Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewaltunzucht, Blutalkoholrückrechnung und Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 31/70
Datum
14.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlicher Gewaltunzucht, gemeinschaftlicher Entführung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt und legte Revision ein. Er rügt insbesondere das Gutachten zur Rückrechnung des Blutalkoholgehalts und die Annahme verminderter, nicht vollständiger Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: das Gutachten weist keine erkennbaren Mängel auf, die Zurechnungsfrage ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der Strafausspruch wird wegen gesetzlicher Änderung in Freiheitsstrafe berichtigt; die Nebenfolge der Amtsunfähigkeit wird festgesetzt (5 Jahre).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines weiteren Sachverständigen ist nicht allein wegen vermeintlich überlegener Forschungsmittel geboten; maßgeblich sind erkennbare Mängel des vorliegenden Gutachtens, die Zweifel an der Sachkunde begründen.

2

Bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts stellt die vom Sachverständigen angegebene Schwankungsbreite (Bandbreite) keinen Mangel dar, sofern sie transparent dargelegt wird und der für den Angeklagten günstigste Wert berücksichtigt werden kann.

3

Ob ein bestimmter Blutalkoholgehalt zur Zurechnungsunfähigkeit führt, lässt sich nicht pauschal bestimmen; die Entscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und beachtlichen Hinweisen wie Erinnerungsvermögen und planmäßigem Handeln.

4

Planmäßiges Handeln und Erinnerungsaussagen sind keine zwingenden Ausschlussgründe für Zurechnungsunfähigkeit; sie können jedoch als Indizien in der Gesamtwürdigung herangezogen werden.

5

Verminderte Zurechnungsfähigkeit zwingt nicht zur Gewährung mildernder Umstände bei der Strafzumessung; das Gericht kann trotz teilweiser Schuldminderung eine nicht geminderte Strafe verhängen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 18. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Eisenbieger Johann ████ aus ███ (Kreis ███████, dort geboren am ███ ██ 1936), wegen gemeinschaftlicher gewaltsamer Unzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Més, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18. September 1969 wird verworfen. Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass 1. der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, 2. dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte wegen gemeinschaftlicher Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Entführung wider Willen (§ 237 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) verurteilt. Gegen den Angeklagten ████████ hat es auf eine Zuchthausstrafe von drei Jahren erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Der Angeklagte ███████ zechte zusammen mit den früheren Mitangeklagten in einer Gaststätte. Zu vorgerückter Stunde setzte sich die ihnen bis dahin unbekannte Theresia ████, die stark angetrunken war, an ihren Tisch. Nach einer auf geschlechtliche Dinge bezogenen Unterhaltung mit ihr kamen die Männer unter sich überein, sie in einem Pkw in einen Wald zu verbringen und sich mit ihr geschlechtlich zu vergnügen. Gemeinsam mit der nunmehr betrunkenen Frau verließen sie die Gaststätte, zerrten sie in einen Wagen und fuhren zu einem Waldweg. Einer der Männer schnitt ihre Kleidung mit einem Messer auf und zog sie gewaltsam aus. Während sie nackt auf dem Waldboden lag, kniete der Angeklagte ███████ auf ihren Armen und hielt ihr den Mund zu. Ein früherer Mitangeklagter spitzte ein Aststück zu, führte es in die Scheide der Frau ein und bewegte es hin und her. ███ ███ hielt die Frau dabei fest. Zum Abschluss steckte er eine Streichholzschachtel in ihren Geschlechtsteil. Theresia ███ erlitt eine Verletzung der Scheidenwand und Blutergüsse.

Das Landgericht hält beim Angeklagten ████████ im Wege der Rückrechnung einen Blutalkoholgehalt von 3,15 ‰ zur Tatzeit für möglich. Es bejaht die Voraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähigkeit, sieht jedoch Zurechnungsunfähigkeit nicht als gegeben an.

II. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.

Die Revision meint, das Landgericht habe einen weiteren Sachverständigen hören müssen, weil der Landgerichtsarzt Dr. ██████ den Blutalkoholgehalt von 3,15 ‰ zur Tatzeit durch Rückrechnung aus dem neun Stunden später festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,47 ‰ ermittelt und dabei die Möglichkeit von Fehlerquellen eingeräumt habe. Wissenschaftlern, die bei der Staatlichen bakteriologischen Untersuchungsanstalt in Erlangen tätig seien, hätten überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden.

