Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung bestätigt, Unterbringung nach § 42c StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 445/67
Datum
29.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls und die verhängte Freiheitsstrafe, hebt aber die Anordnung seiner Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt gemäß § 42c StGB auf. Zentrale Frage war, ob die Feststellungen den krankhaften Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss und die Unwirksamkeit weniger einschneidender Maßnahmen belegen. Das Gericht verlangt konkrete Tatsachen zur Pathologie und zur Untauglichkeit medizinischer bzw. haftbedingter Entwöhnungsmaßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung von § 252 StGB ('auf frischer Tat betroffen') genügt, dass der bisherige Besitzer oder ein Entdecker den Täter in engem örtlich-zeitlichem Zusammenhang mit der Tatausführung wahrnimmt; von der Entdeckerin herbeigerufene Dritte dürfen in sofortiger Nacheile eingreifen.

2

Die Drohung mit einem gegen den Körper einsetzbaren Gegenstand kann eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben darstellen; der alkoholische Zustand des Täters kann die Annahme einer gegenwärtigen Gefährdung stützen.

3

Die Voraussetzungen des § 42c StGB setzen einen krankhaften Hang zum übermäßigen Genuss geistiger Getränke voraus; bloße Hinweise auf gelegentlichen oder vorübergehenden Alkoholkonsum, einzelne hohe Blutalkoholwerte oder frühere Trunkenheitsstrafen genügen nicht ohne Weiteres.

4

Vor der Anordnung einer Unterbringung nach § 42c StGB hat das Gericht darzulegen, warum weniger einschneidende Maßnahmen (insbesondere Abstinenz während Untersuchungshaft/Strafhaft und ärztlich unterstützte Entwöhnung) beim konkreten Beschuldigten nicht erfolgversprechend sind; formelhafte Feststellungen reichen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 20. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Melker Joachim █████ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1934 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ██████ aus ██████ als Verteidigerin,

Justizobersekretär ███

Tenor

„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. April 1967 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt anordnet.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.“

Von Rechts wegen

Gründe

I. Soweit der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen ist und eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren gegen ihn verhängt worden ist, ist die Revision unbegründet.

1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Darlegung der Strafkammer, dass der Angeklagte bei dem Diebstahl „auf frischer Tat betroffen“ worden sei. In Schrifttum und Rechtsprechung ist streitig, ob „auf frischer Tat betroffen“ nur derjenige ist, der noch am Tatort betroffen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat (BGHSt 9, 255, 257) ausgesprochen, es genüge jedenfalls für die Anwendung des § 252 StGB, dass die Person, gegen die der Dieb seinen Besitz durch Gewalt oder Drohung verteidige, ihn noch in der Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen habe, wenn also bei der Wahrnehmung noch ein enger sowohl örtlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben sei. Diese Entscheidung ist vor allem von Bindokat NJW 56, 1687 angegriffen worden, auch Schwarz/Dreher (Bemerkung 1 C zu § 252) folgen ihr nicht (hingegen Schröder II zu § 252). Der Senat braucht diese Streitfrage nicht zu entscheiden. Er braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Feststellungen zu der Annahme ausreichen, dass der Ort, an dem der Angeklagte ergriffen worden ist, sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts befand. Der Zusammenhang des Urteils ergibt nämlich, dass Frau ███████, die den Gärtnermeister █ und den Arbeiter ██ von dem Diebstahl benachrichtigt hat, den Angeklagten unmittelbar am Tatort entdeckt hat.

Ist aber der Täter unmittelbar am Tatort entdeckt worden, so genügt es auch nach der engeren Auslegung des § 252, dass die Nötigung während der Nacheile stattgefunden hat. Dass andere Personen dem Angeklagten nachgeeilt sind, um ihm die Beute abzunehmen, als die Entdeckerin, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn diese Personen wie hier von der Entdeckerin zum Zweck des Nacheilens benachrichtigt worden sind. Dass, wenn der Täter am Tatort entdeckt worden ist, nicht nur der bisherige Besitzer, sondern jeder Dritte zur sofortigen Nacheile und Wegnahme befugt ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 3, 76; BGH GA 1962, 145).

2. Dass die Drohung mit der Bierflasche eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Verfolger war, bedurfte auch angesichts des alkoholisierten Zustandes des Angeklagten keiner näheren Begründung.

II. Hingegen reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um die Anwendung des § 42c auf den Angeklagten zu rechtfertigen.

Im Sinne des § 42c StGB nimmt gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich, wer auf Grund eines krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder geistige Getränke in solchen Mengen genießt, dass er in einen Rauschzustand gerät oder dass infolge des häufigen Genusses seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabgesetzt wird. Von den Vorverurteilungen, auf die sich die Strafkammer beruft, ergibt sich lediglich für die Verurteilung vom 14. August 1962 (Fahren ohne Führerschein in angetrunkenem Zustand) und die vom 8. Januar 1965 (schwerer Diebstahl im Zustand der Volltrunkenheit), dass der Angeklagte vorher in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen hatte. Für eine weitere Verurteilung vom 18. Dezember 1962 wegen eines im Sommer 1961 begangenen schweren Diebstahls wird nur gesagt, dass der Angeklagte vor der Tat getrunken hatte. Irgendwelche Angaben über die Mengen des genossenen Alkohols werden nicht gemacht. Für die jetzige Tat wird festgestellt, dass der Angeklagte am Tage vorher 20 DM vertrunken habe, und dass er zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,01 ‰ hatte. Darüber hinaus heißt es nur, der Angeklagte habe zwischen den Strafverbüßungen häufig die Arbeitsstelle gewechselt, er sei wiederholt deshalb entlassen worden, weil er zu viel getrunken habe. Diese wenigen Angaben lassen nicht erkennen, ob die BGHSt 3, 339 dargelegten Voraussetzungen des § 42c StGB vorliegen. Sie lassen vor allem nicht erkennen, ob der Angeklagte einen krankhaften Hang zum übermäßigen Genuss geistiger Getränke hat. Die Darlegung UA S. 7, der laufende Alkoholgenuss habe bei dem Angeklagten bereits Persönlichkeitsabbau bewirkt, genügt nicht, um darzulegen, dass der Angeklagte einen krankhaften Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss hat.

Es wird auch nicht genügend dargelegt, dass andere Maßnahmen gegen den Angeklagten nicht ausreichen. Das Urteil sagt zwar formelhaft, der Angeklagte würde ohne die Unterbringung nach Überzeugung des Gerichts auf Grund Alkoholgenusses nach der Entlassung aus der Strafhaft in Kürze wieder straffällig werden. Das genügt aber in diesem Fall nicht. Bei dem heutigen Stand der Wissenschaft ist es möglich, während der Untersuchungs- und Gefängnisaft den Angeklagten nicht nur durch die naturgegebene Abstinenz während der Haft vom Alkohol zu entwöhnen, sondern diese Entwöhnung durch ärztliche Maßnahmen zu unterstützen. Es hätte Darlegungen darüber bedurft, aus welchem Grunde dies beim Angeklagten keinen Erfolg verspricht.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtKersting

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