§ 105 JGG: Zweifel am Reifegrad des Heranwachsenden führt zur Anwendung von Jugendstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 327/58
- Datum
- 23.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann nicht sicher festgestellt werden, ob ein Heranwachsender zur Tatzeit in seiner sittlich-charakterlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist Jugendstrafrecht (§§ 4–32 JGG) anzuwenden.
Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende ist nicht schon deshalb geboten, weil die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht mit Sicherheit festgestellt werden können; ein „im Zweifel Erwachsenenstrafrecht“ widerspricht dem Zweck des § 105 JGG.
Die Entscheidung über den Reifegrad nach § 105 JGG erfordert eine ins Einzelne gehende, auf die Persönlichkeit und Tat bezogene Gesamtwürdigung, die für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt wird.
Eine Bindung des Tatgerichts an eine in einem früheren Verfahren getroffene Reifebeurteilung eines anderen Gerichts besteht nicht; maßgeblich ist das Ergebnis der eigenen Hauptverhandlung.
Gelingt dem Tatgericht wegen Zeitablaufs keine zuverlässige Reifefeststellung, sind zur Aufklärung regelmäßig naheliegende Erkenntnisquellen (z.B. Zeugen mit damaligem Eindruck, sachverständige Begutachtung) auszuschöpfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ███ ███ ████████ Gisela ██ geboren ███ (JC) Pn ██, ███ ██ wegen versuchter Eigenabtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br. als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Kann nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Mai 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Ihre weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Angeklagte █████ ist wegen versuchter Eigenabtreibung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Strafkammer hat festgestellt: Am 10. November 1954 bat Frau ████, die damals 20 1/2 Jahre alt war, die Mitangeklagte Sch[REDACTED], ihre Schwangerschaft vorzeitig zu unterbrechen. Am 13. November 1954 legte die Mitangeklagte Sch[REDACTED] einen Gummikatheter in den Muttermund ein. Etwa ein bis zwei Stunden später wurde der Katheter aus der Scheide der Angeklagten ausgestoßen. Am Nachmittag des 14. November 1954 setzten bei ihr Wehen ein. Am 15. November 1954 um 1 1/2 Uhr kam es zur Geburt eines Mädchens, das nach seinem Reifegrad einer Schwangerschaftsdauer von etwa sieben Monaten entsprach.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt die Aufklärungsrüge. Sie beanstandet insbesondere, dass die Strafkammer die Angeklagte nach Erwachsenenstrafrecht behandelt habe, obwohl diese am 21. Juli 1955 wegen im Juli 1954 begangener fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug vom Jugendschöffengericht nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden sei (20 Ms 57/55 des Jugendschöffengerichts Dortmund). Da die Strafkammer einen persönlichen Eindruck von dem Entwicklungsstand der Angeklagten zur Tatzeit nicht habe gewinnen können, hätte sie, so meint die Revision, wenigstens ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob die Angeklagte nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen sei.
Die Revision ist begründet.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter Eigenabtreibung (§§ 218 Abs. 1 und 2, 43 StGB) lässt allerdings keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Gründe
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Ablehnung der Strafkammer, sachliches Jugendstrafrecht auf die Angeklagte anzuwenden.
Solche Bedenken bestehen zwar nicht schon deswegen, weil das Jugendschöffengericht in seinem Urteil vom 21. Juli 1955 eine Reifeverzögerung der Angeklagten festgestellt hatte und die Strafkammer daran gebunden wäre (vgl. zur Problematik des § 105 JGG, Unsere Jugend 1954, 261, 266).
Eine derartige Bindung an frühere Entscheidungen anderer Gerichte ist der Strafprozessordnung fremd. Jeder Richter urteilt auf Grund des Ergebnisses der vor ihm stattgefundenen Hauptverhandlung (vgl. Dallinger-Lackner, JGG 1955, 41 a zu § 105 JGG). Aber die Strafkammer legt § 105 Abs. 1 JGG in rechtlich nicht zu billigender Weise aus. Darauf kann die beanstandete Nichtanwendung von Jugendstrafrecht beruhen.
