Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafzumessung und unklarem Urteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 76/88
Datum
29.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch die Strafaussprüche auf, weil die Urteilsformel unklar ist, die Untergrenze des Strafrahmens fehlerhaft angegeben wurde und der Zeitablauf bei der Strafzumessung nicht hinreichend erörtert wurde. Die Sache wird zur erneuten Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn Urteilsformel und Urteilsgründe widersprüchliche Angaben zur verhängten Strafe enthalten und dadurch der Strafausspruch unklar wird.

2

Die Untergrenze eines durch § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschobenen Strafrahmens ist das gesetzliche Mindestmaß; dabei ist zu beachten, ob wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 178 StGB ein abweichendes Mindestmaß zu gilt.

3

Bei der Strafzumessung sind Umstände von erheblicher Bedeutung, insbesondere ein längerer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil, ausdrücklich zu berücksichtigen und zu erörtern.

4

Die Bestimmung der Strafe muss auf individuellen, die Strafe bestimmenden Umständen beruhen; eine bloße rechnerische Mittelwertbildung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 21. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██ aus Hannover,

1. den Kfz-Mechaniker Manfred ███, dort geboren am ██████████ 1953, zur Zeit in Haft,

██ –

2. den Maschinenschlosser Hans-Jürgen ██████ aus ████, dort geboren am ██████ 1955, zur Zeit in Haft,

3. den Gastwirt Holger █████, geboren am ████████████ in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. März 1988 nach § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████, ███ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 1987 in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbe- 2. gründet verworfen.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine 3. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, den Angeklagten ██████ wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und den Angeklagten █████ wegen sexueller Nötigung verurteilt. Während die Verfahrensbeschwerden und die sachlichrechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, mussten die Strafen, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, aufgehoben werden.

Der den Angeklagten ███ betreffende Strafausspruch ist unklar, weil die Urteilsgründe (UA S. 24) eine andere Strafe (fünf Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe) nennen als die Urteilsformel, nach der der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1985 und vom 10. Juni 1986 – 5 StR 673/85, 5 StR 80/86 –).

Hinsichtlich des Angeklagten █████ geben die Urteilsgründe (UA S. 23) für den „gemäß §§ 21, 23, 49 Abs. 1 StGB zweimal geminderten Strafrahmen“ eine Mindeststrafe von einem Jahr an. Das ist unrichtig. Die Untergrenze des zweimal gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschobenen Strafrahmens nach § 177 StGB ist das gesetzliche Mindestmaß; im vorliegenden Fall betrug die Mindeststrafe drei Monate, weil das Mindestmaß des allein wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit herabgesetzten Strafrahmens des § 178 StGB zu beachten war.

Im Hinblick auf den Angeklagten ██████ hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Tat ist im Dezember 1979, also nahezu acht Jahre vor dem Urteil begangen worden; dafür, dass der Angeklagte das Verfahren verzögert hat, bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bis auf eine vom Landgericht selbst als nicht erheblich gewertete Geldstrafe wegen Körperverletzung im Jahre 1986 sich nichts zu schulden kommen lassen. Auch das ist ein Umstand, der für die Strafzumessung im Rahmen des § 46 Abs. 1 StGB von Bedeutung ist. Dazu verhalten sich die Zumessungsgründe aber nicht. Zwar müssen sie nur die die Strafe bestimmenden Umstände anführen (vgl. u. a. BGH in MDR 1971, 720, 721). Der Zeitablauf ist hier aber von solchen Gewicht, dass an ihm nicht ohne ausdruckliche Erörterung hat vorbeigegangen werden dürfen (vgl. BGH NStZ 1983, 167). Dem tritt der Senat bei.

Bei der neuen Strafzumessung wird der Tatrichter auch im Hinblick auf die Angeklagten ███████ und ████████ zu prüfen haben, welche Bedeutung dem Zeitablauf zwischen der Tat und dem Urteil zukommt. Soweit das Landgericht gemeint hat, sich bei der Strafzumessung im Hinblick auf alle drei Beschwerdeführer von rechnerischen Mittelwerten leiten lassen zu dürfen (UA S. 24, 25), wird es bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, die Grundsätze von BGHSt 27, 2, 3 (vgl. auch BGHSt 34, 355) zu beachten; auch hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.

SchusterHerrmannNorstkotte
FleischmannNiepel

Zitiert (1)

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