Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Strafzumessungsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 673/85
- Datum
- 22.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn Tenor und Strafzumessungsgründe inhaltlich unauflösbar widersprechen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bleibt der Schuldspruch gerechtfertigt, kann die Strafe nicht bestehen bleiben, wenn ihre Bestimmung durch widersprüchliche Urteilsbestandteile verhindert wird.
Ist die Strafhöhe infolge eines Widerspruchs nicht eindeutig feststellbar, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Soweit die Revision keine weiteren Rechtsfehler aufzeigt, sind weitergehende Angriffe auf das Urteil als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 25. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ den Bauschlosser Heinz Robert [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1940, wegen Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Oktober 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 25. Juni 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehen bleiben. Das Urteil nennt im Tenor eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, während in den Strafzumessungsgründen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren begründet wird, deren Aussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommen soll (UA S. [REDACTED]).
Dieser Widerspruch ist nicht auflösbar (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1981 – 2 StR 188/81 und vom 28. September 1982 – 5 StR 606/82 –).
| Fuhrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |