Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei unauflöslichem Widerspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 118/72
- Datum
- 06.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unauflöslicher Widerspruch zwischen dem im Urteil verkündeten Strafmaß und der in den Urteilsgründen angegebenen Strafhöhe führt zur Aufhebung des betreffenden Gesamtstrafenausspruchs.
Die bloße Sitzungsniederschrift, die eine abweichende Strafhöhe ausweist, begründet nicht ohne weiteres die Annahme eines bloßen Schreibversehens in den Urteilsgründen.
Bei Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs hat das Revisionsgericht die Sache insoweit zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Soweit die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Füssen, 6. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 118/72 in der Strafsache gegen den Autohandler Ewald ███ aus ██ ██, geboren am ███████ 1931 in █, wegen Hehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Füssen vom 6. Dezember 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen und wegen Diebstahls nach dem Urteilsspruch zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, während die Freiheitsstrafe in den Urteilsgründen mit einem Jahr und drei Monaten angegeben ist. Dieser Widerspruch ist unlösbar. Daß nach der Sitzungsniederschrift eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verkündet worden ist, beweist noch nicht, daß die Angabe in den Urteilsgründen auf einem bloßen Schreibversehen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1965 – 4 StR 555/64).
Der Gesamtstrafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer muß erneut über ihn befinden.
Im Übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils, wie der Generalbundesanwalt im Antrag vom 14. März 1972 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.
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