Die Strafkammer legt dar, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG nicht gegeben seien. Der begangene Abtreibungsversuch stelle seiner Art nach keine Jugendverfehlung dar; als solche könne er auch nach seinen Umständen oder Beweggründen nicht beurteilt werden, wenn man bedenke, dass die Angeklagte zur Tatzeit eine fast volljährige verheiratete Frau sowie bereits Mutter eines Kindes gewesen sei und ein weiteres Kind ohne Schande in der Ehe hätte gebären können.
Die Strafkammer verneint ferner die Anwendbarkeit von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Sie führt hierzu aus, es sei für sie schwer, 1/2 Jahre nach begangener Tat ein verlässliches Bild von der Angeklagten zu gewinnen. Als Erkenntnisquelle habe ihr neben dem Urteil des Jugendschöffengerichts vom 21. Juli 1955 im Wesentlichen nur der verlesene Bericht des Jugendamts der Stadt Dortmund vom 14. Juli 1955 zur Verfügung gestanden. Soweit die festgestellten Tatsachen Schlüsse zuließen, sprächen diese in der Mehrzahl dagegen, die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als gegeben anzusehen: Hierzu sei das Alter der Angeklagten zur Tatzeit, ziemlich genau 20 1/2 Jahre, zu rechnen, das dem Erreichen der Volljährigkeit wesentlich näher liege als dem achtzehnten Lebensjahr, ferner die frühe Selbständigkeit der Angeklagten infolge häufiger und längerer Trennungen vom Elternhaus und der reifende Einfluss der Ehe und Mutterschaft. Andererseits habe die geistige und sittliche Entwicklung der Angeklagten unter dem Fehlen einer guten Erziehung gelitten. Dass aber die hemmenden und störenden Elemente die Angeklagte um mindestens 1/2 Jahre gegenüber einem normal gereiften Menschen zurückgeworfen hätten, habe die Strafkammer bei der Abwägung des Für und Wider entgegen der früheren Beurteilung durch das Jugendschöffengericht nicht als das Ergebnis ihrer Würdigung ansehen können. Sie habe die Überzeugung vom Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Anwendung des sachlichen Jugendstrafrechts gemäß § 105 JGG nach so langer Zeit nicht zu gewinnen vermocht. Daher müsse sie Erwachsenenstrafrecht anwenden.
Die Darlegungen der Strafkammer zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG sind insoweit nicht angreifbar, als nach ihnen eine versuchte Abtreibung nicht zu den Verfehlungen gehört, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1954, 1775). Davon kann bei der Abtreibung im Allgemeinen in der Tat nicht die Rede sein.
Mit Recht hat jedoch die Strafkammer auch die Frage erwogen, ob es sich etwa nach den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handle. Die Erörterung hierüber begnügt sich indessen mit dem Hinweis, dass die Angeklagte zur Tatzeit eine fast volljährige, verheiratete Frau sowie bereits Mutter eines Kindes gewesen sei und ein weiteres Kind ohne Schande in der Ehe hätte gebären können. Über den Beweggrund der Tat ist damit nicht Entscheidendes gesagt. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber, dass der Angeklagten die Schwangerschaft ungelegen kam, weil sie, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen, noch kein zweites Kind haben und in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sein wollte (UA S. 9). Bei Behandlung der Strafmilderungsgründe legt die Strafkammer zudem dar, die Angeklagte habe in einer Bedrängnis gehandelt, „die über die schon im Gesetz berücksichtigte allgemeine Konfliktlage einer Schwangeren hinaus durch eine unglückliche Ehe und die möglicherweise maßgebliche Mitbeteiligung des Ehemannes gesteigert war“ (UA S. 29). Danach werden allerdings weder nach der Art noch nach den Umständen oder nach den Beweggründen Merkmale jugendlichen Verhaltens bei der Tat der Angeklagten ersichtlich. Die Stellungnahme der Strafkammer zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG erscheint somit nach den getroffenen Feststellungen im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
In ihren Darlegungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG geht die Strafkammer davon aus, dass die Vorschriften des Jugendstrafrechts im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften in einem Ausnahmeverhältnis stünden, so dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende den Normalfall darstelle und im Zweifelsfall am Platze sei.
