Treffer
BGH Urteil

Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit – Anwendung von § 213 vs. §§ 51, 44 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 373/61
Datum
17.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu fünf Jahren Haft verurteilt; das Schwurgericht billigte mildernde Umstände nach § 213 StGB und stellte verminderte Zurechnungsfähigkeit fest. Der BGH bemängelt die Strafzumessung, weil das Gericht Umstände straferschwerend berücksichtigte, die Folge der abnormen Geistesverfassung waren. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Will ein Gericht verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigen, kann es statt einer Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB den Strafrahmen anwenden, der bei Vorliegen mildernder Umstände vorgesehen ist.

2

Der Richter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen zusätzlich gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB weiter zu mildern; dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

3

Wenn die Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu einer geringeren Mindeststrafe führen würde als die Anwendung des Strafrahmens bei mildernden Umständen, ist der Richter an die niedrigere Mindeststrafe gebunden.

4

Umstände, die ausschließlich Folge einer unverschuldeten geistigen Störung sind und Grundlage der Schuldminderung bilden, dürfen nicht zugleich straferschwerend bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 14. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████ Udo W ██ aus ███████████, geboren am ██ ██ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Will das Gericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigen, so kann es, anstatt eine Strafmilderung auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB vorzunehmen, auch den Strafrahmen, der bei Vorliegen mildernder Umstände vorgesehen ist, anwenden. Dies wird insbesondere dann in Frage kommen, wenn die Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen, insbesondere wegen der anzuwendenden schwereren Strafart, aus Schuldgesichtspunkten nicht ausreichend erscheint.

Das Gericht ist hierbei berechtigt, aber nicht verpflichtet, den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern.

Würde allerdings die Anwendung des Strafrahmens, der bei Vorliegen mildernder Umstände vorgesehen ist, zu einer höheren Mindeststrafe führen, als sie sich bei Anwendung der §§ 51, 44 StGB ergibt, so ist das Gericht, wenn es wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit mildern will, an den nach Versuchsgrundsätzen erweiterten Strafrahmen gebunden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 14. Juni 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zugebilligt. Es hat hierzu ausgeführt, es sei dabei maßgebend gewesen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweiche, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine. Das sei zu bejahen. Allerdings stehe die Art der Tatausführung der Zubilligung mildernder Umstände entgegen. Der Angeklagte habe ███ überraschend angegriffen. Weder dieser noch seine Angehörigen hätten damit gerechnet, daß der Angeklagte zu einer so entsetzlichen Tat schreiten könne. Auch sei die Tatausführung roh gewesen. Der Angeklagte sei mit seinem Opfer so heftig zu Boden gestürzt, daß das Schädeldach und die Rippen gebrochen seien. Er habe ferner eine erhebliche verbrecherische Energie an den Tag gelegt, als er sich von drei Angehörigen des Getöteten von seinem Vorhaben nicht habe abbringen lassen, sie vielmehr gewaltsam zurückgestoßen habe. Entscheidend für die Zubilligung mildernder Umstände sei die epileptoide Natur des Angeklagten gewesen, die das Tatgeschehen wie ein Unwetter aus ihm habe herausbrechen lassen. Diese Veranlagung erkläre schließlich auch die elementare Wucht, mit der der Tatentschluß im Angeklagten aufgekommen sei. Dies wiederum habe die rohe Tatausführung und die bezeichnete erhebliche verbrecherische Energie zur Folge gehabt, mit der der Angeklagte vorgegangen sei. Für seine abnorme Veranlagung treffe den Angeklagten keine Schuld. Sie sei jedoch der beherrschende Umstand bei der Tat gewesen. Das rechtfertige es, das Geschehen im milderen Licht zu sehen und vom Regelstrafrahmen abzuweichen. Es habe daher auf eine Gefängnisstrafe erkannt werden können.

Bei der Zumessung der Gefängnisstrafe hat das Schwurgericht auf das nach § 213 StGB höchst zulässige Maß von fünf Jahren erkannt. Es ist der Auffassung, daß mit der Zubilligung mildernder Umstände im Rahmen des § 213 StGB und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit ausgeführt habe, die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschöpft seien. Die übrigen Umstände geböten es, die Tat als den schwersten Fall eines „milderen Totschlags“ zu beurteilen, der die Verhängung der Höchststrafe des § 213 StGB erfordere. In diesem Zusammenhang weist das Schwurgericht weiter darauf hin, daß der Angeklagte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sich unter seinen Taten auch ein Rohheitsdelikt befinde und er zu Gewalttätigkeiten neige, wie auch die jetzige Tat ergebe. Auch sei der Tatanlaß für einen Außenstehenden nichtig gewesen.

Die Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Soweit es sich um die Erfüllung des äußeren Tatbestandes der Tötung handelt, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Insoweit werden auch von der Revision Einzelangriffe nicht erhoben. Zur inneren Tatseite macht sie geltend, dem Angeklagten hätte Zurechnungsunfähigkeit zugebilligt werden müssen. Das Schwurgericht hat sich bei der Bildung seiner Überzeugung auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gestützt, der die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint und ausgeführt hatte, daß die Erregung des epileptoid veranlagten Angeklagten eine Bewußtseinsstörung zur Folge hatte, durch die seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, nur erheblich herabgemindert war (UA S. 16). Ergänzend hat es noch ausgeführt, der Angeklagte sei bis zu einem gewissen Grad auch in der Lage gewesen, seiner Einsicht gemäß zu handeln. Es hat also ein, wenn auch nur begrenztes, Steuerungsvermögen bejaht (UA S. 17). Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Das Urteil gibt jedoch hinsichtlich der Strafzumessung zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.

