Revision gegen Verurteilung u.a. wegen Betruges, Untreue und Zuhälterei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 394/66
- Datum
- 31.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zugesagte Wahrunterstellung hindert das Tatgericht nicht, unstreitig gebliebene oder vom Beweisantrag nicht erfasste Umstände – etwa den Inhalt eines unterschriebenen schriftlichen Vertrags – bei der Würdigung heranzuziehen.
Wer zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit nach Einkünften gefragt wird, täuscht durch bewusst unvollständige oder unrichtige Angaben über Verdienst und Zahlungsfähigkeit, wenn dadurch beim Vertragspartner ein unzutreffendes Bild der verfügbaren Mittel hervorgerufen wird.
Eine Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB kann sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, dessen Hauptgegenstand die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Vermögensbelange eines hilfsbedürftigen Auftraggebers ist; die bloße Vertragserfüllungspflicht genügt hierfür nicht.
Ausbeuterische Zuhälterei kann auch dann vorliegen, wenn neben dem eigensüchtigen Ausnutzen des Unzuchtserwerbs eine von Zuneigung getragene Beziehung gleichstark ausgeprägt ist, sofern erhebliche Vorteile aus dem Unzuchtserwerb erlangt werden.
Die Unterzeichnung eines behördlich weiterzuleitenden Meldescheins mit einem fremden Namen kann eine Identitätstäuschung gegenüber der zuständigen Behörde und damit eine Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 31. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 394/66 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███ über MCD, geboren am █████, Lothar █████ in ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Oberlandesgerichtspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Ritxthal, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Juni 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei, wegen Rückfallbetruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Rückfalldiebstahls, wegen Unterschlagung und wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 100,- DM verurteilt worden.
Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Betrug zum Nachteil der Firma ███
Die Rüge, die Strafkammer habe sich im Urteil nicht an die wahrunterstellung der in dem Beweisantrage vom 31. Mai 1966 (Bl. 310 der Strafakten) behaupteten Tatsachen gehalten, greift nicht durch.
Zwar heißt es in der Sachverhaltsschilderung, Grindel habe „im Wesentlichen“ die Verkaufsverhandlungen mit ███ geführt. Diese Einschränkung bildet aber kein Abweichen von der in dem Ablehnungsbeschluss zugesagten Unterstellung. In dem Beweisantrag war nämlich schon einschränkend vorgetragen worden, dass ███ den Angeklagten nach den derzeitigen Verdienst gefragt habe. Allein diese Frage und die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung eingeräumte Antwort darauf hat die Strafkammer bei der Urteilsfindung herangezogen. Im Übrigen hat sie nur den von den Angeklagten unterzeichneten, schriftlichen Kaufvertrag verwertet. Dass dessen Inhalt den voraufgegangenen mündlichen Verhandlungen zwischen ███ und Grindel nicht entsprochen habe, oder dass er dem Angeklagten bei der Unterzeichnung unbekannt gewesen sei, ist in dem Beweisantrage nicht behauptet worden. Infolgedessen war die Strafkammer durch die wahrunterstellung nicht gehindert, die schriftlich getroffenen Abmachungen bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Geschehens zu berücksichtigen.
Abgesehen davon würde der Schuldspruch auf dem angeblichen Verfahrensmangel deswegen nicht beruhen, weil schon die Behauptung des Angeklagten, er sei bei der Firma ██████ beschäftigt und verdiene dort monatlich 1.000,- DM, eine die Vermögensverfügung auslösende Täuschungshandlung darstellt. Der Angeklagte war sich bewusst, dass er mit dieser unvollständigen und unrichtigen Auskunft den Anschein erweckte, als stünde ihm tatsächlich die von ihm genannte Summe monatlich zur Verfügung, während er in Wahrheit nur vier Tage bei der Firma gearbeitet und in dieser Zeit 128,- DM verdient hatte, außerdem seit dem 24. September krank gemeldet war und am 19. Oktober nicht wusste, an welchem Tage er die Arbeit wieder würde aufnehmen können.
So vermittelte er ███ bewusst ein falsches Bild von den für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit maßgebenden Umständen und bestimmte ihn dadurch zum Abschluss des Kaufvertrages.
