Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe und Zurechnungsfähigkeit bei hoher BAK
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/73
- Datum
- 12.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist die innere Willensrichtung des Beteiligten maßgebend; Mittäterschaft setzt voraus, dass der Tatbeitrag als eigener Teil der gemeinsamen Tat gewollt ist und die Handlungen der Mitbeteiligten als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen.
Maßgebliche Anhaltspunkte für Mittäterschaft sind insbesondere das eigene Interesse am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschafts- bzw. Wille zur Tatherrschaft; bloße Anwesenheit, Kenntnis des Vorgehens oder nachträgliche Billigung begründen keine Mittäterschaft.
Die eigenhändige Ausführung tatbestandsmäßiger Handlungen spricht nicht ohne Weiteres für Täterschaft oder Mittäterschaft, wenn der Wille des Handelnden darauf gerichtet war, lediglich fremdes Tun zu fördern.
Der Tatrichter ist verpflichtet, bei unklarer Tatbeteiligung auch die mögliche Qualifikation als Gehilfe zu prüfen und die Rechtsfolgen entsprechend abzugrenzen.
Bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration ist in der Regel von einem Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit bei Werten über 3,2 ‰ auszugehen; hiervon kann bei besonderen individuellen Umständen (z. B. außergewöhnliche körperliche Beschaffenheit, ausgeprägte Alkoholgewöhnung, erhebliche Nahrungsaufnahme) abgewichen werden; der Tatrichter hat die individuellen höchstmöglichen Abbauwerte und die nicht-lineare Abbauperiode zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 23. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 569/73 in der Strafsache gegen ███ aus ██, geboren den Arbeiter Klaus Dieter am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Moésl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes zur Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
Die Annahme von (sukzessiver) Mittäterschaft begegnet rechtlichen Bedenken.
Nach dem Urteil hatte sich der Angeklagte gegenüber den Mitbeteiligten GC____J und ████████████████████████ bereit erklärt mitzumachen, den Landstreicher █████████ zu überfallen und zu verprügeln (UA S. 9). Der Angeklagte beobachtete auch, wie Bu J mit Schlägen auf den Kopf, Messerstichen und Fußtritten misshandelt wurde; er bemerkte auch, dass B&~___] von hinten einen Schlag mit einer gefüllten Flasche auf den Kopf erhielt. Jedoch beteiligte er sich nicht an den Schlägen, weil er daran kein Interesse hatte, sondern forderte im Gegenteil ███████ auf, aufzuhören. Erst als dieser dem Angeklagten ein Messer mit den Worten überreichte: „Sei kein Feigling, komm, stich auch“, stieß der Angeklagte dem bereits zu Boden gegangenen Opfer die Messerklinge in den Bauch und ließ sie dort stecken. Der Mitbeteiligte GC___) versetzte daraufhin dem Opfer noch mehrere Stiche in den Bauch.
Bei diesen Feststellungen durfte der Tatrichter die Frage nicht unerörtert lassen, ob der Angeklagte als Gehilfe gehandelt hat.
Für die Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft ist die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgebend (BGH, Urteile vom 29. Februar 1952 – 1 StR 282/51 – und vom 9. Januar 1962 – 1 StR 459/61). Diese muss beim Mittäter so beschaffen sein, dass sein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als ein Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen; wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Die eigenhändige Ausführung kann zwar für die Annahme einer Täterschaft oder Mittäterschaft sprechen. Doch gilt dies nicht schlechthin; denn selbst derjenige, der alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person erfüllt, kann als bloßer Gehilfe angesehen werden, sofern sein Wille dahin ging, nur eine fremde Tat zu unterstützen (BGHSt 8, 393, 396; 14, 123, 129; 18, 87, 89; BGH MDR 1955, 529; BGH, Urteil vom 23. September 1969 – 1 StR 336/69).
Das eigenhändige Zustechen in dem Bestreben, nicht als Feigling in den Augen der anderen zu erscheinen, spricht eher dafür, dass er sich deren Willen untergeordnet hat.
Entgegen der Auffassung des Tatrichters genügen auch die Anwesenheit am Tatort und die bloße Kenntnis des Vorgehens der anderen, selbst die nachträgliche Billigung zur Annahme der Mittäterschaft nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 – 2 StR 248/54).
Das Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist mit den Feststellungen aufzuheben.
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird der neue Tatrichter neben den von der Jugendkammer bereits angestellten Erwägungen auch die Frage erörtern müssen, ob besondere Umstände, wie z. B. außergewöhnliche körperliche Beschaffenheit, ausgeprägte Alkoholgewöhnung des erst 16-jährigen Täters sowie Aufnahme einer größeren Nahrungsmenge ein Abgehen von der Regel rechtfertigen, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3,2 ‰ selbst bei einem trinkgewohnten Täter die Zurechnungsfähigkeit als ausgeschlossen anzusehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1970 – 1 StR 31/70 und vom 6. November 1973 – 1 StR 411/73).
Der Tatrichter wird auch näher zu erläutern haben, von welchem durchschnittlichen stündlichen Abbauwert beim Angeklagten ausgegangen werden kann. Entscheidend sind die individuellen höchstmöglichen Abbauwerte (BGH VRS 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Blutalkoholgehalt in der Abbauperiode nicht gleichmäßig abgebaut wird.
Loesdau Pfeiffer zugleich für RiBGH Dr. Moésl, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.
| Zipfel | |
| Woesner |