Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Aufklärung bei Aussage eines 14-jährigen Mädchens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 635/53
Datum
23.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung und rügte Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der 14‑jährigen Zeugin nicht hinreichend ermittelte und wesentliche Umstände (Anhörung weiterer Personen, Einfluss der Geschlechtsreife) nicht erörterte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen; ggf. ist ein Sachverständiger heranzuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trägt die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines jugendlichen Zeugen, hat der Tatrichter die besonderen Umstände der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit des Jugendlichen eingehend aufzuklären; dies muss sich aus dem Urteil ergeben.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO umfasst die Ermittlung und Erörterung relevanter Umstände wie Gesprächs- und Anzeigeverhalten Dritter sowie etwaiger Einflussfaktoren der Geschlechtsreife auf die Wahrnehmung und Erinnerungsfähigkeit.

3

Der Tatrichter wird durch die Erklärung des Angeklagten, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, nicht von seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung entbunden.

4

Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Darstellung eines jugendlichen Zeugen, ist zu prüfen, ob zur Beurteilung der Aussage ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 30. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hausmeister Karl ███████ aus ██ bei ██████, dort geboren am ████ 1893,

wegen tätlicher Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 30. Juli 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in Karlsruhe.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte ist Hausmeister an der H███-Schule in ████████. Im September 1952 kam die am ██████ 1938 geborene Karin ███ in das Schulgebäude, um einen früheren Lehrer zu besuchen. Als sie ihn nicht antraf, begab sie sich in das Hausmeisterzimmer des Angeklagten und wartete dort. Das Mädchen setzte sich neben den Angeklagten und blieb aber zunächst in dem Raum. Plötzlich griff er ihr an die Brust; sie stieß ihn zurück, worauf der Angeklagte der ███████ den Rock bis zur Mitte des Oberschenkels in die Höhe streifte und fragte, ob sie Strumpfbandhalter anhabt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision, mit der lediglich die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt wird, hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Strafkammer die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Rüge ist begründet.

Das Landgericht hält den Angeklagten, der die Tat bestreitet, lediglich auf Grund der Aussage des Mädchens für überführt. Dieses war, als sich der Vorfall ereignete, 14 Jahre 7 Monate und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre 5 Monate alt. Es hatte, wie der Tatrichter selbst hervorhebt, „gerade die Schwelle des Kindesalters überschritten“ und befand sich in der Zeit der Geschlechtsreife. Erfahrungsgemäß besteht bei Mädchen dieses Alters die Gefahr, dass sie Vorgänge, die das Geschlechtliche berühren, mehr oder weniger ungewollt entstellen oder sogar erfinden. Das gilt vor allem, wenn sie ihre Erlebnisse mit anderen Jugendlichen besprochen haben.

In Fällen dieser Art bedarf es daher eingehender Ermittlungen und besonderer Sachkunde, um ein zuverlässiges Bild über die Persönlichkeit des Kindes zu gewinnen. Der erfahrene Richter wird meist dazu in der Lage sein; in jedem Fall muss sich aber aus dem Urteil ergeben, dass er die besonderen Umstände in ihrer Bedeutung erkannt und gewürdigt hat (BGHSt 2, 163; 3, 27; Urt. des BGH 1 StR 261/53 vom 20. August 1953 = NJW 1953, 1559 Nr. 26).

Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Vorgehen der Strafkammer nicht diesen Erfordernissen entspricht. Über die Glaubwürdigkeit der Karin ███████ sind keinerlei Ermittlungen angestellt worden. Weder ihre Mutter noch ihr früherer Lehrer noch der jetzige Dienstherr sind gehört worden. Die Tatsache, dass das Mädchen anscheinend zunächst nur mit anderen Kindern über den Vorfall gesprochen und ihn seiner Mutter verschwiegen hat, ist nicht erörtert worden. Das Landgericht ist auch nicht auf die Frage eingegangen, welchen Einfluss die eintretende Geschlechtsreife auf das Empfindungsleben des Mädchens ausübt und ob dieses sich, sei es vielleicht auch nur unbewusst, von Vorstellungen leiten ließ, die mit der Wirklichkeit nicht im Einklang standen.

Es hätte der Aufklärung und Erörterung dieser Umstände bedurft, zumal keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden waren, die die Bekundungen des Mädchens bestätigten. Von dieser Pflicht wurde die Strafkammer auch nicht dadurch befreit, dass der Angeklagte sein Einverständnis mit der Abstandnahme von weiteren Beweiserhebungen erklärte.

Das Urteil muss deswegen aufgehoben werden.

Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der über die Person der Karin ███████ anzustellenden Ermittlungen zu prüfen haben, ob es der Heranziehung eines Sachverständigen bedarf (vgl. BGHSt 3, 27). Er wird ferner Gelegenheit haben, auf die Behauptung der Revision einzugehen, dass das Mädchen ein späteres Zusammentreffen mit dem Angeklagten in dem Kaufhaus [REDACTED] der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt habe.

Es erscheint zweckmäßig, die Sache gemäß § 26 GVG in Verbindung mit § 40 JGG an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, da der Beschwerdeführer von der Anklage wegen zweier Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB freigesprochen worden ist und nur noch das Vergehen gegen § 185 StGB den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urteil des BGH 2 StR 863/52 vom 23. Januar 1953 – MDR 1953, 273 f).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Heimann-Trosien
Dr. Schalscha
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