Treffer
BGH Urteil

Meineid: Beweiswürdigung zu Vorsatz, Wahrunterstellung und Vereidigung eines Belastungszeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 479/53
Datum
25.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen (teilweise) eidlicher Falschaussage zum Hergang einer Wirtshausschlägerei verurteilt und legten Revision ein. Der BGH beanstandet u.a. die unzulässige Einschränkung einer zugesagten Wahrunterstellung zur behaupteten Gehirnerschütterung sowie fehlende Sachkunde und Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu deren Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen. Zudem fehlten Gründe für die Vereidigung eines vorverurteilten, potenziell interessengeleiteten Zeugen (§§ 34, 61 StPO). Auch die Beweiswürdigung zum Vorsatz und die Verneinung des § 157 StGB waren rechtsfehlerhaft; das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zugesagte Wahrunterstellung darf in den Urteilsgründen nicht inhaltlich eingeschränkt werden; anderenfalls ist der beantragte Beweis zu erheben oder die Wahrunterstellung vollständig der Entscheidung zugrunde zu legen.

2

Fehlen dem Tatgericht für medizinische Fragen (etwa zu Folgen einer Gehirnerschütterung für das Erinnerungsvermögen) eigene Sachkunde, gebietet die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) regelmäßig die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe.

3

Ein Beschluss über die Vereidigung eines Zeugen ist zu begründen (§ 34 StPO), wenn gegen die Vereidigung erhebliche Bedenken geltend gemacht werden; andernfalls wird dem Angeklagten die Kontrolle der Entscheidungsgrundlagen erschwert.

4

Der Vorsatz bei uneidlicher oder eidlicher Falschaussage setzt voraus, dass der Täter die Unwahrheit seiner Bekundung kennt; verbleibende Zweifel an Erinnerungsfähigkeit oder Erinnerungsinhalt schließen den Nachweis vorsätzlicher Falschaussage aus.

5

§ 157 StGB ist nicht schon deshalb unanwendbar, weil der Täter von Anfang an mit unbedingtem Vorsatz zur Falschaussage oder zum Meineid entschlossen war; maßgeblich ist, ob eine (auch nur für möglich gehaltene) Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bestand.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 16. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Landwirt Franz ███ aus ████, dort geboren am ████,

2.) den Arbeiter ██████ ██, dort geboren am ██ 1904,

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert,

█████████ als █████████████ der Verhandlung, █████████████ ██ als ███████████████ ███ der Verkündung, ███████ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 16. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Siegen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten, die am Fastnachtdienstag 1951 bei einer Wirtshausschlägerei erheblich verletzt worden waren, sind in dem Strafverfahren gegen die Täter über den Hergang als Zeugen vernommen worden, und zwar beide eidlich vor dem Schöffengericht, der Angeklagte █████ ██ außerdem uneidlich vor der Berufungskammer. Die vom Schöffengericht wegen gefährlicher und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilten Täter wurden, soweit sie Berufung einlegten, von der Strafkammer freigesprochen. Die schöffengerichtliche Verurteilung des Paul ist nicht angefochten worden.

Die Angeklagten hat das Landgericht nunmehr zu Gefängnis verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte sowie die Eidesfähigkeit aberkannt, weil sie vor dem Schöffengericht vorsätzlich falsch geschworen hätten, der Angeklagte ███ außerdem auch vor der Berufungsstrafkammer falsch ausgesagt habe. Sie rügen Verfahrensfehler und erheben die Sachbeschwerde. Ihre Rechtsmittel sind begründet.

I. Zwar bleibt zunächst die Rüge, die sich auf die Verlesung der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schöffengerichts, Landgerichtsdirektor Dr. ██, bezieht, ohne Erfolg.

