Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Volljährigkeit, Jugendgerichtshilfe und Verwertbarkeit schriftlicher Stellungnahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 269/56
Datum
09.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensverstöße und Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und versuchter Notzucht. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt klar, dass die Ladung der Erziehungsberechtigten nach § 50 Abs. 2 JGG entfällt, wenn der Angeklagte vor der Hauptverhandlung volljährig geworden ist, und dass die nicht erfolgte Mitteilung an die Jugendgerichtshilfe nicht entscheidungserheblich war. Schriftliche Stellungnahmen der Jugendbehörde sind verwertbar, wenn keine unzulässige Verwertung oder fehlende Erörterungsmöglichkeit erkennbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift über die Ladung der Erziehungsberechtigten nach § 50 Abs. 2 JGG findet keine Anwendung, wenn der Angeklagte vor der Hauptverhandlung volljährig geworden ist.

2

Das Unterlassen, einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe über Ort und Zeit der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sich aus dem Verfahren ergibt, dass dessen Anwesenheit das Ergebnis hätte beeinflussen können.

3

Eine schriftliche Stellungnahme der Jugendbehörde kann verwertet werden, ohne den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) zu verletzen, sofern keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Verwertung vorliegen und dem Angeklagten Gelegenheit zur Erörterung gegeben war.

4

Eine Belehrung nach § 265 StPO über die mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinsichtlich der Anwendung des Jugendstrafrechts ist nicht erforderlich, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss die entsprechenden Jugendrechtsnormen bereits nennen.

5

Die Verwertung strafzumessungsbezogener Erwägungen über hypothetische vollendete Taten beeinträchtigt den Strafausspruch nicht, sofern der Angeklagte dadurch nicht in seinen Rechten beschwert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 22. März 1956

Rubrum

Nicht für die amtliche Sammlung! §§ 50 Abs. 2, 109 Abs. 1 JGG

Gesetz: Die Vorschrift über die Ladung der Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Angeklagte vor der Hauptverhandlung volljährig geworden ist.

1 StR 269/56

Urteil des BGH vom 9. August 1956

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baskergesellen Johannes KC ███ aus ███, (Landkreis ████████, dort geboren am ██████ 1934),

Sachbezeichnung: ██ u. a. wegen versuchter Notzucht u. a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten KC gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. März 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte KC, den das Landgericht wegen gemeinschaftlich begangener Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt hat, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

Der Beschwerdeführer, der zur Zeit der Begehung der Straftat – in der Nacht vom 2. zum 3. August 1955 – Heranwachsender war, macht geltend, dass seinen Eltern der Eröffnungsbeschluss nur formlos mitgeteilt worden sei und sie zur Hauptverhandlung nicht geladen worden seien; er erblickt darin eine Verletzung der §§ 50 Abs. 2, 67, 112 in Verbindung mit § 104 JGG.

Die Rüge hat keinen Erfolg.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Revision auf eine Verletzung des § 50 Abs. 2 JGG gestützt werden kann (vgl. Dallinger-Lackner Anm. 18 zu § 50 JGG sowie RuSt 6, 326 zu § 43 JGG und BGHSt 9, 326 zu § 246 StPO). Denn der Angeklagte war am 22. Dezember 1955 volljährig geworden. Der Eröffnungsbeschluss erging am 7. Januar 1956, die Hauptverhandlung fand am 22. März 1956 statt. Die Eltern waren seit dem 22. Dezember 1955 nicht mehr Erziehungsberechtigte im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes; sie brauchten daher nicht zur Hauptverhandlung geladen zu werden (vgl. RGSt 42, 342; Dallinger-Lackner Anm. 26 zu § 67, Anm. 15 und 24 zu § 50 JGG).

2.) Verletzung des § 70 JGG.

Die Rüge entspricht mangels bestimmter Bezeichnung des Verfahrensverstoßes nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO.

3.)

Eingehend wird darauf hingewiesen, dass die Jugendgerichtshilfe – Kreisjugendamt [REDACTED] – von der Einleitung des Strafverfahrens benachrichtigt wurde und Stellung genommen hat (Bl. 38 f. der Akten).

Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe wurden Ort und Zeit der Hauptverhandlung allerdings entgegen der Vorschrift des § 50 Abs. 3 JGG in Verbindung mit §§ 112, 104 Abs. Nr. 2 JGG nicht mitgeteilt (vgl. BGHSt 6, 354). Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht.

Der eingehende Bericht des Kreisjugendamts (Bl. 38 f. d. A.) lässt keine Bedenken gegen die Beurteilung des zur Zeit der Begehung der Straftat nur wenige Monate vor Erreichung der Volljährigkeit stehenden Beschwerdeführers als eines Erwachsenen aufkommen. Die Stellungnahme schließt mit dem Vorschlag: „Es wäre im Interesse des Beschuldigten und der Umwelt, wenn er durch eine exemplarische Strafe zur Einsicht gebracht würde, wie er sich als Staatsbürger zu verhalten hat. Dies würde auch beispielgebend auf andere junge Menschen seines Schlages wirken.“ Die Revision hat keine überzeugenden Gesichtspunkte dargelegt, die dem Jugendamt, wenn es in der Hauptverhandlung vertreten gewesen wäre, Veranlassung hätten geben können, von seiner Beurteilung des Falles abzugehen.

