Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/82
- Datum
- 23.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Urteilsgründe den Schuldspruch tragen und keine für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler in den Feststellungen vorliegen.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn Tenor und Urteilsgründe hinsichtlich der Strafhöhe unvereinbar sind und aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, worauf die Abweichung beruht.
Ist der Strafausspruch wegen eines solchen Widerspruchs aufzuheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Soweit mit der Revision keine weiteren Rechtsmängel substantiiert geltend gemacht werden, sind weitergehende Rügegründe zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 337/82
in der Strafsache gegen den Glas- und Gebäudereiniger Anton R. aus ██████████, geboren am ██████████ 1949, wegen Unterschlagung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet.
Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Urteil im Tenor eine um drei Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe nennt als in den Gründen (UA S. 5, 60), ohne dass zu ersehen wäre, worauf der Widerspruch beruht (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1981 – 2 StR 188/81 mit weiteren Nachweisen).
Mezger Miller Maier
RiBGH Theune ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
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