Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen Widerspruchs in Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 678/89
- Datum
- 19.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unaufgeklärter Widerspruch zwischen der im Tenor festgelegten Strafe und der in den Urteilsgründen genannten Freiheitsstrafe führt zur Unwirksamkeit des Ausspruchs über die Strafe und zur Aufhebung dieses Ausspruchs.
Besteht ein solcher Widerspruch, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes Gericht (andere Strafkammer) zurückzuverweisen.
Soweit die Revision keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, bleiben die übrigen Teile des Urteils unangefochten und die Revision insoweit verworfen.
Der neue Tatrichter hat bei der erneuten Entscheidung auch die Erwägung einschlägiger Vorschriften, etwa zur Kostenentscheidung (§ 8 GKG), vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 678/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schreiner Helmut ██ aus ███, ███, geboren am ████ 1964 in ██, █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tatzeit: Mai 1987 bis Oktober 1987) unter Einbeziehung der Strafe (von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung) aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 30. August 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Tatzeit: Herbst 1988) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil das angefochtene Urteil in der Urteilsformel eine um sechs Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe nennt als in den Urteilsgründen (UA S. 13) und nicht erkennen lässt, worauf dieser Widerspruch beruht (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 – 1 StR 370/56 – und vom 19. März 1957 – 5 StR 71/57 – sowie Beschl. vom 24. Juni 1981 – 2 StR 188/81).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Im Hinblick auf die geschilderte Unstimmigkeit wird der neue Tatrichter die Anwendung des § 8 GKG zu erwägen haben.
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