Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 188/81
- Datum
- 24.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht der Tenor eines Urteils von den Gründen ab und lässt sich nicht erkennen, worauf der Widerspruch beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Eine Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Feststellungen in den Urteilsgründen die Schuld des Angeklagten hinreichend tragen.
Tenor und Urteilsgründe müssen übereinstimmen; eine nicht erklärte Differenz zwischen beiden begründet einen formellen Mangel des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 11. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 188/81
in der Strafsache gegen
den Studenten Uwe █████████ aus ████████████, geboren am ██████████ 1958 in St. ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet.
Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Urteil im Tenor eine um sechs Monate höhere Freiheitsstrafe nennt als in den Gründen und nicht erkennen lässt, worauf der Widerspruch beruht (BGH, Urteile vom 4. Januar 1957 – 1 StR 370/56 und vom 19. März 1957 – 5 StR 71/57; Beschlüsse vom 6. April 1972 – 4 StR 118/72 – und vom 26. Mai 1976 – 2 StR 693/75 –).
| Maier | Schumacher | Theune | |||
| Müller | Niemöller |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 370/56 · 06.06.1956Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Urteilssatz und Urteilsgründen
- BGH · 5 StR 71/57 · 19.03.1957Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen
- BGH · 2 StR 693/75 · 26.05.1976Revision: Aufhebung widersprüchlicher Gesamtfreiheitsstrafe und Wegfall zusätzlicher Geldstrafen
- BGH · 4 StR 118/72 · 06.04.1972Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei unauflöslichem Widerspruch
Zitiert von (7)
- BGH · 5 StR 673/85 · 22.10.1985Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Strafzumessungsgründen
- BGH · 4 StR 37/88 · 18.02.1988Revision teilw. stattgegeben: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch festgestellt, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 337/82 · 23.06.1982Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen aufgehoben
- BGH · 1 StR 678/89 · 19.12.1989Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen Widerspruchs in Urteil
- BGH · 2 StR 194/87 · 22.05.1987Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln
- BGH · 2 StR 275/84 · 04.06.1985Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen
- BGH · 2 StR 619/90 · 08.03.1991Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen Widerspruchs im Urteil