Der aus diesem Verhalten des Angeklagten von der Strafkammer gezogene Schluss, er sei von vornherein nicht in der Lage und auch nicht gewillt gewesen, die eingegangene Verbindlichkeit zu erfüllen, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zudem hat der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, ███ noch dadurch getäuscht, dass er seine Schulden in Höhe von 2.000,- DM nicht erwähnt hat. Die Frage nach dem Verdienst führte dem Angeklagten, was ihm schon an sich kaum zweifelhaft sein konnte, besonders deutlich vor Augen, dass es ███ entscheidend auf seine Zahlungsfähigkeit ankam. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei daher auch gehalten gewesen, seine Verpflichtungen in Höhe von 2.000,- DM anzugeben, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Hieran scheitert auch der im Rahmen der Sachrüge erhobene Einwand, der Angeklagte habe sich darauf verlassen können, ███ würde ███ über seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse aufklären.
Fall 2 (Untreue zum Nachteil ████████)
Die Annahme des Treuebruchtatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB begegnet keinen Bedenken. Zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen genügt allerdings weder die Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, als solche, noch die einem Vertrag innewohnende allgemeine Verpflichtung, auf die Interessen des Partners gebührend Rücksicht zu nehmen. Nach den gesamten Umständen des Falles bildete jedoch hier die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Belange des Rentners den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Angeklagten. Dieser hatte sich dem gebrechlichen und auf fremde Hilfe angewiesenen Rentner gegenüber erboten, für die Geräte „mindestens 250,- DM zu beschaffen“. Durch die Annahme dieses Erbietens wurde er zum selbständigen und eigenverantwortlichen Handeln ermächtigt und damit zugleich zur Betreuung der Vermögensinteressen des Auftraggebers verpflichtet. Er wurde also nicht, wie die Revision meint, nur als Bote tätig, sondern war über die rein schuldrechtlichen Beziehungen hinaus Vertrauensperson des hilflosen Rentners. Daher ist die Auffassung der Strafkammer, er habe zu diesem in einem besonderen Treueverhältnis im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gestanden, frei von Rechtsirrtum.
Fall 3 (Unterschlagung zum Nachteil ██████████████)
Die Verurteilung wegen Unterschlagung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt, entbehrt nach den Urteilsfeststellungen entweder jeder tatsächlichen Grundlage oder ist offensichtlich unbegründet.
Fall 4 (Zuhälterei)
Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei ist, entgegen der Auffassung der Revision, rechtsbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte ließ sich von Frau ████ unter Ausnutzung ihrer persönlichen Bindung an ihn überwiegend aushalten. Dass es ihm dabei maßgeblich darum ging, die Bekanntschaft in schmarotzerhafter Weise zu seinem Lebensunterhalt auszunutzen und dass keinesfalls die von der Revision hervorgehobene Liebesbeziehung überwog, hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar dargelegt. Zudem kann der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei bei Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb auch dann verwirklicht werden, wenn den Beziehungen des Mannes zur Dirne neben dem eigensüchtigen Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Vorteilen ein im Wesentlichen von der Zuneigung zu ihr getragenes Interesse gleichstarke Bedeutung zukommt (BGHSt 15, 37).
Fall 5 (Betrug zum Nachteil ████, Urkundenfälschung)
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges wendet, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie überzieht dabei, dass die aus den Feststellungen gezogenen Folgerungen nur möglich zu sein brauchen; dass diese hier etwa gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsregeln verstoßen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wird gleichfalls von den Feststellungen getragen. Durch die Unterzeichnung des Meldescheins mit dem ihm nicht zustehenden Namen mag der Angeklagte den Hotelinhaber ████ oder dessen Personal möglicherweise nur über seinen Namen und seine Stellung zu Frau ████, nicht aber über seine Identität getäuscht haben. Da aber, was auch dem Angeklagten nicht unbekannt gewesen sein kann, der „Meldeschein für Beherbergungsstätten“ zur Weiterleitung an die Polizei bestimmt war, täuschte er diese durch den Gebrauch des fremden Namens über die Identität des Ausstellers; er erweckte bewusst den Anschein, als habe nicht er, sondern ein anderer, nämlich Lothar ████, die Urkunde ausgestellt. Dadurch wollte er sich, wie auch sein Verhalten bei Erscheinen der Polizei zeigt, vor dieser wegen seiner Straftaten verbergen, sie also durch die Unterschrift mit dem fremden Namen irreführen (2 StR 253/60 vom 15. Juni 1960).