Der Verteidiger hatte die Verlesung dieser Äußerung und nur hilfsweise beantragt, Landgerichtsdirektor Dr. ██ als Zeugen über die Art der Befragung des Beschwerdeführers ██ ██ ████████████ und seiner angeblichen Beziehungen zu Frau ██ ██ zu vernehmen. Das Gericht hat die Verlesung der dienstlichen Äußerung beschlossen und den Hilfsantrag als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt; die dienstliche Äußerung ist sodann verlesen worden.

Die Revision beanstandet, dass aus dem Protokoll nicht hervorgehe, warum die Verlesung der dienstlichen Äußerung anstelle der an sich gebotenen Vernehmung des Richters erfolgt sei. Damit wird nur geltend gemacht, dass die Strafkammer zum Thema des Beweisantrags den Landgerichtsdirektor Dr. ██ als Zeugen hätte hören müssen, statt seine dienstliche Äußerung zu verlesen. Darauf, dass das Gericht – statt einer Vernehmung – entgegen § 250 StPO die Verlesung vorgenommen hat, kann das Urteil indessen nicht beruhen, weil das Beweisthema von der Strafkammer als bedeutungslos erachtet und auch im Urteil als bedeutungslos behandelt worden ist.

2.) Der Verteidiger hatte weiter beantragt, den Arzt Dr. ██ darüber zu hören, dass der Angeklagte Guntermann bei der Misshandlung am Fastnachtdienstag auch eine Gehirnerschütterung davongetragen habe. Das Gericht hat dem Antrag nicht entsprochen, sondern erklärt, dass es die Tatsache als wahr unterstelle.

Diese Zusage hat die Strafkammer indessen nur zu einem unwesentlichen Teil gehalten. Im Urteil wird nämlich lediglich bemerkt, dass eine möglicherweise erlittene leichte Gehirnerschütterung unterstellt werde, dass die Berufung auf eine Erinnerungslücke deswegen den Angeklagten aber nicht zu entlasten vermöge.

Diese Art der Behandlung wird dem gestellten Beweisantrag und der Zusage der Wahrunterstellung nicht gerecht. Die Erhebung des beantragten Beweises wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Strafkammer von der Tatsache einer Gehirnerschütterung schlechthin, nicht lediglich von der Möglichkeit einer leichten, für das Erinnerungsvermögen belanglosen Gehirnerschütterung ausgegangen wäre. Auf dieser unzulässigen Einschränkung der zugesagten Wahrunterstellung (vgl. RG JW 1931, 1815 Nr. 27; 1936, 1132 Nr. 24) kann die Verurteilung des Angeklagten ██ beruhen.

Hätte das Gericht nämlich der Wahrheitsfindung die Tatsache zugrunde gelegt, dass ██████ bei der Schlägerei eine Gehirnerschütterung schlechthin, d. h. eine Gehirnerschütterung unbekannter Schwere und Auswirkung erlitten hatte, so hätte es nicht an der Frage vorbeigehen können, ob die Gehirnerschütterung, zumal im Zusammenwirken mit dem Alkoholgenuss, die Ursache von Erinnerungslücken war oder wenigstens sein konnte. Diese Möglichkeit wurde überdies durch das Ermittlungsergebnis nahegelegt; denn der Angeklagte Guntermann hat, wie die Strafkammer bemerkt, aus nicht erkennbaren Gründen sogar verschwiegen, dass er in der Gastwirtschaft ███ geschlagen worden ist. Gleichwohl schließt das Gericht den Vorsatz des Angeklagten aus der Erwägung, dass er sich an den wirklichen Hergang vollständig hätte erinnern können.

Mit Recht rügt die Revision weiter, dass dem Gericht die Sachkunde zur Beurteilung der mit einer Gehirnerschütterung zusammenhängenden ärztlichen Fragen fehlte, obwohl es über ausreichende medizinische Fachkenntnisse nicht verfügte. Wenn sich die Strafkammer, ohne dass sie über medizinische Sachkunde verfügte, ein Urteil über die Folgewirkungen einer Gehirnerschütterung anmaßte, so hat sie die Tragweite der ihr gesetzlich obliegenden Ermittlungspflicht verkannt (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten kann schon aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.