Dem kann der Senat nicht beitreten.
In seiner Entscheidung 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 in Nr. 5 zu § 105 JGG (= MDR 1954, 694) hat der Senat dargelegt, welche Gesichtspunkte der Tatrichter bei Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts zu beachten hat und dass einer derartigen Ablehnung eine ins Einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrunde liegen muss. Er hat dabei auf die in der Amtlichen Begründung vom 31. März 1952 (S. 36 BT-Drucks. Nr. 3264) erwähnte gesicherte Erkenntnis der Wissenschaft hingewiesen, dass die charakterliche, insbesondere die sittliche Reifung der jungen Menschen in der Gegenwart mit der körperlichen und geistigen Reifung nicht mehr Schritt hält, so dass ein beachtlicher Teil der Heranwachsenden zwar äußerlich einen reifen Eindruck macht, während eine eingehende Untersuchung häufig beweist, dass die sittliche und charakterliche Entwicklung erheblich zurückgeblieben ist. Die vom Tatrichter zu beobachtende Sorgsamkeit bei der von ihm zu treffenden Reifeentscheidung hat der Senat zudem damit begründet, dass § 105 JGG die zahlreichen Heranwachsenden vor weiterem Abgleiten bewahren soll, die durch die Auswirkungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ohne großes eigenes Verschulden aus der Bahn geworfen wurden, vielfach aber erzieherischen Einwirkungen besonders zugänglich sind (Amtliche Begründung aaO).
Die Beachtung der vom Senat für die Reifeentscheidung des Tatrichters entwickelten Gesichtspunkte wird diesem in der Regel ermöglichen, sich eine Überzeugung vom Reifezustand des abzuurteilenden Heranwachsenden zu bilden. Immerhin ist der Fall jedoch nicht auszuschließen, dass dies dem Tatrichter, auch bei Heranziehung von Sachverständigen, vereinzelt nicht gelingt. Dann stellt sich die Frage, ob im Zweifelsfall Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden ist.
Zu der Ansicht, dass die Vorschriften des Jugendstrafrechts im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften in einem Ausnahmeverhältnis stünden, so dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende den Normalfall darstelle und im Zweifel am Platze sei, könnte an sich die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 105 Abs. 1 JGG verführen; die Vorschrift gibt bestimmte Voraussetzungen an, unter denen gegen Heranwachsende Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Diese Betrachtungsweise würde aber dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht. Danach soll jeder 18- bis 21-jährige Täter der seinem geistig-seelischen Reifegrad entsprechenden Behandlung zugeführt werden: Ist er bereits im Wesentlichen ausgereift, dem Erwachsenenstrafrecht, sind bei ihm die Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam, dem Jugendstrafrecht.
In Anbetracht der wiedergegebenen Erfahrung, dass die innere Reifung der Heranwachsenden ihrer körperlichen Entwicklung häufig nicht entspricht, würde es den dargelegten Zweck der Regelung jedoch geradezu gefährden, wenn Erwachsenenstrafrecht schon deshalb angewendet würde, weil eine Entwicklungsverzögerung nicht mit Sicherheit festgestellt werden könnte. Dabei muss bedacht werden, dass deren Ermittlung, beispielsweise auch wegen Zeitablaufs, nicht immer einfach ist und eine sichere Feststellung unter Umständen unüberwindbaren Schwierigkeiten begegnen kann, obwohl in Wahrheit doch eine Reifeverzögerung zur Tatzeit vorgelegen hat. Nicht zutreffend wäre es freilich, jene strafrechtliche Sonderbehandlung, die das Jugendstrafrecht kennzeichnet, als die durch mildere gegenüber der Regelung des allgemeinen Strafrechts anzusehen und daraus Folgerungen zu ziehen. Aber der das Jugendstrafrecht weit mehr als das allgemeine Strafrecht beherrschende Erziehungsgedanke erfordert es, den Heranwachsenden im Zweifelsfall nicht von jener jugendgemäßen strafrechtlichen Behandlung auszuschließen, die für den jungen Menschen nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit geschaffen ist und seiner Eigenart angepasste Erziehungsmaßnahmen gestattet. Lässt sich mithin trotz Aufwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden. Diese Ansicht des Senats, die seine beiläufige Äußerung in 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954 in LM Nr. 6 zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG einschränkt, mit der er von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als von einer Ausnahmevorschrift gesprochen werden könne, wird zugleich dem mehrfach geäußerten Standpunkt gerecht, kriminalpolitisch sei die Gefahr, dass ein Heranwachsender nach Jugendstrafrecht behandelt werde, nicht so bedeutungsvoll wie die umgekehrte Gefahr eines Missgriffs durch unzulängliche Berücksichtigung der erzieherischen Bedürfnisse, die sich aus einer vorhandenen, aber nicht hinreichend bekannten Reifeverzögerung ergibt (vgl. Dallinger/Lackner, Jugendgerichtsgesetz 1955 Anm. 3 zu § 105 mit Hinweisen).
