Revision verworfen: Alkoholisierung, BAK-Rückrechnung und Zurechnungsfähigkeit bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 374/75
- Datum
- 16.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung weiterer medizinischer Gutachten ist nicht erforderlich, wenn vorhandene, das Alkoholverhalten und die Verantwortlichkeitsfragen substantiiert behandelnde Sachverständigengutachten vorliegen und das Tatgericht die für die Rückrechnung relevanten Umstände darlegt.
Bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts ist nicht ein abstrakter Höchstabbau, sondern der individuell gebotene Abbauwert maßgeblich; unter konkreten Umständen kann ein stündlicher Abbau von 0,20 ‰ rechtlich tragfähig sein.
Eine Blutalkoholkonzentration nahe 3,0 ‰ begründet nicht automatisch Zurechnungsunfähigkeit; die Frage der Schuldfähigkeit entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Alkoholverträglichkeit, körperliche/psychische Verfassung, Nahrungsaufnahme, Trinkgeschwindigkeit).
Hinweise auf planvolles, zweckgerichtetes Verhalten und ein ungetrübtes Erinnerungsbild können Indizien für erhaltene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sein, dürfen aber nur mit größter Vorsicht und nur ergänzend zu anderen Beweisergebnissen herangezogen werden.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass die gleichzeitige Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. unzulässig ist; eine Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit muss durch die Feststellungen getragen werden und ist gegenüber dem Nachweis fehlenden Unrechtsbewusstseins abzugrenzen.
Vorinstanzen
Schwurgericht des Landgericht München II, 20. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 374/75
in der Strafsache gegen den Maurer Gary ██████ aus ███, geboren am ████ 1947 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED], als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts München II vom 20. Februar 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Zu Unrecht vermisst die Revision die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu den Fragen, ob der Angeklagte Alkoholiker ist und wie sich dies im Zusammenwirken mit dem Alkoholgenuss vor der Tat auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen ausgewirkt hat.
Das Schwurgericht hat den Sachverständigen Professor Dr. ███ zum Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit und den Sachverständigen Dr. [REDACTED] zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört. Beide Sachverständigen haben sich ersichtlich mit dem bisherigen Alkoholmissbrauch des Angeklagten befasst. Professor Dr. ███ hat bei einer BAK von 2,9 ‰ eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit „auch bei trinkgewohnten Personen“ bejaht (UA S. 20). Dr. [REDACTED] ist in seinem vorbereitenden Gutachten vom 19. Juli 1974 auf die Frage des Alkoholmissbrauchs ausdrücklich eingegangen (HA Bl. 97).
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Der Angeklagte verletzte den Zeugen Sch[REDACTED] durch einen mit Wucht geführten Messerstich in den Bauch und nahm dabei billigend den Tod des Opfers in Kauf (UA S. 22). Notwehr scheidet nach Lage der Dinge aus. Freiwilliger Rücktritt vom Tötungsversuch entfällt, weil der Angeklagte nach beendetem Versuch nichts unternahm, um den drohenden Erfolg abzuwenden. Der bedingte Vorsatz ist hinreichend dargetan (UA S. 8, 21).
b) Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen.
aa) Das Schwurgericht stellt fest, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe zur Tatzeit höchstens 2,9 ‰ betragen (UA S. 9, 20).
Es stützt dieses Ergebnis auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. [REDACTED], der für 20.30 Uhr einen BAK-Wert von 2,75 ‰ ermittelt hat und durch Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat (gegen 19.00 Uhr) zu einem maximalen BAK-Wert von 2,9 ‰ gelangt ist. Der Sachverständige und, ihm folgend, das Schwurgericht legen dabei einen stündlichen Abbauwert von 0,20 ‰ zugrunde.
Diese Berechnung ist unter den gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Der theoretisch mögliche höchste stündliche Abbauwert beträgt zwar 0,28 bis 0,29 ‰ (BGH VRS 23, 209, 211; BGH, Urteil vom 9. Januar 1973 – 1 StR 601/72). Maßgebend ist aber der individuelle höchstmögliche Wert, der insbesondere von einer Reihe
körperlicher Eigenschaften des Betroffenen abhängt (BGH VRS 23, 209, 210; BGH NStZ 1969, 1581 Nr. 8; Urteil vom 20. März 1973 – 1 StR 646/72).
