Revision teilw. stattgegeben: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch festgestellt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 37/88
- Datum
- 18.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nach den Feststellungen nicht auszuschließen, dass Taten zeitlich und inhaltlich zusammentrafen, ist zugunsten des Beschuldigten von Tateinheit auszugehen.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie hinreichend substantiiert und näher ausgeführt ist; bleibt dies aus, ist die Rüge unzulässig.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 349 StPO selbst ändern, wenn der Angeklagte sich insoweit nicht anders hätte verteidigen können.
Ein Widerspruch zwischen im Tenor genannten Strafmaßen und den Urteilsgründen macht den Strafausspruch angreifbar und kann zur Aufhebung des Ausspruchs und zur Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 37/88 in der Strafsache gegen █████, geboren am ██ (Horst Emil Sidney C., *1934 in [REDACTED]), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Oktober 1987
a) im Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist,
b) im Ausspruch über die in den Fällen II 1 und 2 verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten – vgl. insoweit BGHSt 27, 287, 289) Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit (fortgesetzten) homosexuellen Handlungen in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, wegen (fortgesetzten) Missbrauchs eines Kindes und wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat lediglich hinsichtlich des vom Landgericht als Tatmehrheit gewerteten rechtlichen Verhältnisses der Taten zu II 1 und II 2 einen Rechtsfehler ergeben. Da nach den Feststellungen zumindest nicht auszuschließen ist, dass die Taten zum Teil mit sexuellen Handlungen zum Nachteil der Andrea G. (Fall II 2) teilweise mit sexuellen Handlungen zum Nachteil ihres Bruders Ralf (Fall II 1) zusammentrafen (UA 20), ist insoweit zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (vgl. BGHSt 6, 81; LK 10. Aufl. § 52 Rn. 1 – Konkurrenzen 1).
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Im Übrigen ist die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs und der Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II 3 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 2 sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe könnte auch unabhängig davon keinen Bestand haben, weil im Tenor eine um vier Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre sechs Monate) genannt wird als in den Urteilsgründen (zwei Jahre zwei Monate – UA 27) und nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1982 – 5 StR 606/82 – und vom 24. Juni 1981 – 2 StR 188/81 m. w. Nachw.).
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |