Revision verworfen: Versuchs-Rückfalldiebstahl und Trunkenheit im Strafzumessungsrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 28/62
- Datum
- 16.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der nach § 35a StPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil nicht auf diesem Versäumnis beruht und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde.
Zur Annahme der vollständigen Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bei einem körperlich gesunden, nicht trinkungewohnten jungen Erwachsenen ist ein Blutalkoholgehalt von unter etwa 3 ‰ regelmäßig nicht ausreichend, um Zurechnungsunfähigkeit zu begründen.
Der Tatrichter kann eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit bei der Strafzumessung dadurch berücksichtigen, dass er den Strafrahmen für mildernde Umstände wählt, ohne zusätzlich förmlich § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB anzuwenden, sofern dies die Schuldminderung angemessen berücksichtigt.
Nach § 267 Abs. 3 StPO genügt es für die Urteilsgründe, die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände anzugeben; es besteht keine Pflicht, alle entlastenden Umstände gesondert zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. Oktober 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter ████ Heinrich ████ aus ███████, geboren am ████ 1936 in ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Rückfalldiebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ████████████████ Bundesrichter Martin, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der ██████████████████ Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Oktober 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 7. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, weil er in der Nacht vom 2./3. Februar 1961 einen fremden Volkswagen in der Weise sich anzueignen versuchte, dass er das Schiebedach aufschlitzte und die Zündung kurzschloss, um den Wagen irgendwo stehen zu lassen. Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss.
Seine auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.
1. Offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrüge, dass die Strafkammer nach der Verkündung des Urteils die nach § 35a StPO vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung unterlassen hat (vgl. Bl. 47 d. A.). Auf diesem Versäumnis kann das Urteil nicht beruhen; außerdem hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt.
2. Sachbeschwerde:
a) Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
Der Erörterung bedarf insoweit nur die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit infolge Trunkenheit möglicherweise zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) war, wie der Angeklagte mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, er könne sich an die ihm zur Last gelegte Tat nicht erinnern, offenbar geltend machen wollte.
Das Landgericht hat die Frage mit der Begründung verneint, der Angeklagte könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht „volltrunken“ gewesen sein. Sein Verhalten am Tatort spreche „ebenfalls“ gegen die Annahme von „Volltrunkenheit“, denn als er einen der Polizeibeamten auf sich habe zukommen sehen, habe er zunächst Trunkenheit vorzutäuschen versucht und sei getorkelt, dann aber weggelaufen (S. 6 UA).
Diese Begründung ist knapp, aber ausreichend. Der Ausdruck „Volltrunkenheit“ rechtfertigt nicht den Verdacht, das Landgericht habe verkannt, dass die Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) keine „sinnlose Trunkenheit“ voraussetzt (u. a. BGHSt 1, 384; BGH DAR 1955, 22 Nr. 6; BGH GA 1955, 269, 271); vielmehr liegt es nahe, dass die Strafkammer den Ausdruck dem § 330a StGB entnommen hat, dessen Tatbestand des schuldhaften Sichversetzens in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gelegentlich als „Volltrunkenheit“ bezeichnet wird. Es ist aus Rechtsgründen ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem Versuch des Angeklagten, sich zunächst durch Vortäuschung völliger Trunkenheit und dann durch die Flucht dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, sowie aus der Höhe des Blutalkoholgehalts des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat (höchstens 2,52 ‰) geschlossen hat, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert gewesen. Ein körperlich gesunder und nicht trinkungewohnter junger Mann ist im Allgemeinen bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 3 ‰ noch nicht zurechnungsunfähig (vgl. Weltzien in DAR 1953, 48, 51).
b) Das Landgericht hat dem Angeklagten „mit Rücksicht auf das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB“ mildernde Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB zugebilligt; bei der Strafzumessung hat es im Übrigen nur – erschwerend – erwogen, dass der Angeklagte zum Diebstahl von Kraftfahrzeugen neigt und dass er die Tat (wiederum) während des Laufs einer Bewährungsfrist beging. „Um ihn von der Begehung weiterer Kraftfahrzeugdiebstähle abzuhalten“, erschien der Kammer eine Gefängnisstrafe von einem Jahr „als Sühne“ erforderlich (S. 7 UA).
