Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 71/57
- Datum
- 19.03.1957
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesamtstrafenausspruch ist aufzuheben, wenn Tenor und Urteilsgründe hinsichtlich der Höhe der Gesamtstrafe unlösbar widersprüchliche Angaben enthalten.
Ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen kann nicht dadurch geheilt werden, dass das Revisionsgericht ohne konkrete Anhaltspunkte von einem Schreibfehler in den Urteilsgründen ausgeht.
Sind nur der Gesamtstrafenausspruch betroffen, bleiben die nicht durch den Mangel berührten Einzelstrafen und Nebenstrafen in Kraft.
Erwägungen früherer Entscheidungen über Normen wie § 268 StPO sind nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragbar, in denen der Tenor höher ausfällt als die Urteilsgründe.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 24. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ███ aus ███, geboren am ██ 1913 in █████, ███, ███, wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Hausfriedensbruchs hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Karl █████ wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 24. Oktober 1956 im Gesamtstrafenausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Gesamtstrafe und über die Kosten der Revision wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Karl █████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zum Meineid unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts in Rotenburg (Hannover) vom 20. September 1956 – 2 Ms 217/55 – erkannten Gefängnisstrafe, welche in Wegfall kommt, zu insgesamt elf Monaten Gefängnis, sowie ferner wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge.
Die Verurteilung des Angeklagten zu neun Monaten Gefängnis wegen Anstiftung zum Meineid und zu 50 DM Geldstrafe wegen Hausfriedensbruchs hält der sachlichrechtlichen Prüfung stand. Die Gesamtstrafe, die aus der Strafe von neun Monaten Gefängnis und der dreimonatigen Gefängnisstrafe des Schöffengerichts Rotenburg (Hannover) gebildet worden ist, kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil in diesem Punkt Urteilsformel und Urteilsgründe nicht übereinstimmen. Während der erkennende Teil des Urteils eine Strafe von „insgesamt elf Monaten Gefängnis“ ausspricht, nennen die Gründe eine Gesamtstrafe „in Höhe von zehn Monaten Gefängnis angemessen“ (UA S. 22). Wegen dieses unlösbaren Widerspruchs muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden (vgl. BGHSt 4, 326; RG Gold. Arch. 42, 37). Die Entscheidung BGH LM Nr. 2 zu § 268 StPO betrifft den Fall, dass eine Strafe im Urteilssatz niedriger angegeben war als in den Gründen. Die dort ausgesprochenen Erwägungen sind nicht unbedingt anwendbar, wenn im Urteilsspruch eine höhere Gesamtstrafe steht als in den Gründen. Dieser Widerspruch lässt sich nicht dadurch beheben, dass das Revisionsgericht einen Schreibfehler in den Urteilsgründen annimmt.
Das Landgericht wird daher über die Höhe der Gesamtstrafe neu zu entscheiden haben.
Die Einsatzstrafe von neun Monaten Gefängnis und die Geldstrafe von 50 DM bleiben bestehen, weil sie von dem Mangel nicht berührt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker |