Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 188/81
Datum
24.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Der BGH hielt die Revision gegen den Schuldspruch für unbegründet, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil der Tenor eine um sechs Monate höhere Freiheitsstrafe nennt als die Urteilsgründe, ohne den Widerspruch zu erklären. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht der Tenor eines Urteils von den Gründen ab und lässt sich nicht erkennen, worauf der Widerspruch beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels.

3

Eine Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Feststellungen in den Urteilsgründen die Schuld des Angeklagten hinreichend tragen.

4

Tenor und Urteilsgründe müssen übereinstimmen; eine nicht erklärte Differenz zwischen beiden begründet einen formellen Mangel des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 11. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 188/81

in der Strafsache gegen

den Studenten Uwe █████████ aus ████████████, geboren am ██████████ 1958 in St. ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet.

Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Urteil im Tenor eine um sechs Monate höhere Freiheitsstrafe nennt als in den Gründen und nicht erkennen lässt, worauf der Widerspruch beruht (BGH, Urteile vom 4. Januar 1957 – 1 StR 370/56 und vom 19. März 1957 – 5 StR 71/57; Beschlüsse vom 6. April 1972 – 4 StR 118/72 – und vom 26. Mai 1976 – 2 StR 693/75 –).

MaierSchumacherTheune
MüllerNiemöller

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