Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 194/87
Datum
22.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil wegen schweren Raubes führten zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen die Angeklagten und zur Zurückverweisung an eine andere Jugendkammer. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zur Frage der Tatinitiative und Unklarheiten bei der Strafzumessung sowie hinsichtlich der Einziehungswürdigkeit des Pkw. Weitere Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer Tatbegehung bedarf die Verurteilung, die auf gemeinsamer Idee oder gemeinsamem Plan beruht, verlässlicher Feststellungen dazu, wer die Initiative hatte; fehlen solche Feststellungen, ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

2

Entscheidungserhebliche Feststellungsmängel zur Tatbeteiligung oder Initiative können die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Der Strafausspruch muss in Tenor und Urteilsgründen übereinstimmen und die Höhe der verhängten Jugendstrafe klar erkennen lassen; Widersprüche zwischen Tenor und Gründen sind aufhebungsrelevant.

4

Bei Einziehung eines Gegenstands hat das Gericht zu erkennen geben, ob und inwieweit dessen Wert in die Strafzumessung eingeflossen ist; unterbleibt dies, fehlt es an der gebotenen Gesamtschau.

5

Kann durch die Aufhebung des Strafausspruchs gegen Revisionsführer der Strafausspruch anderer Mitangeklagter betroffen sein, kann das Revisionsgericht nach § 357 StPO auch den Strafausspruch der nicht-revisionsführenden Mitangeklagten aufheben und die Sache zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 194/87

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. ███ aus ██████████, geboren am █████████, Mustafa, 1970 in ███ (Ho),

2. █████ aus ████████, geboren am 8. November 1964 in ███ (1%), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. November 1986 im Strafausspruch gegen sie und gegen den Angeklagten Akbulut mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und █████ werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die drei Angeklagten des (gemeinschaftlich begangenen) schweren Raubes in zwei Fällen, den Angeklagten █████ darüber hinaus des Diebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen. Es hat ██████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie █████ und Akbulut zu Jugendstrafen verurteilt. Außerdem hat es das zu den Raubüberfällen benutzte Kraftfahrzeug VW Golf des Angeklagten █████ eingezogen.

Hiergegen haben ███ sowie █████ Revision eingelegt; beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts, ███ beanstandet außerdem das Verfahren.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten ███ betreffen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nur den Strafausspruch; das Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten im Schriftsatz vom 15. Mai 1987 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie bedürfen nicht der Erörterung, da der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist.

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Rechtsmittel führen jedoch zur Aufhebung der die beiden Beschwerdeführer betreffenden Strafaussprüche sowie gemäß § 357 StPO des Strafausspruchs gegen den Angeklagten Akbulut, der kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Strafkammer hat „bezüglich der Frage, wer auf die Idee zur Ausführung (des ersten Raubüberfalls, an den sich der zweite ‚nach dem gleichen Muster‘ anschloss) gekommen ist, keine verlässlichen Feststellungen treffen“ können. Sie ist deshalb „davon ausgegangen, dass die Idee und der Plan von den Überfällen von den drei Angeklagten gemeinsam (UA Bl. 12, 15 f.). Damit hat das Gericht gegen den Grundsatz verstoßen, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.

Es hatte die Initiative keinem der drei Angeklagten anlasten dürfen. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich bei der Zumessung der Strafen für die Raubüberfälle bei jedem der drei Angeklagten zu dessen Ungunsten ausgewirkt haben.

Dem Urteil gegen den Angeklagten ███ kann überdies die Höhe der festgesetzten Jugendstrafe (im Tenor drei Jahre und neun Monate, in den Urteilsgründen zwei Jahre und neun Monate) nicht entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1981 – 2 StR 188/81 mit Nachw.).

Die Strafzumessungserwägungen bezüglich des Angeklagten █████ lassen nicht erkennen, ob der eingezogene Pkw einen in diesem Zusammenhang beachtlichen Wert hat und die Strafkammer die gebotene Gesamtschau vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1985, 362; BGH StV 1986, 58).

MillerMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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