Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen Widerspruchs im Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 619/90
- Datum
- 08.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Maßregelausspruch ist aufzuheben, wenn Urteilstenor und Urteilsgründe widersprüchliche Angaben (z. B. zur Dauer einer Sperrfrist) enthalten und sich der Widerspruch nicht aus dem Urteil selbst klären lässt.
Bleiben Schuldspruch und Strafausspruch bei revisionsrechtlicher Überprüfung fehlerfrei, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils verweist der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurück.
Widersprüchliche Angaben zur Strafhöhe oder zu Nebenfolgen rechtfertigen keine inhaltliche Korrektur durch den Revisionssenat, sondern erfordern Aufhebung und Zurückverweisung, wenn sie nicht aufklärbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 619/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Uta Maria Henrietta ██████, geborene ██, aus ███, geboren am ██████████ 1968 in ████, zurzeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1990 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten der Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt; ihre Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil das angefochtene Urteil in der Urteilsformel eine um sechs Monate längere Sperrfrist nennt als in den Urteilsgründen und nicht erkennen lässt, worauf dieser Widerspruch beruht (vgl. zu widersprüchlichen Angaben zur Strafhöhe im Urteilstenor und den Gründen BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 14; ferner BGH, Beschl. v. 24. Juni 1981 – 2 StR 188/81 – und vom 19. Dezember 1989 – 1 StR 678/89 –, jeweils m. w. N.).
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