105, 353, 353a, 359 StGB angenommen wird. Die Sicherheit des Straßenverkehrs, zu welcher auch das Erfordernis einer Fahrerlaubnis im Interesse der Unversehrtheit von Leib, Leben und Gütern gehört, wird bereits seit geraumer Zeit nicht mehr als eine Angelegenheit eines einzelnen Landes betrachtet und ist daher wiederholt Gegenstand internationaler Vereinbarungen gewesen. So sind am 11. Oktober 1909 das Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, am 24. April 1926 das Pariser Internationale Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. Teil II 1233 ff.) und am 19. September 1949 das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr (abgedruckt bei v. Turegg: Das europäische Verkehrsrecht in: Dokumente, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1955 S. 92 ff.) abgeschlossen worden. Artikel 6 des Pariser Abkommens bestimmte, daß im internationalen Verkehr niemand ein Kraftfahrzeug führen darf, ohne zu diesem Behuf nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser damit betrauten Vereins erhalten zu haben. Auch Art. 24 des Genfer Abkommens enthält Bestimmungen über den Führerschein. Darin kommt zum Ausdruck, daß die Sicherheit des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, und zwar auch im Hinblick auf das Erfordernis einer Fahrerlaubnis, als ein gemeinsames Anliegen der zivilisierten Staaten betrachtet wird. Deutschland ist dem Pariser Abkommen beigetreten (RGBl. 1930 II 1235); dieses Abkommen wird bis zur Ratifizierung des Genfer Abkommens durch die Bundesrepublik im Verhältnis zu den meisten übrigen Staaten weiter angewandt (vgl. v. Turegg aaO S. 137) und hat hierdurch seine Übereinstimmung mit dieser Auffassung zum Ausdruck gebracht.

Eine Auslegung des § 24 StVG in dem Sinne, daß er nur innerstaatliche Interessen schütze, würde hiermit nicht im Einklang stehen und wäre daher unzutreffend. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung sind daher auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 StGB gegeben.

Dies gilt auch insoweit, als etwa ausländische Rechte die Verletzung der Vorschriften über das Erfordernis eines Führerscheins abweichend von § 24 StVG nur mit einer Übertretungsstrafe bedrohen. Denn ob eine Übertretung im Sinne des § 6 StGB vorliegt, ist nach deutschem Recht zu beurteilen (RGSt 18, 298).

Jedoch auch soweit etwa ausländische Rechte die Verletzung jener Bestimmungen nicht mit krimineller Strafe, sondern nur als Ordnungswidrigkeit mit anderen Maßnahmen ahnden sollten, würden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StGB für eine Bestrafung nach deutschem Recht erfüllt sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Worte „die nach dem Recht des Tatortes nicht mit Strafe bedroht ist“ sich auch auf den Fall beziehen, daß im Ausland zwar keine kriminelle Strafe angedroht ist, wohl aber eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolgt. Selbst wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, würde das deutsche Strafrecht für diese Verfehlung Geltung haben. Denn das Fehlen einer kriminellen Strafandrohung im Ausland würde in diesem Fall nicht auf besonderen Verhältnissen am Tatort, sondern nur auf einer anderen Wertung der gleichen Tatumstände beruhen. Die Handlung würde nach deutscher Rechtsauffassung strafwürdiges Unrecht bleiben. Die Wertung in dieser Richtung unterliegt der Beurteilung allein nach deutschen Maßstäben (Kohlrausch-Lange, StGB 39. und 40. Aufl. 1950 zu § 3 Abs. II 37).

Eine andere Beurteilung ergibt sich nur dann, wenn die Handlung in einem Lande begangen wurde, in welchem eine besondere Fahrerlaubnis und ein Führerschein vom Fahrer nicht verlangt werden, wie z. B. in Belgien. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte im Rahmen der fortgesetzten Handlung auch wegen Fahrens ohne Führerschein in diesem Staat verurteilt worden. In Fällen dieser Art muß das Vorliegen eines strafwürdigen Unrechts und damit die Geltung des deutschen Strafrechts verneint werden. Andernfalls käme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, den deutschen Staatsangehörigen zu verpflichten, auch in denjenigen Ländern nur mit Führerschein zu fahren, die ein solches Erfordernis selbst nicht aufstellen. Sollte die neue Verhandlung wieder zu einer Verurteilung wegen Vergehens gegen § 24 StVG, begangen im Fortsetzungssusammenhang, führen, so kann dieser letztere Gesichtspunkt auch für die Strafzumessung Bedeutung haben.

Die von der Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs in einzelnen Fällen erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der Wille, die Getäuschten auch in den Fällen zu schädigen, in denen der Angeklagte die Schecks mit seinem eigenen Namen unterschrieben und in denen er ferner seine volle Anschrift oder die seiner Begleiterin Hildegard K. angegeben hat, ist im angefochtenen Urteil ausreichend festgestellt. Die Angabe des richtigen Namens und der Anschriften steht diesem Willen nicht entgegen. Denn die Getäuschten haben ihre Befriedigung zu der Zeit, zu der sie sie nach den Umständen erlangen sollten, nicht erhalten und hatten nach dem Gesamtinhalt des Urteils angesichts der Vermögenslage des Angeklagten auch für die Zukunft auf eine solche keine Aussicht. Dessen war sich nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte bei der Verübung seiner Taten bewußt. Daher brauchte die Strafkammer bei der Erörterung der Schuldfrage nicht noch darauf einzugehen, ob der Angeklagte den Willen hatte, „die Geschädigten endgültig zu schädigen“.

In der neuen Verhandlung wird es sich jedoch bei den Erwägungen über die Strafzumessung empfehlen zu prüfen, welche Bedeutung der Angabe des richtigen Namens und der richtigen Anschrift zukommt, insbesondere ob der Angeklagte damit den Betroffenen die Möglichkeit geben wollte, später eine Wiedergutmachung ihrer Schäden zu erlangen und bejahendenfalls, ob diesem Umstand bei Abwägung der zugunsten und zu ungunsten sprechenden Gesichtspunkte im ersteren Sinne ein Einfluß zuzumessen ist.

Auch im Fall Nr. 7, in welchem der Angeklagte erklärte, sein Vater werde die Rechnung für die Schuhe bezahlen, ergeben sich gegen die Annahme eines Betruges keine Bedenken. Den Urteilsfeststellungen ist ihrem Zusammenhang nach zu entnehmen, daß der Angeklagte mit seiner Erklärung die zu dieser Zeit vorhandene Bereitschaft seines Vaters, die Schuhe später zu bezahlen, also einen gegenwärtigen Umstand, vorspiegelte.