Nicht ausdrücklich erörtert ist demnach im Urteil die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 i. V. m. § 44 StGB (aus dem Gesichtspunkt der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit) sowie einer weiteren Strafmilderung nach § 44 StGB, weil die Tat nur bis zum Versuch (§ 43 StGB) gediehen ist. Wie der erkennende Senat im Urteil 4 StR 373/61 vom 17. November 1961 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt) entschieden hat, kann jedoch der Tatrichter die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten ausnahmsweise auch in der Form berücksichtigen, dass er die Strafe nicht dem nach § 44 StGB gemilderten Strafrahmen, sondern dem bei mildernden Umständen vorgesehenen Rahmen entnimmt, wie das hier geschehen ist. Diesen Strafrahmen braucht er nicht auch noch nach § 51 Abs. 2 i. V. m. § 44 StGB nach unten auszuweiten, wenn er der Überzeugung ist, dass mit der Anwendung des bei mildernden Umständen gegebenen niedrigeren Strafrahmens der durch die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit bedingten Schuldminderung ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Überzeugung und damit auch das Bewusstsein des Tatrichters von der Möglichkeit der Unterschreitung auch des sich aus der Zubilligung mildernder Umstände ergebenden Strafrahmens lassen sich hier dem Umstand entnehmen, dass unter den auf Seite 7 oben UA genannten Vorschriften § 44 StGB mit angeführt ist; ferner der Wendung des Landgerichts auf Seite 7 unten UA, dem Angeklagten seien zwar mit Rücksicht auf § 51 Abs. 2 StGB mildernde Umstände zugebilligt worden, eine Gefängnisstrafe von einem Jahr habe jedoch als Sühne erforderlich geschienen, um den Angeklagten von der Begehung weiterer Kraftfahrzeugdiebstähle abzuhalten. Diese Erwägung ist unbeschadet der etwas missverständlichen Koppelung des Sühnegedankens mit dem Abschreckungszweck umso weniger zu beanstanden, als der Angeklagte die Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit durch unnützes Zechen selbst verschuldet hat (vgl. u. a. BGH VRS 17, 187, 192).
Entsprechendes gilt für die weitere Milderungsmöglichkeit aus dem Gesichtspunkt des Versuchs (§ 43 StGB). Auch § 43 StGB ist auf Seite 7 oben UA ausdrücklich angeführt.
Schließlich kann es auch nicht als Rechtsfehler angesehen werden, dass das Landgericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung keine Umstände hervorgehoben hat, die zu Gunsten des Angeklagten in die Waagschale fielen. Nach § 267 Abs. 3 StPO braucht der Tatrichter nur die für die Zumessung bestimmenden Umstände anzugeben. Offensichtlich hielt die Strafkammer besondere Strafmilderungsgründe nicht für gegeben. Dass sie sich bei der Bemessung der Strafe etwa der Jugend des Angeklagten nicht bewusst gewesen sein könnte, ist mit Sicherheit auszuschließen, auch wenn hierauf in den Zumessungsgründen nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
| Rotberg | Martin | Sanders | |||
| Sauer | Bortzler |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 31/70 · 14.04.1970Revision verworfen: Gewaltunzucht, Blutalkoholrückrechnung und Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 1 StR 607/72 · 10.04.1973Zurechnungsunfähigkeit im Alkoholrausch: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 394/66 · 31.05.1966Revision gegen Verurteilung u.a. wegen Betruges, Untreue und Zuhälterei verworfen
- BGH · 4 StR 406/70 · 26.11.1970Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht und gemeinschaftlicher Nötigung bestätigt
- BGH · 5 StR 479/62 · 27.11.1962Revision verworfen — Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung (≈2,70 ‰) bestätigt