Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Darlegung der Zurechnungsfähigkeit (BAK) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 49/70
Datum
28.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Gewaltunzucht, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung hatten Erfolg. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil die Urteilsgründe die rechnerischen Annahmen zur Blutalkoholkonzentration und die für die Zurechnungsfähigkeit relevanten Abbauwerte nicht ausreichend darlegten. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses hat das Tatgericht seine rechnerischen Annahmen zur Blutalkoholkonzentration (Mengenangaben, Trinkeinheiten, zugrunde gelegte BAK-Werte, Abbaurate und zeitliche Zuordnung) substantiiert darzulegen.

2

Ergibt die Urteilsbegründung keine nachvollziehbare Grundlage für die Nachprüfung der Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB), ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei Schätzungen der BAK aus den Angaben der Angeklagten kommt den beobachteten Verhaltensweisen des Täters zur Tatzeit (vernünftiges oder sinnwidriges Handeln, Beweggrund) erhebliche Beweisbedeutung zu.

4

Für die Beurteilung alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit sind individuelle Umstände (Alkoholtoleranz, körperliche und seelische Verfassung, Art und Zeit der Nahrungsaufnahme, Trinkgeschwindigkeit, Stimmungslage) zu berücksichtigen; eine starre BAK-Grenze (z. B. erst ab 3 ‰) ist nicht allgemeingültig.

5

Soweit der Aufhebungsgrund die rechtliche Würdigung der Zurechnungsfähigkeit betrifft, können die außerhalb dieses Mangels liegenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 14. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 49/70

in der Strafsache gegen

N. aus ██████ ██

1.) den US-Soldaten Lonnie ██, geboren am ███ █████ 1944 in █████████,

2.) den US-Soldaten Thax Xavier ██ aus ██████████, geboren am ██████ 1949 in █████████,

3.) den US-Soldaten Larry James ██ aus ████, geboren am ███ ███████ 1948 in ██ ██████,

wegen Gewaltunzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als ████████████,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Äußeren Tatgeschehen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen Gewaltunzucht mit einem Mann (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Beihilfe hierzu, wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von einem Jahr und acht Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der drei Angeklagten rügen mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat die Strafen dem zur Tatzeit geltenden § 175a Nr. 1 StGB a.F. als dem gegenüber § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. milderen Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB) entnommen. Es hat allen Angeklagten, u. a. wegen der „erheblichen Minderung des Hemmungsvermögens durch den genossenen Alkohol“, mildernde Umstände zugebilligt und aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich erkennen lassen (UA S. 7, 12, 14), dass es den § 51 Abs. 2 StGB angewendet und bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Die Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen über die Blutalkoholkonzentration (BAK) der Angeklagten zur Tatzeit gibt dem Revisionsgericht im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung, ob der Tatrichter die Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 oder 2 StGB) ohne Rechtsirrtum gewürdigt hat (vgl. BGH VRS 33, 431).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die Angeklagten am Nachmittag Whisky getrunken (Nelson und Patterson je 1/4 Liter, Young 0,4 Liter); sie haben ferner nach dem abendlichen Kinobesuch jeder 1 Liter Bier und alle drei gemeinsam 2 Liter Erdbeerwein zu sich genommen. Daraus errechnet der Tatrichter im Anschluss an den Sachverständigen, dass das Bier und der Wein eine BAK von 0,60 ‰ und 1,20 ‰, zusammen 1,80 ‰ zur Folge hatten, dass sich diese BAK „durch den Abbau auf etwa 1,40 ‰ reduzierte“, dass ferner der Whisky „bei Annahme einer BAK von 0,80 bis 1,00 ‰ für 1/4 Liter unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus“ bei █████ und ██ eine „Gesamt-BAK von nahe 2 ‰“, bei Young eine „Gesamt-BAK von wenig über 2 ‰“ bewirkt habe.

Diese Darlegungen lassen nicht ersehen, worauf sich die Annahme stützt, 1/4 Liter Whisky habe eine BAK von 0,80 bis 1,00 ‰ zur Folge; geht man von dem üblichen Wert aus, dass 20 ccm Whisky die sogenannte Trinkeinheit von 7 g Alkohol enthalten (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 232), dann würde sich allein für den von den Angeklagten getrunkenen Whisky ein so erheblich höherer Wert ergeben, dass die vom Tatrichter angenommene, von den Erfahrungswerten abweichende BAK einer näheren Begründung bedurft hätte. Das Urteil gibt ferner nicht an, welchen Wert es für den Abbau des Blutalkohols zugrunde gelegt hat; da der Genuss von Bier und Wein um 22.30 Uhr begann und die Tatzeit gegen oder kurz nach 0.30 Uhr lag, geht es offenbar von einem stündlichen Abbau von 0,20 ‰ aus; das wäre aber nicht zulässig, da hier, wo es sich nicht um eine Rückrechnung handelt, der in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten günstigste Wert von 0,1 ‰ anzusetzen wäre.

Endlich lässt das Urteil nicht erkennen, wie der Alkoholabbau bezüglich der am Nachmittag getrunkenen Whiskymengen errechnet worden ist; es ist vor allem nicht ersichtlich, ob dieser Berechnung – wie es allein richtig wäre – nur die Zeit bis zum Beginn der zweiten Zecherei zugrunde gelegt worden ist.

Nach allem kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben. Da es zwar wenig wahrscheinlich, aber immerhin nicht ausgeschlossen erscheint, dass die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende BAK ergibt, muss es auch im Schuldspruch aufgehoben werden.

Auch bei einem trinkgewohnten Täter tritt bei einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ und darüber in der Regel Zurechnungsunfähigkeit ein (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 14. April 1970 – 1 StR 31/70), doch kann nicht allgemein gesagt werden, dass sie erst bei dieser BAK anzunehmen sei; es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, wobei die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und seelische Verfassung zur Tatzeit, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit und die Stimmungslage von Bedeutung sind (BGH VRS 23, 209, 210). Der Umstand, dass die Angeklagten „sich der Situation bewusst waren“ (UA S. 9), würde nicht zwingend die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit hindern; denn es besteht die Möglichkeit, dass ein Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 390).

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die BAK nicht durch eine Blutprobe festgestellt, sondern nur auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten über die genossene Alkoholmenge errechnet wird, ist aber weit eher beweiskräftig, wie sich der Täter bei der Ausführung der Tat verhalten hat, – ob er vernünftig oder sinnwidrig handelte, ob die Tat ihm wesensfremd ist und ob sie sich insbesondere nach ihrem Beweggrund verständlich erklären lässt (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1960 – 1 StR 381/60). Auch wenn eine Reihe von Umständen festgestellt werden, die jeder für sich nur beschränkten Beweiswert für die Zurechnungsfähigkeit haben, ist der Tatrichter rechtlich nicht gehindert, aus der Gesamtwürdigung dieser Umstände den Schluss zu ziehen, beim Angeklagten sei trotz erheblichen Alkoholgenusses die Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen gewesen (BGH Blutalkohol 1965/66, 530).

Da der Mangel des Urteils lediglich die unzureichende Erörterung der Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft und die Revision im Übrigen offensichtlich unbegründet ist, berührt der Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) das Äußere Tatgeschehen nicht; ausnahmsweise können daher die insoweit getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – 1 StR 629/69; zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen vgl. RGSt 20, 411, 412; BGHSt 4, 287, 290/291).

PfeifferSeibertMosl
LoesdauPikart
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