Fall 6 (Betrug zum Nachteil ████)
Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer hätte sich „nach Ansicht der Frau ██████ die Tatsache, dass es sich um ein kurzfristiges Darlehen gehandelt hätte“, nur durch Vernehmung der Zeugin feststellen dürfen. Das ist unrichtig. Nachdem die Vernehmung von Frau ██████ wegen ihrer alterebedingten Gebrechlichkeit allseits verzichtet worden war, durfte sich die Strafkammer mit der Vernehmung der Zeugin ████ begnügen (vgl. BGHSt 1, 375). Im Übrigen war es auch unerheblich, ob es sich nach Ansicht von Frau ██████ um ein lang- oder kurzfristiges Darlehen handelte; denn unabhängig davon, für welchen Zeitraum das Geld dem Angeklagten darlehensweise überlassen werden sollte oder überlassen wurde, war dieser nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht gewillt, das Darlehen überhaupt zurückzuzahlen. Die Begründung, die das Landgericht hierfür gibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch sonst unterliegt das Urteil hier keinen Bedenken. Das gilt insbesondere für die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte als Täter gehandelt habe. Die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision sind ebenso unbeachtlich wie die sonstigen sachlich-rechtlichen Angriffe.
Fall 7 (Betrug zum Nachteil █████████)
Die Verurteilung wegen Betruges wird gleichfalls von den Feststellungen getragen. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich zwanglos, dass der Angeklagte bei ████████ bewusst den Irrtum erregt hat, er werde noch am selben Abend in Wanne-Eickel das Geld von seinen Eltern erhalten und es dann zurückzahlen. Nur durch diese Behauptung wurde █████████ bestimmt, ihm das Geld bis zum Abend zu leihen. Dass der Angeklagte es von Anfang an nicht zurückzahlen wollte, hat die Kammer, entgegen dem Vortrag der Revision, ohne Verstoß gegen die Denkgesetze festgestellt. Die übrigen Hinweise der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Fall 8 (Diebstahl eines Mantels)
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ob die Strafkammer den ärztlichen Untersuchungsbericht vom 28. November 1965 über die Blutentnahme gemäß § 256 StPO verlesen durfte, braucht nicht entschieden zu werden; denn die Revision geht bei ihren Hinweisen selbst davon aus, dass die Blutprobe um 4.20 Uhr entnommen worden ist und dass sie einen Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ ergeben hat. Ihre Angriffe richten sich allein gegen die auf dem Boden dieser Tatsachen von der Strafkammer vorgenommene Rückrechnung. Hierzu bedurfte es aber nicht der zeugenschaftlichen Vernehmung des Arztes, der die Blutprobe entnommen hatte. Den sonstigen Inhalt des Untersuchungsberichtes hat die Strafkammer nicht verwertet, so dass insoweit die Feststellungen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten zur Tatzeit nicht auf der Verlesung des Berichtes beruhen.
Sachlich-rechtliche Bedenken gegen die Rückrechnung und deren Ergebnis liegen nicht vor. Wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang – vgl. insoweit auch die Darlegungen zum Fall 7 – ergeben, hat der Angeklagte, nachdem er den Mantel gegen 23.00 Uhr weggenommen hatte, zusammen mit ████████ noch drei weitere Gastwirtschaften aufgesucht und dort bis nach 1.00 Uhr Alkohol zu sich genommen. Das bei der Rückrechnung zu berücksichtigen, war die Strafkammer rechtlich nicht gehindert. Unter diesen Umständen ist ihre Auffassung, zur Tatzeit könne keine Volltrunkenheit vorgelegen haben, nicht zu beanstanden. Vollständige Zurechnungsunfähigkeit ist im Allgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt ab 3 ‰ anzunehmen (4 StR 28/62 vom 16. März 1962; 2 StR 289/64 vom 23. September 1964). Das Vorliegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer aber zu Gunsten des Angeklagten „unterstellt“. Dass er hierdurch beschwert sein könnte, ist ausgeschlossen, weil nach medizinischen Erkenntnissen eine Blutalkoholkonzentration bis zu 2 ‰ in der Regel keine erhebliche Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit auslöst.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
| Spiegel | Scharpenseel | Ritxthal | |||
| Mayr | Rinck |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 485/68 · 07.02.1969Versuchte Notzucht – Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Unzurechnungsfähigkeit
- BGH · 4 StR 406/70 · 26.11.1970Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht und gemeinschaftlicher Nötigung bestätigt
- BGH · 4 StR 363/73 · 02.08.1973Revision führt Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42c StGB