Treffer
BGH Urteil

Zurechnungsunfähigkeit im Alkoholrausch: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 607/72
Datum
10.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit und Notzucht ein. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall II 2 und die Gesamtstrafenentscheidung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil der Tatrichter nicht erkennbar berücksichtigte, dass planmäßiges Verhalten rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht zwingend ausschließt. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Planmäßiges oder zielgerichtetes Verhalten schließt die Möglichkeit rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit nicht aus; der Täter kann Einsicht in die Unrechtmäßigkeit haben, aber das erforderliche Hemmungsvermögen verlieren.

2

Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist ein Blutalkoholwert von etwa 3 ‰ als Orientierungswert zu beachten; Abweichungen zugunsten oder zulasten des Täters sind im Einzelfall möglich.

3

Der Tatrichter muss ersichtlich die für die Zurechnungsfähigkeit erheblichen Gesichtspunkte (einschließlich Gutachtenwürdigung und Bedeutung planmäßigen Verhaltens) darlegen; unterbleibt dies, ist die Entscheidung aufzuheben.

4

Die Auswirkungen einer Trunkenheit dürfen bei der Strafzumessung strafverschärfend berücksichtigt werden; für die innere Tatseite genügt es, dass sich der Täter fahrlässig in einen Rauschzustand versetzt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 607/72

in der Strafsache gegen den Fliesenleger Ambrosius Claus ██████████, geboren am ██ ██ 1946 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 10. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Bruns als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit und wegen Notzucht (§§ 330a, 177, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Zum Fall II 1 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit) rügt die Revision Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO mit der Begründung, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, den Umstand strafmildernd zu werten, dass die Rauschtat der Notzucht nur bis zum Versuch gediehen war. Die Rüge ist unbegründet. Der Tatrichter hebt in der rechtlichen Würdigung hervor, dass der Angeklagte im Rauschzustand „durch Gewalt eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen versucht“ habe (UA S. 11); dass er diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe nicht vor Augen gehabt haben sollte, ist nach Sachlage ausgeschlossen.

Die Folgen der Trunkenheitstat durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen (BGHSt 23, 375, 376). Dass der alkoholbedingte Zustand des Angeklagten den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten hatte, ergeben die Feststellungen (UA S. 8) mit hinreichender

Zur inneren Tatseite genügt es, dass der Angeklagte sich fahrlässig in einen Rauschzustand versetzte; er brauchte nicht zu wissen, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen könne (BGHSt 1, 124; 16, 124; BGH, Urteil vom 21. März 1972 – 1 StR 39/72).

2. Im Falle II 2 der Urteilsgründe (UA S. 5 ff) nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe das Unerlaubte seiner Tat eingesehen, doch sei die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, durch vorangegangenen Alkoholgenuss erheblich gemindert gewesen (UA S. 7); Zurechnungsunfähigkeit wird in Übereinstimmung mit einem Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter im einzelnen nicht mitteilt, verneint.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zur Tatzeit im Höchstfall einen Blutalkoholgehalt von 2,87 bis 2,97 ‰ (UA S. 10). Damit befand er sich – da das Revisionsgericht von dem für den Angeklagten günstigsten festgestellten Wert von 2,97 ‰ ausgehen muss – unmittelbar an dem Grenzwert von 3 ‰, von dem ab in der Regel auch bei einem trinkgewohnten Täter Zurechnungsunfähigkeit eintritt (BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59 und vom 16. März 1962 – 4 StR 28/62), was nicht ausschließt, dass im Einzelfall die Grenze nach unten oder nach oben abweichen kann. Die Strafkammer hat das Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit im Wesentlichen deshalb verneint, weil der Angeklagte zielgerichtetes Verhalten gezeigt habe, und hat unterstützend noch das Erscheinungsbild herangezogen, das er dem Sohn und der Schwiegertochter der Verletzten vor und nach der Tat geboten habe.

Planmäßiges Handeln hindert jedoch nicht zwingend die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit, weil die Möglichkeit besteht, dass der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385). Entsprechendes gilt für die Erinnerung an bestimmte Ereignisse (BGH, Urteil vom 14. April 1970 – 1 StR 31/70).

Diesen Gesichtspunkt hat der Tatrichter nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen, sodass das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, den verfahrensrechtlichen Anliegen der Revision zu diesem Fall Rechnung zu tragen und insbesondere die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ ███████████ zu würdigen, als dies bisher geschehen ist.

Richter am BGH Pikart Mösl Loesdau [kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben]

Deutlichkeit.Zipfel
Herdegen

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