Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 275/84
- Datum
- 04.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tenor und Urteilsgründe müssen inhaltlich übereinstimmen; ein nicht aufklärbarer Widerspruch zwischen beiden macht den Strafausspruch angreifbar.
Soweit die Revision keinen den Schuldspruch belastenden Rechtsfehler aufdeckt, bleibt der Schuldspruch bestehen.
Ist die Diskrepanz zwischen Tenor und Begründung nicht nachvollziehbar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof kann nach Maßgabe des Revisionsrechts (vgl. § 349 StPO) nur denjenigen Teil des Urteils aufheben, der rechtsfehlerhaft ist, und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 21. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 275/84 in der Strafsache gegen Michael Oskar S. aus W______, geboren 1962 in █████████████, zur Zeit in █████████ in anderer Sache, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Dezember 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil das Urteil im Tenor eine um sechs Monate höhere Jugendstrafe nennt als in den Gründen (UA S. 2, 66), ohne dass zu ersehen wäre, worauf der Widerspruch beruht (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1981 – 2 StR 188/81 – mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluss vom 23. Juni 1982 – 2 StR 337/82 –).
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