3.) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ███ stützt sich in wesentlichen auf die eidliche Aussage des Zeugen Paul. Der Verteidiger hatte der Vereidigung dieses, vom Schöffengericht rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilten Zeugen, widersprochen. Die Strafkammer beschloss indessen, den Zeugen zu vereidigen, ohne ihre Begründung hierfür zu geben.

Die Revision macht Verletzung des § 61 StPO geltend, weil die gegen eine Vereidigung sprechenden Bedenken vom Gericht nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die Rüge ist begründet.

Die Strafkammer hat ihren, die Vereidigung des Zeugen Paul ██ entgegen dem Antrag der Verteidigung anordnenden Beschluss unter Verletzung der Vorschrift des § 34 StPO nicht mit Gründen versehen. Es war daher für den Angeklagten und den Verteidiger nicht erkennbar, von welchen Erwägungen das Gericht sich leiten ließ.

Möglicherweise hat die Strafkammer nicht erwogen, ob sie von einer Vereidigung des Zeugen Paul gemäß § 61 Nr. 2 StPO absehen konnte. Dieser Zeuge war nämlich auch auf Grund der eidlichen Bekundung des Angeklagten ██ vom Schöffengericht rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden. Er kann daher durch einen etwaigen Meineid des Angeklagten verletzt sein. Gelingt es ihm, den Angeklagten des rechtskräftigen Verurteilung wegen Meineids zu überführen, so eröffnet sich ihm die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 359 Nr. 2 StPO. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer von einer Vereidigung des Zeugen ███ █████████ abgesehen hätte, wenn sie sich diese Zusammenhänge vergegenwärtigt hätte.

Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer unterliegt aber auch aus sachlich-rechtlichen Gründen der Aufhebung.

Rechtlich fehlerhaft sind zunächst die Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten ████ für erwiesen erachtet:

a) Dieser Angeklagte hat vor dem Schöffengericht nur etwa drei Monate nach dem Vorfall beschworen, er habe sich beim Eintritt in die Gastwirtschaft „Zur Post“ nicht nach ██ erkundigt. Vor der Strafkammer, fast vier Jahre später, hat er dagegen erklärt, dass er eine derartige Frage für möglich halte. Aus diesem Umstand allein schließt die Kammer die bewusste Unwahrheit der vor dem Schöffengericht erstatteten Aussage, weil durch den Zeitablauf das Erinnerungsvermögen eher geschwächt werde und der Angeklagte daher die Möglichkeit seiner Erkundigung nach ███████ schon vor dem Schöffengericht hätte einräumen können.

Der Gedankengang des Landgerichts ist hier anscheinend folgender: Das Erinnerungsbild des Angeklagten ███ war zur Zeit seiner Aussage vor dem Schöffengericht jedenfalls nicht schwächer, sondern entweder bestimmter oder doch so bestimmt wie zur Zeit seiner Vernehmung vor der Berufungsstrafkammer. Infolgedessen hatte das Gericht für erwiesen erachtet, dass er die Tatsache seiner Erkundigung nach ██ ███ zugeben oder zum mindesten ihre Möglichkeit einräumen musste.

Dabei wird indessen zum Nachteil des Angeklagten unterstellt, was erst zu erforschen gewesen wäre, nämlich ob das Erinnerungsbild des Angeklagten zur Zeit seiner Vernehmung vor dem Schöffengericht mit seiner Aussage übereinstimmte oder nicht. Denn auch dann, wenn der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Schöffengericht überzeugt war, dass er sich nach █████ █████ erkundigt habe, konnte sich seine Erinnerung im Laufe der Zeit dahin abgeschwächt haben, dass er sich bei seiner späteren Vernehmung auf diesen Umstand nicht mehr besann. Eine solche Entwicklung hat die Strafkammer nicht erwogen und infolgedessen zu Unrecht einen Schluss für zwingend erachtet, neben dem auch eine Gleichheit offen blieb.

