Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Strafzumessungsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 673/85
Datum
22.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts Hannover. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil Tenor (2 Jahre 6 Monate) und Strafzumessungsgründe (2 Jahre; Aussetzung nach §56 Abs.2 StGB nicht in Betracht) unauflösbar widersprechen. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Senat stützt sich auf frühere Entscheidungen, die die Nichtigkeit des Strafausspruchs bei derartigen Widersprüchen begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn Tenor und Strafzumessungsgründe inhaltlich unauflösbar widersprechen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Bleibt der Schuldspruch gerechtfertigt, kann die Strafe nicht bestehen bleiben, wenn ihre Bestimmung durch widersprüchliche Urteilsbestandteile verhindert wird.

3

Ist die Strafhöhe infolge eines Widerspruchs nicht eindeutig feststellbar, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

4

Soweit die Revision keine weiteren Rechtsfehler aufzeigt, sind weitergehende Angriffe auf das Urteil als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 25. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██ den Bauschlosser Heinz Robert [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1940, wegen Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Oktober 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 25. Juni 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehen bleiben. Das Urteil nennt im Tenor eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, während in den Strafzumessungsgründen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren begründet wird, deren Aussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommen soll (UA S. [REDACTED]).

Dieser Widerspruch ist nicht auflösbar (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1981 – 2 StR 188/81 und vom 28. September 1982 – 5 StR 606/82 –).

FuhrmannFleischmannHorstkotte
SchusterRebitzki

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