Treffer
BGH Urteil

Revision führt Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42c StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 363/73
Datum
02.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen mehrerer Verkehrsdelikte; die Revision hat nur im Ausspruch über die Unterbringung Erfolg. Der BGH bestätigt die Verurteilungen, hebt aber die Anordnung zur Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt auf, da kein krankhafter Hang zum Alkohol vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit des Sachverständigen beeinträchtigt nicht dessen Gutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42c StGB setzt einen krankhaften (ererbten oder erworbenen) Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss voraus; bloße negative charakterliche Veranlagungen ohne Krankheitswert genügen nicht.

2

Hat das Revisionsgericht festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Maßregel nicht vorliegen und neue Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann es den entsprechenden Ausspruch von sich aus aufheben (§ 354 Abs. 1 StPO).

3

Die vorübergehende Abwesenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in der Hauptverhandlung führt nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit seines Gutachtens; der Vorsitzende kann den Sachverständigen über in seiner Abwesenheit erörterte Fragen unterrichten.

4

Bei trinkgewohnten Personen tritt volle Zurechnungsunfähigkeit im Regelfall erst bei deutlich erhöhten Blutalkoholwerten (im genannten Fall wird 3,0 ‰ als Orientierungsgröße genannt) ein; geringfügig darunter liegende Werte rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme voller Zurechnungsunfähigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz-Jürgen H., geboren am ███ in ███, wegen Verkehrsgefahrdung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. März 1973 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Jedoch wird die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt, auch wird die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verkehrsgefahrdung nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 StGB in zwei Fällen, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Widerstandsleistung und wegen Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Ausspruch über die Unterbringung Erfolg.

Ob der Sachverständige Dr. Heinrichs, wie die Revision behauptet, der Vernehmung des Angeklagten zu Fall 5 der Urteilsgründe nicht beigewohnt hat, kann dahinstehen. Aus einer vorübergehenden Abwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung folgt noch nicht, dass er seinem Gutachten nicht alle verwertbaren Erkenntnisse zugrunde gelegt hat. Er kann vom Vorsitzenden über die in seiner Abwesenheit mit dem Angeklagten erörterten Fragen ausreichend unterrichtet worden sein.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil, vom Ausspruch über die Unterbringung abgesehen, keinen Anlass zu Bedenken. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten in allen Punkten. Insbesondere wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Verurteilung wegen Widerstandsleistung und Beleidigung im Fall 5 der Urteilsgründe. Volle Zurechnungsunfähigkeit tritt bei einem trinkgewohnten Mann wie dem Angeklagten im Allgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt ab 3,0 ‰ ein (vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 1966 – 4 StR 394/66 mit weiteren Nachweisen bei Martin DAR 1967, 91). Dass die Strafkammer bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,8 ‰ (nur) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angenommen und den Angeklagten in diesem Fall nicht nach § 330a StGB bestraft hat, verstößt daher weder gegen Naturgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Auch die übrigen Einwendungen der Revision gehen fehl. Die Voraussetzungen des § 17 StGB liegen vor (Vorverurteilungen Nr. 11, 12, 15 und 16). Alle Vorstrafen durften zu Lasten des Angeklagten verwertet werden (§ 60 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB; §§ 44, 45 Abs. 3 BZRG; vgl. Vorverurteilung Nr. 15).

Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht bestehen bleiben. § 42c StGB setzt neben anderem einen (ererbten oder erworbenen) krankhaften Hang zu übermäßigem Alkoholgenuss voraus. Einen solchen Hang hat der Angeklagte nicht. Nach den Urteilsfeststellungen beruht der übermäßige Alkoholgenuss bei ihm „nicht auf einer Sucht, sondern vielmehr auf einer negativen charakterlichen Veranlagung ohne Krankheitswert“ (UA 17). Eine Unterbringung nach § 42c StGB kommt daher bei ihm nicht in Betracht (vgl. BGHSt 3, 339, 340; BGH bei Dallinger MDR 1971, 895; Urteil des Senats vom 29. September 1967 – 5 StR 445/67; Urteil des Senats vom 27. Mai 1971 – 4 StR 152/71). Inwieweit darüber hinaus die Maßregel im Vollzug der erkannten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der mit dem Vollzug verbundenen zwangsweisen Entziehung erforderlich ist, um den Angeklagten an ein geordnetes Leben zu gewöhnen, bedarf danach keiner weiteren Erörterung.

Da neue Feststellungen, die eine Anordnung nach § 42c StGB rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Ausspruch über die Unterbringung von sich aus in Wegfall gebracht (§ 354 Abs. 1 StPO).

RiBGH Dr. Dr. Spiegel Mayr Meyer *kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.*

Buddenberg
Hürxthal

Zitiert (3)