Vor dem Schöffengericht und vor der Berufungsstrafkammer hat der Angeklagte weiterhin bekundet, die vom Landgericht für erwiesen erachtete Äußerung „Heute fließt noch Blut“ habe er nicht getan. Das angefochtene Urteil führt aus, die Einlassung, er habe sich wegen des genossenen Alkohols nicht erinnern können, entlaste den Angeklagten nicht, abgesehen davon, dass nicht erwiesen sei, ob er so sinnlos betrunken war, dass er sich an nichts hätte erinnern können. Es komme hinzu, dass dem Angeklagten bei seiner Vernehmung sein schlechtes Erinnerungsvermögen bekannt gewesen sei; dann hätte er sagen müssen, er erinnere sich nicht.

Das Landgericht verkennt hier zunächst, dass eine Schutzbehauptung nicht nur dann der Urteilsfindung zugrunde zu legen ist, wenn sie erwiesen wird, sondern bereits dann, wenn sie dem Angeklagten nicht widerlegt werden kann. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte sich infolge von Trunkenheit an die Äußerung nicht erinnerte, bleibt auch dann bestehen, wenn nicht mehr festzustellen ist, ob sein Bewusstsein infolge des Alkoholgenusses gestört war.

Die weiteren Ausführungen des Landgerichts darüber, was der Angeklagte ███ hätte sagen müssen, ergeben keine Fahrlässigkeit, geschweige denn den Vorsatz des Angeklagten. Vorsätzlich handelte der Angeklagte nur, wenn er wusste, dass seine Aussage mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmte. War er – sei es auch infolge der Überzeugung von seinem schlechten Erinnerungsvermögen – der Meinung, er habe die Worte nicht gebraucht, so war seine Aussage nicht vorsätzlich falsch. Ob er gerade zu diesem Punkt der Aussage auf die allgemeine Unzuverlässigkeit seines Erinnerungsbildes infolge des Alkoholgenusses besonders hätte hinweisen müssen, hängt davon ab, ob sich diese Unzuverlässigkeit nicht ohnehin aus dem Inhalt seiner Bekundung ergab und ob er Anlass hatte, seine Erinnerung gerade in Bezug auf diesen Umstand für besonders unzuverlässig zu halten. Hierüber gibt das landgerichtliche Urteil indessen keinen Aufschluss.

b) Endlich erachtet die Strafkammer die Aussage des Angeklagten ██ noch insoweit für vorsätzlich falsch, als er sowohl vor dem Schöffengericht als auch vor der Berufungsstrafkammer bekundet hat, er sei während der Schlägerei in der Gastwirtschaft ██ ██ der Kirche gewesen. Der Vorsatz des Angeklagten folgt hier nach Auffassung der Strafkammer schon aus der objektiven Sachlage. Der Angeklagte sei dabei gewesen, er sei sogar noch festgehalten und von Alex ███████ geschlagen worden; das habe er genau so gewusst, wie er über den sonstigen Verlauf der Schlägerei habe Angaben machen können.

Mit diesen Erwägungen steht indessen die an anderer Urteilsstelle niedergelegte Bemerkung in ungeklärtem Widerspruch, die Gründe, warum der Angeklagte ██████████ verschwiegen habe, dass er in der Gastwirtschaft ██ ██ geschlagen worden war, seien der Kammer nicht bekannt geworden. Dieses Verschweigen war umso auffälliger, als den Angeklagten ██████ nach den Feststellungen der Strafkammer nicht der Vorwurf trifft, sich an der Schlägerei tätig beteiligt zu haben. Er wurde von Helmut ███████ festgehalten, weil dieser fürchtete, der Angeklagte würde sich einmischen, und erhielt in dieser wehrlosen Lage von Alex ███████ einen Faustschlag ins Gesicht; darauf ließ Helmut ███████ den Angeklagten los, damit er sich wehren könne. Das tat der Angeklagte, der in der Folge aus der Nase blutete, jedoch nicht blieb. Es blieb der Strafkammer somit, wie sie selbst bemerkt, unerklärlich, warum der Angeklagte ██ diese Misshandlung nicht erwähnte. So drängte sich die Möglichkeit auf, dass er sie nicht wahrgenommen oder vergessen hatte. Wenn die Kammer gleichwohl ohne jede Begründung davon ausgeht, der Angeklagte habe genau gewusst, dass er von █████████ geschlagen worden sei, und daraus die Kenntnis seiner Anwesenheit bei der Schlägerei folgert, so liegt die Annahme nahe, dass sich der Tatrichter jener Möglichkeit nicht bewusst war und den Sachverhalt infolgedessen nicht erschöpfend gewürdigt hat.

