Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung widersprüchlicher Gesamtfreiheitsstrafe und Wegfall zusätzlicher Geldstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 693/75
Datum
26.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüfte mehrere Revisionen in einem Betrugsverfahren. Er hob wegen eines nicht aufklärbaren Widerspruchs zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen die Aussprüche zur Gesamtfreiheitsstrafe eines Angeklagten auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Weiterhin entfielen bei einzelnen Angeklagten Geldstrafen wegen der seit 1.1.1975 geltenden Voraussetzungen des § 41 StGB; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen zur Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe ist der entsprechende Ausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Das Revisionsgericht hat geändertes Strafrecht gemäß § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO zu beachten und anzuwenden.

3

Seit dem 1. Januar 1975 können zusätzliche Geldstrafen nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden.

4

Fehlen die für eine Nebenstrafe erforderlichen Voraussetzungen (z. B. eigener Vorteil des Täters), scheiden Geldstrafen als Nebenstrafe aus; daraus folgt die Überprüfung und gegebenenfalls der Wegfall einer gebildeten Gesamtgeldstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 15. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 693/75 LbS fb

in der Strafsache gegen

1. den Verkaufsleiter Heinrich ███ aus ████, geboren am ██ 1922 in ██████,

2. den Kaufmann Horst ████ aus ██ithe, geboren am █████ 1939 in ██████,

3. den Kaufmann Hans Rudolf █████ aus ████, geboren am █████████ 1921 in █████████,

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Mai 1973, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Ma[REDACTED] wird das Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung zu Einzelgeldstrafen und zu einer Gesamtgeldstrafe wegfällt.

III. Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung zu einer Einzelgeldstrafe von 1.500,- DM wegfällt. Die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 4.000,- DM wird aufrechterhalten.

IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

V. Die Beschwerdeführer █████ und ██████ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Revisionsgebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat mit einer Ausnahme keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler in den Schuldsprüchen und den Aussprüchen über die Freiheitsstrafen ergeben. Insoweit war lediglich die gegen den Angeklagten ███████ ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben, da nach dem Urteilsspruch eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, nach den Urteilsgründen dagegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ausgesprochen worden ist. Der Widerspruch ist aus dem Urteilsinhalt nicht aufzuklären.

Ebenso können die in diesem Verfahren neben den Freiheitsstrafen gegen Ma[REDACTED] und █████ ausgesprochenen Geldstrafen nicht bestehen bleiben. Seit dem 1. Januar 1975 dürfen zusätzliche Geldstrafen nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden. Das ist auch vom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu beachten. Da, wie ausdrücklich festgestellt wird, der Angeklagte Ma[REDACTED] keine eigenen Vorteile aus dem strafbaren Tun gezogen hat (UA Bl. 57), scheiden Geldstrafen gegen ihn aus. Nach den Urteilsgründen ist auch auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des jetzt geltenden Rechts auf Geldstrafe gegen den Beschwerdeführer ███████ erkannt hätte. Deshalb hat der Senat den Wegfall der Geldstrafen angeordnet. Da demnach auch nicht mehr eine Gesamtgeldstrafenbildung mit den Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Landgerichts in Marburg vom 30. Januar 1973 in Betracht kommt, entfiel die im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtgeldstrafe von 5.000,- DM.

Das hat zur Folge, dass die Gesamtgeldstrafe von 4.000,- DM aus jenem Urteil neben der jetzt gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bestehen bleibt.

SchumacherMüllerBuddenberg
KirchhofMeyer
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