Das angefochtene Urteil ergibt, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, einen höheren Abbauwert anzunehmen, bewusst gewesen ist, dass er sich aber aufgrund der konkreten Umstände für einen durchschnittlichen stündlichen Alkoholabbau von 0,20 ‰ entschieden hat (UA S. 20).
Die Darlegung lässt keinen Raum für die Besorgnis, das von zwei in Blutalkoholfragen besonders erfahrenen Sachverständigen beratenes Gericht habe die Tatsache erhöhten Abbaus unmittelbar nach dem Trinken (BGH VRS 25, 209, 211) unberücksichtigt gelassen.
bb) Der Blutalkoholgehalt von 2,9 ‰ liegt in der Nähe des Grenzwertes von 3 ‰, von dem ab in der Regel auch bei einer trinkgewohnten Person Zurechnungsunfähigkeit eintritt (BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59; vom 10. April 1973 – 4 StR 607/72).
Abweichungen nach oben oder unten sind möglich. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei Alkoholverträglichkeit, allgemeine körperliche und seelische Verfassung zur Tatzeit, vorangegangene Nahrungsaufnahme und Trinkgeschwindigkeit eine wesentliche Rolle spielen (BGH VRS 23, 209, 210; BGH, Urteil vom 9. November 1971 – 1 StR 378/71). Eine Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit bei einer BAK von 2,9 ‰ ist nach „eingehender Exploration“ des Angeklagten (UA S. 20) nicht zu beanstanden.
cc) Das Schwurgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch das „ungetrübte, richtige Erinnerungsbild“ und das „zweckgerichtete, planvolle Verhalten“ des Ange-
klagten vor, während und nach der Tat (UA S. 20 a). Diese Erwägung ist im Allgemeinen nicht unbedenklich, weil die Möglichkeit besteht, dass der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil vom 10. April 1973 – 1 StR 607/72). Entsprechendes gilt für die Erinnerung an bestimmte Ereignisse (BGH, Urteil vom 14. April 1970 – 1 StR 31/70).
Im vorliegenden Fall ist die Erörterung jedoch unschädlich, da der Tatrichter ein unabhängig von ihr gefundenes Beweisergebnis lediglich mit den sonstigen Feststellungen vergleicht. Das angefochtene Urteil führt dazu aus: „Eine weitergehende als die festgestellte Alkoholisierung ließe sich auch mit den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht in Einklang bringen“ (UA S. 20 a). Dem Erfordernis, dass überlegtes Handeln nur zusätzlich und auch dann nur mit größter Vorsicht als Beweisanzeichen gewertet werden darf (BGH VRS 23, 209, 211), ist damit genügt.
2. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Das Schwurgericht nimmt an, dass „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat als erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB a.F. anzusehen sind“ (UA S. 20). Darin kann eine Verkennung der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze liegen, die besagen, dass die gleichzeitige Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. nicht möglich ist (BGHSt 21, 27; BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 – 1 StR 583/74). Bei der Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Einsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Beides ist bei einer Verminderung dieser Fähigkeit möglich. Aber nur bei Bejahung des Unrechtsbewusstseins ist Raum für die Überlegung, ob der Täter infolge seiner Steuerungsfähigkeit sich nach seiner Einsicht verhalten konnte oder ob diese Fähigkeit erheblich vermindert war.
Die Feststellungen ergeben, dass das Schwurgericht nicht fehlendes Unrechtsbewusstsein, sondern nur erheblich vermindertes Hemmungsvermögen des Angeklagten angenommen hat (UA S. 20, 21). Sein „planvolles, zweckgerichtetes Verhalten“ lässt erkennen, dass die Einsichtsfähigkeit nicht ausgeschlossen war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bewusstsein, durch Töten Unrecht zu begehen, zu den tief verwurzelten sittlichen Wertvorstellungen gehört.
b) Die Verneinung eines minderschweren Falles gemäß § 213 StGB und die Versagung der Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 1 StGB a.F. sind rechtsirrtumsfrei begründet. Auch die weiteren Ausführungen zur Strafzumessung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Pfeiffer Pikart Mésl
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