Dem Schwurgericht standen, wenn es auf Grund der verminderten Zurechnungsfähigkeit die Strafe mildern wollte, mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Es konnte einmal die Strafe des § 212 StGB gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Dann hätte es auf eine Zuchthausstrafe erkennen müssen. Es konnte ferner, wenn auch bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen in erster Linie eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu erwägen sein wird, da es sich hierbei um die besondere Vorschrift im Vergleich zu den allgemeinen mildernden Umständen handelt, die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände des § 213 StGB berücksichtigen, wenn es, wie hier, der Auffassung war, das Bild der Tat falle aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags angesichts des Geisteszustandes des Angeklagten so wesentlich heraus, daß die Verhängung einer, wenn auch gemilderten Zuchthausstrafe, nicht schuldangemessen sei. Daß die Herabsetzung des Hemmungsvermögens einen allgemeinen mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB darstellen kann, ist aus dem sonstigen Inhalt dieser Vorschrift zu folgern. Denn bei dem hier ausdrücklich angeführten Milderungsgrund der Reizung zum Zorn ist ersichtlich gerade die Verminderung des Hemmungsvermögens für die Strafmilderung ausschlaggebend.

Die §§ 51 Abs. 2, 44 StGB stellen daher in einem Falle dieser Art grundsätzlich nur das Mindestmaß der Milderungsmöglichkeit bei verminderter Zurechnungsfähigkeit dar. Durch Anwendung des für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmens berücksichtigt der Tatrichter hier die verminderte Zurechnungsfähigkeit in noch weitergehendem Umfang, als es nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB statthaft wäre. Daher ist er nicht verpflichtet, darüber hinaus noch zusätzlich den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu unterschreiten. Allerdings wäre diese doppelte Berücksichtigung rechtlich nicht ausgeschlossen, wie bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 294 f anerkannt hat. Ob der Tatrichter den Strafrahmen des § 213 StGB noch zusätzlich mildert, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen, für dessen Ausübung namentlich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat maßgebend sind. Insoweit ist hier auf die vom Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 28 ff aufgestellten Grundsätze zu verweisen. Wie ausgeführt, kann der Richter jedoch die zusätzliche Strafmilderung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß mit der Zubilligung mildernder Umstände die Schuldminderung auf Grund des Geisteszustandes des Täters volle Berücksichtigung gefunden hat. Dies hat das Schwurgericht im Urteil eindeutig zum Ausdruck gebracht (UA S. 18 f).

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen, die allerdings hier nicht in Betracht kommt, würde dann gegeben sein, wenn etwa die Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu einer geringeren Mindeststrafe führen würde, als es diejenige ist, die sich bei Zubilligung mildernder Umstände ergibt. In diesem Falle hätte der Richter die bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit mögliche geringere Mindeststrafe zu beachten, falls eine solche Herabsetzung der Schuldfähigkeit gegeben ist. Das Urteil muß erkennen lassen, daß sich der Tatrichter des in Betracht kommenden Strafrahmens bewußt ist. Wäre dies nicht der Fall, so könnte das Strafmaß dadurch beeinflußt sein, daß der Richter bei der Bemessung der Strafe von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Dieser Fall liegt jedoch hier, wie erwähnt, nicht vor, da die Anwendung des § 213 StGB in jedem Fall zu einem geringeren Strafrahmen führt, als er sich nach § 212 StGB bei Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB ergeben würde.

Das Schwurgericht war also gesetzlich nicht gehindert, auf die Höchststrafe des § 213 StGB zu erkennen.

Durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch in anderer Richtung. Das Schwurgericht hat eine Reihe von Gesichtspunkten angeführt, die es bei der Strafzumessung als schulderhöhend bewertet hat, u. a. die rohe Tatausführung und die erhebliche verbrecherische Energie des Angeklagten. Diese Umstände sind jedoch nach den Urteilsausführungen (UA S. 18 f) gerade durch die epileptoide Natur des Angeklagten bedingt, die die Grundlage für die Bejahung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bildete. Diese Veranlagung des Angeklagten hat das Tatgeschehen, wie das Schwurgericht ausführt, wie ein Gewitter aus ihm herausbrechen lassen. Gerade sie rief auch die Art der Ausführung der Tat hervor. Für seine abnorme Geistesverfassung hat der Tatrichter einen Schuldvorwurf ausdrücklich abgelehnt. Er hat daher die Umstände straferschwerend berücksichtigt, welche die Folge der unverschuldeten geistigen Verfassung des Täters waren. Hierin liegt ein Widerspruch, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.

Das Urteil konnte daher im Strafausspruch keinen Bestand haben.

JustizangestellterLang-HinrichsenFlitner
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