Infolge ihres hiernach rechtlich ungutreffenden Ausgangspunktes ist die Strafkammer möglicherweise zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Dies führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch (BGHSt 5, 207, 209).
In seiner neuen Entscheidung wird der Tatrichter im Einzelnen die tatsächlichen Umstände anzugeben sowie zu würdigen haben, die für ihn als Grundlage einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat dienen. Er wird insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte sich zu jener Zeit noch nicht stark und sicher genug gefühlt hat, um allein eine verantwortliche Entscheidung zu treffen, und sich infolgedessen an die etwa stärker ausgeformte Persönlichkeit ihres Ehemanns gehalten hat und infolge ihres naiven Zutrauens zu ihm zu ihrer Tat verführt worden ist. Bei seiner Würdigung wird der Tatrichter auch in Betracht zu ziehen haben, dass frühe Selbständigkeit in ungünstiger Umgebung und eine Ehe mit einem charakterlosen Mann für die Reifeentwicklung nicht unbedingt förderlich gewesen sein muss. Da die Feststellungen durch Zeitablauf erschwert sind, empfiehlt es sich, Personen, die von der Angeklagten zur Tatzeit, kurz zuvor oder danach, einen unmittelbaren Eindruck gewonnen haben, wie z. B. den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts in Dortmund in der Sache 20 Ms 57/55, als Zeugen zu vernehmen. Außerdem wird der Tatrichter zweckmäßigerweise einen in der Beurteilung Heranwachsender erfahrenen Sachverständigen hören, auf Grund dessen Gutachtens er die ihm obliegende Reifeentscheidung selbständig treffen muss (vgl. dazu Schaffstein, Zur jugendstrafrechtlichen Behandlung der Heranwachsenden in NJW 1955, 1577).
Bei der erneuten Strafzumessung wird sich der Tatrichter auch dann mit § 358 Abs. 2 StPO auseinandersetzen müssen, wenn er Jugendstrafrecht anwendet (vgl. hierzu 4 StR 372/55 vom 13. Oktober 1955 in LM Nr. 16, 2 StR 25/56 vom 29. Februar 1956 in LM Nr. 17 zu § 358 Abs. 2 StPO; Dallinger/Lackner 1955, Anm. 67 zu § 105 JGG; Potrykus, NJW 1955, 929).
Das Urteil gegen die am 19. Januar 1902 geborene Mitangeklagte Schmidt ist rechtskräftig geworden. Die Gründe, die für die Befassung der Strafkammer mit der Sache bestanden haben (§§ 112, 103 JGG), sind entfallen. Dem entspricht die Zurückverweisung an das nach §§ 108, 39, 40 JGG für Verfehlungen Heranwachsender zuständige Jugendschöffengericht unter Beachtung des dem § 103 Abs. 3 JGG zugrunde liegenden Gedankens (vgl. 5 StR 170/54 vom 21. September 1954 in LM Nr. 1 zu § 103 JGG; 2 StR 546/54 vom 8. März 1955 in LM Nr. 15 zu § 358 Abs. 2 StPO).
| Seibert | Krumme | Flitner | |||
| Rotberg | Lang-Hinrichsen |