4.)

Der Beschwerdeführer hat ferner geltend gemacht, die Strafkammer habe der Urteilsfindung offensichtlich die Erhebungen des Kreisjugendamts zugrunde gelegt, ohne den Angeklagten dazu zu hören und der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierdurch sei § 257 StPO verletzt; eingehende Erhebungen hinsichtlich der geistig-seelischen Entwicklung des Beschwerdeführers, von denen das Urteil spricht, hätten ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht stattgefunden. Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§ 250 StPO) sei verletzt, da die schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendamts nicht hätte verwertet werden dürfen.

Die Rüge greift nicht durch.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Strafkammer die schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendamts in unzulässiger Weise (§ 250 StPO) verwertet hat.

Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit ihm besprochen wurden, dass Beweisanträge zum Lebenslauf des Angeklagten nicht gestellt wurden und dass § 257 StPO, der übrigens nur eine Ordnungsvorschrift enthält, beachtet wurde. Der Umfang und der nähere Hergang der in der Hauptverhandlung durchgeführten Erörterungen braucht in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen zu werden.

5.)

Ein Antrag, einen Sachverständigen zur Klärung der psychisch-medizinischen Fragen zu hören, wurde nicht gestellt. Es sind auch keine Umstände zu ersehen, die die Strafkammer im Sinne von § 244 Abs. 2 StPO hierzu gedrängt hätten (vgl. BGH 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954). Vor Abschluss der Beweisaufnahme erklärten die Prozessbeteiligten außerdem übereinstimmend, dass sie zur Beweiserhebung keine weiteren Anträge mehr stellen wollten.

Zu der beanstandeten Nichtladung eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3 Bezug genommen.

§ 244 Abs. 2 StPO ist nach alledem nicht verletzt.

6.)

Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 265 StPO geltend gemacht hat, weil die Strafkammer nicht auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 105 in Verbindung mit §§ 4–32 JGG hingewiesen habe.

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, dass er hinreichend verdächtig ist, gegen die Vorschriften der §§ 239, 47, 177, 43 StGB verstoßen zu haben. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen hat die Strafkammer den Beschwerdeführer verurteilt. Dass das Landgericht dabei pflichtgemäß geprüft hat, ob auf ihn etwa das Jugendstrafrecht angewendet werden kann, nötigte nicht zu einer Belehrung nach § 265 StPO. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausführungen von Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl. Anm. 6 zu § 265 geht schon deshalb fehl, weil nicht erst in der Hauptverhandlung bekannt wurde, dass der Angeklagte Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist; Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss führen zur Begründung der Zuständigkeit u. a. die §§ 103, 104, 112 JGG an.

II. Die Sachrügen:

1.)

Sie ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Dass sie nicht geprüft hat, ob ein Verbrechen nach § 236 StGB vorliegt, weil die Angeklagten ihr Opfer gegen seinen Willen in den Wald verbracht haben, um es zur Unzucht zu bringen, beschwert den Täter nicht.

Der Beschwerdeführer KC hat selbst eingeräumt, dass er mit Rosemarie ██ ██ Geschlechtsverkehr ausüben wollte; dass sie sich heftig wehrte, dass er ihren Widerstand erkannte (vgl. BGH NJW 1953, 1070 Nr. 16) und dabei u. a. ihren Kopf an den Haaren zurückriss. Nur infolge des heftigen Widerstands des Opfers und des Dazwischentretens des Mitangeklagten ████, der dem KC Schläge androhte, wenn er nicht von dem Mädchen ablasse, konnte dieser sein Ziel nicht erreichen. Diese eindeutigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Notzucht. Wenn die Verteidigung bei dem festgestellten Sachverhalt im Urteil Ausführungen zur Frage des freiwilligen Rücktritts vermisst, so verdient diese Rüge keine Erörterung.

2.)

Die Strafkammer hat eingehend geprüft, ob auf den Angeklagten, der die Straftat wenige Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen hat, das Jugendstrafrecht angewendet werden kann. Sie hat das mit eingehender Begründung rechtlich bedenkenfrei verneint.

Dass das Landgericht Erwägungen darüber angestellt hat, welche Strafe angemessen sein würde, wenn die Notzucht zur Vollendung gediehen wäre, gefährdet nach Lage der Sache den Bestand des Strafausspruchs nicht, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist (RGSt 59, 154; BGHSt 1, 125, 116 f.).

Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Horchner und Dr. Augustin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hérchner

Krumme
Mantel

Zitiert (1)