Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Urteilssatz und Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 370/56
Datum
06.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt; die Revision ist teilweise erfolgreich. Die Verfahrensrüge gegen einen Schuldspruch bleibt ohne Erfolg, nicht aber die Beanstandung der Gesamtstrafenangabe. Zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen besteht ein nicht aufklärbarer Widerspruch zur Höhe der Gesamtstrafe, so dass dieser Teil aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weist der Urteilsspruch hinsichtlich der Höhe der Gesamtstrafe eine von den Gründen abweichende Angabe auf und ist der Widerspruch aus dem Urteil nicht aufklärbar, so ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Die Übereinstimmung des verkündeten Urteilsspruchs mit der Sitzungsniederschrift oder dem entscheidenden Teil des schriftlichen Urteils klärt nicht, ob der verkündete oder der in den Gründen genannte Strafumfang dem Beratungsergebnis entspricht; sie beseitigt daher einen begründeten Widerspruch nicht zwangsläufig.

3

Geringfügige Unebenheiten oder formale Mängel in der Urteilsbegründung beeinträchtigen die tragenden Feststellungen nicht, sofern die Beweiswürdigung des Tatrichters tragfähig ist und keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erkennen sind.

4

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, zuvor festgesetzte Einzelstrafen zu ändern, es sei denn, eine Neuverhandlung eines Teilsachverhalts macht eine Herabsetzung rechtlich erforderlich; die Festsetzung der Einzelstrafen bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kammer überlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 6. Juni 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl aus G. geboren am ████ ████ in ██ (Kreis ██), wegen Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1957 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hekker, als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Schalscha, Bundesrichter, Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ ██ bei der Verkündung, als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 1956 im Ausspruch über die Gesamtstrafe nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis (nach den Urteilsgründen zu einem Jahr acht Monaten Gefängnis) verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten, die gültig auf den Fall ██ und im Übrigen auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat nur teilweise Erfolg.

Sie ist insoweit unbegründet, als sie den Schuldspruch im Fall ██ beanstandet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Landgericht ███████████ davon ausgeht, der Angeklagte habe die Firma ██ um über 2000 DM schädigen wollen. Das Landgericht hat vielmehr in der Hingabe des Schecks über 4000 DM eine mit bedingtem Vorsatz herbeigeführte Vermögensgefährdung gefunden. Das begegnet angesichts der ernsten Zahlungsschwierigkeiten, in denen sich der Angeklagte in diesem Zeitpunkt befand, keinem rechtlichen Bedenken. Die Urteilsbegründung ist zwar nicht durchweg frei von Unebenheiten. Hierdurch wird jedoch die Entscheidung in ihren tragenden Feststellungen nicht beeinträchtigt. Es bedeutet auch keinen Widerspruch, dass das Landgericht Betrugstaten des Angeklagten sowohl zum Nachteil der ███████████ Bauern wie auch zu Lasten der vorschussgebenden Firma ██ ███████████ hat. Im Übrigen erschöpft sich die ██████ █████████████ im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlass gibt.

Auch die Festsetzung der Einzelstrafen für die drei Betrugstaten verstößt nicht gegen das Gesetz. Die Strafen in den Fällen zum Nachteil der Bauern und der Bank waren in dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs nur für den Fall aufgehoben worden, dass das Landgericht sie nach Neuverhandlung des Falles ██ ██ niedriger festzusetzen genötigt sein sollte. Eine Verpflichtung der Strafkammer bestand hierzu nicht. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter im Fall der geschädigten Landwirte dieselbe Einzelstrafe ausgesprochen hat, die er bereits in seinem ersten Urteil verhängt hatte, und nur im Fall der Bank die Strafe ermäßigt hat. Auch im Übrigen sind Bedenken gegen die von der Strafkammer ausgesprochenen Einzelstrafen nicht zu erheben.

Dagegen leidet der Ausspruch über die Gesamtstrafe an dem Mangel, dass im entscheidenden Teil des Urteils eine Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis ausgesprochen worden ist, die Gründe dagegen von einem Jahr acht Monaten Gefängnis sprechen. Dies wird von der Revision mit Recht gerügt. Das Landgericht hat den Widerspruch nicht beseitigt. Das wäre auch nicht möglich gewesen, weil von einer offenbaren Unrichtigkeit der einen oder der anderen Angabe der Strafhöhe im entscheidenden Teil oder in den Gründen nicht gesprochen werden kann. Die Einzelstrafen von einem Jahr vier Monaten und zweimal acht Monaten sowie die früher verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis lassen eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe aus beiden Stellen des Urteils Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht festsetzen wollte, insbesondere wird die Höhe der Gesamtstrafe auch in den Gründen nur einmal, und dort wie gesagt, abweichend vom Urteilssatz erwähnt. Dass der entscheidende Teil des schriftlich abgesetzten Urteils mit dem in der Sitzungsniederschrift enthaltenen und dem nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Verkündung niedergeschriebenen Urteilssatz übereinstimmt,

besagt nichts zu der Frage, ob der verkündete Urteilsspruch dem Ergebnis der Beratung entspricht oder ob die schriftliche Begründung die wirklich beschlossene Strafhöhe wiedergibt; denn sollte das Versehen bereits bei der schriftlichen Abfassung des Urteilsspruchs in der Beratung und bei dessen Verkündung unterlaufen sein, so würde es ohne weiteres auch in die Verhandlungsniederschrift und in den entscheidenden Teil des schriftlichen Urteils übergegangen sein. Es ist also nicht möglich, den Widerspruch aus dem Urteil heraus aufzuklären. Zur Klarstellung der Strafhöhe muss das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden (vgl. RGSt 46, 326; RG GA 42, 37; 1 StR 466/51 vom 6. November 1951, Teitsatz bei LM Nr. 2 zu § 268 StPO). Die dort ausgesprochenen Grundsätze können auf den vorliegenden Fall, in dem der Urteilssatz eine höhere Gesamtstrafe angibt als die Gründe, keine Anwendung finden. Bei der Prüfung der Revision des Angeklagten zu einem Teilerfolg gelangt (nach § 354 Abs. 2 StPO) wird das Landgericht zu beachten haben, dass in dem jetzt angefochtenen Urteil bereits die im Fall des Bankbetrugs ausgesprochene Einzelstrafe von ███████████ auf acht Monate ermäßigt und die Geldstrafe im Fall █████ weggefallen, auch die Gesamtstrafe von ██████ auf 1 Jahr 10 (oder 8) Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist. Die Erwägung am Schluss des angefochtenen Urteils, die Revision sei „im Ergebnis ohne Erfolg geblieben“, da der Angeklagte wegen desselben Sachverhalts abermals verurteilt worden sei, kann nicht gebilligt werden.

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Urteilssatz und Urteilsgründen — Themis