In sich unstimmig sind weiter die Feststellungen, denen die Strafkammer die Unwahrheit der vom Angeklagten beschworenen Zeugenaussage entnimmt.

a) Der Angeklagte ███ ███ bekundet, er habe beim Eintritt in die Gastwirtschaft „Zur Post“ nicht nach ███ gefragt und auch nicht die Äußerung getan, dass er ihm den Schädel einschlagen wolle.

Die Strafkammer führt aus, es sei menschlich verständlich, dass ███ den █████, der angeblich Frau ██ beleidigt hatte, zur Rede stellen wollte; dass er dabei gleich von „Schädeleinschlagen“ gesprochen habe, liege in der alkoholisierten Fastnachtsstimmung begründet, in der leicht derartige Äußerungen herausplatzen, ohne dass sie wörtlich zu nehmen seien. Diese Erwägung kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass ███ sich in alkoholisierter Fastnachtsstimmung █████████ █████ und seine Redewendung nur so verständlich werde. Andererseits stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte ██ ████ kurz vor Mitternacht zu Hause war, dann zur Gastwirtschaft „Zur Post“ ging und beim Betreten ██ diese Worte sprach: „Wo ist Alex ███████? Dem will ich den Schädel einschlagen.“

Dass dieser Angeklagte schon vor dem Betreten der Wirtschaft Alkohol zu sich genommen hatte, wird indessen nicht erwähnt und offenbar auch nicht angenommen.

3. Rechtlich nicht haltbar ist schließlich auch die Begründung, mit der die Strafkammer in den Fällen des von ihr angenommenen Meineids die Voraussetzungen des § 157 StGB verneint.

Die Kammer erwägt in erster Reihe, dass diese Rechtswohltat für solche Täter nicht in Betracht kommen könne, deren Strafbarkeit darin bestehe, dass sie sich bei Begehung der Straftat schon der Gefahr aussetzten, etwas Falsches auszusagen. Diese dem Senat nicht hinreichend verständliche Erwägung findet indessen im geltenden Strafrecht keinen Raum. Denn die Vorschrift des § 157 StGB bleibt auch dann anwendbar, wenn der Täter von Anfang an mit unbedingtem Vorsatz zur Leistung eines falschen Eides entschlossen war.

Die Strafkammer gibt weiter der Überzeugung Ausdruck, dass die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) für die Angeklagten nicht bestand, weil die Frist für den Strafantrag bereits abgelaufen war und die Angeklagten dies gewusst hätten. Dabei übersieht das Landgericht indessen einmal, dass einfache Körperverletzungen gemäß § 232 Abs. 1 StGB im öffentlichen Interesse auch ohne Strafantrag verfolgt werden können, und weiter, dass die Beschwerdeführer die Gefahr einer Bestrafung wegen gefährlicher, weil gemeinschaftlich verübter Körperverletzung (§ 223a StGB) für nicht ausgeschlossen erachten mochten.

Es erscheint geboten, die nach alledem erforderliche erneute tatrichterliche Erörterung einem benachbarten Landgericht zu übertragen.

Dr. AugustinSeibert
Martin

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