Die Rüge ist unbegründet. Die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen kann sich aufdrängen, wenn erkennbare Mängel des Gutachtens Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Sachverständigen begründen. Überlegene Forschungsmittel eines weiteren Sachverständigen allein bieten im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht jedenfalls dann keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens, wenn das bisherige Gutachten den zu stellenden Anforderungen genügt.

Dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ für den Tatrichter erkennbare Mängel aufweist, legt die Revision im Einzelnen nicht dar. Sie beschränkt sich darauf, allgemein Fehlerquellen bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf den Zeitpunkt der Tat zu beanstanden. Damit kann allenfalls die Schwankungsbreite des durch Rückrechnung ermittelten Ergebnisses gemeint sein, die der Sachverständige selbst zwischen 2,65 ‰ und 3,10 ‰ ansetzt (Bl. 43 R). Die Annahme einer derartigen Schwankung aber ist kein Fehler des Gutachtens. Sie berücksichtigt lediglich eine Reihe von Umständen, die ein völlig genaues Ergebnis bei der Bestimmung von Blutalkoholwerten nicht zulassen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, wenn, wie hier geschehen, der für ihn günstigste Blutalkoholwert zugrunde gelegt wird.

III. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten den Tatbestand der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und durch dieselbe Handlung die Tatbestände der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) erfüllt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Entgegen den Ausführungen der Revision begegnet die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass jeder Mensch bei einem Blutalkoholgehalt von 3,15 ‰ zurechnungsunfähig ist, gibt es nicht. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch bei einem trinkgewohnten Täter tritt zwar bei einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ und darüber in der Regel Zurechnungsunfähigkeit ein (BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59; vom 16. März 1962 – 4 StR 28/62). Ausnahmen sind jedoch möglich.

Das Landgericht stützt seine Auffassung darauf, dass der Sachverständige, der von einem Blutalkoholgehalt zwischen 2,65 und 3,10 ‰ ausgeht, unter Darlegung des Erinnerungsvermögens und des zweckbedingten Handelns des Angeklagten Volltrunkenheit überzeugend ausgeschlossen habe (UA S. 10). Planmäßiges Handeln hindert nicht zwingend die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit, weil die Möglichkeit besteht, dass der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385). Entsprechendes gilt für die Erinnerung an bestimmte Ereignisse. Das Landgericht ist jedoch nicht in den Fehler verfallen, planmäßiges Handeln und Erinnerungsvermögen als zwingende Gründe für den Ausschluss der Zurechnungsunfähigkeit zu werten. Es verwendet diese Gesichtspunkte vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 – 3 StR 906/53) als Beweisanzeichen dafür, dass die Schlussfolgerung des Sachverständigen zutrifft. Es berücksichtigt ausdrücklich, dass der Angeklagte ein „trinkgewohnter Mann“ ist (UA S. 15). Ferner stellt es fest, dass die Täter nach dem Vorfall im Wald zunächst ohne die Frau in die Stadt fuhren, dass ihnen aber dort Bedenken kamen, die sie zur Rückkehr zum Tatort veranlassten (UA S. 8). Auch diese Begleitumstände rechtfertigen den Schluss, dass das Landgericht sich bei der Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließlich und zwingend durch das planmäßige Handeln und das Erinnerungsvermögen des Angeklagten hat leiten lassen.

3. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere entspricht die Begründung für die Versagung mildernder Umstände, die die brutale Behandlung der Frau durch mehrere Täter in den Vordergrund rückt, den zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Die Bejahung verminderter Zurechnungsfähigkeit zwingt nicht zur Zubilligung mildernder Umstände (BGHSt 7, 28, 30 ff). Auf Grund von Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) ist jedoch der Strafausspruch dahin zu berichtigen, dass an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafe nunmehr Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. Bei einer derartigen Berichtigung hat das Revisionsgericht auf Grund von Art. 89 Abs. 1 Satz 2, 95 Abs. 3 StrRG auszusprechen, dass es bei der Nebenfolge des Verlustes der Amtsfähigkeit, die mit der Zuchthausstrafe verbunden war, verbleibt. Die Dauer der Nebenfolge wird jedoch auf fünf Jahre herabgesetzt.

Més

SeibertPikart
PfeifferWoesner

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