Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 253/60
- Datum
- 11.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterzeichnung eines Meldescheins mit einem fremden Namen kann Urkundenfälschung sein, wenn hierdurch über die Identität des Ausstellers getäuscht und Dritte (z. B. die Polizei) in die Irre geführt werden.
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; die bloße Wiederholung gleichartiger Taten bei Gelegenheit begründet keinen Gesamtvorsatz.
Nach § 267 Abs. 3 StPO sind bei der Strafzumessung die für die Bemessung bestimmenden Umstände zumindest gruppenweise anzugeben; bei vielfach unterschiedlichen Unrechtsgehalten genügt keine pauschale Gleichbehandlung ohne nähere Begründung.
Bei neuer Entscheidung ist das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Architekt ██████, dort geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als █████████, Justizangestellter ███████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Februar 1960 im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 87 einfacher Diebstähle, wegen Hehlerei, wegen Betruges in 20 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges und wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen zu insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Die Strafkammer hat eine Urkundenfälschung darin gesehen, dass der Angeklagte mehrfach in von ihm besuchten Hotels das Meldeformular nicht mit seinem richtigen, sondern mit einem falschen Namen unterzeichnete.
Die Revision hält das zu Unrecht für fehlerhaft. Es kann insoweit auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in DR 1940, 1828 und HRR 1941 Nr. 249 verwiesen werden.
Es handelt sich in solchen Fällen nicht lediglich um eine falsche Angabe im Meldeschein nach § 26 Abs. 2 der Reichsmeldeordnung vom 6. Januar 1938. Vielmehr täuscht der Unterzeichner mit dem fremden Namen über die Identität des Ausstellers; so hat auch der Angeklagte den Anschein erweckt, als habe nicht er, sondern eine andere Person die Urkunde ausgestellt. Im Einzelfall mag nach den Umständen nur eine Namensäuschung vorliegen. Das kommt aber keinesfalls dann in Betracht, wenn der von der Polizei gesuchte Täter sich vor dieser verbergen, sie also irreführen will, wie es hier der Angeklagte wegen seiner zahlreichen Straftaten getan hat.
2. Die Auffassung der Revision, dass die gleichartigen Straftaten des Angeklagten jeweils als fortgesetzte Tat hätten beurteilt werden müssen, ist gleichfalls verfehlt. Denn nach dem Sachverhalt kommt ein Gesamtvorsatz keinesfalls in Betracht (BGHSt 1, 313, 315; BGH NJW 1955, 1112 Nr. 27). Die Revision verwechselt den Gesamtvorsatz ersichtlich mit dem Vorsatz, bei gegebener Gelegenheit Straftaten gleicher Art zu begehen.
3. Bei der Bemessung der Strafe sind zwar im Urteil nach § 267 Abs. 3 StPO nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung bestimmend gewesen sind. Dies gilt aber an sich für alle Einzelstrafen, weil diese nicht bloße Rechnungsfaktoren für die Bildung der Gesamtstrafe sind, sondern selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen (vgl. BGH MDR 1951, 610 Nr. 18; BGHSt 13, 146, 147). Die Strafkammer hat ohne nähere Begründung für jeden Diebstahl sechs Monate Gefängnis und für alle anderen Taten jeweils drei Monate Gefängnis gegen den Angeklagten verhängt. Nun ist es selbstverständlich, dass bei über hundert Straftaten nicht für jede die Strafe besonders begründet werden kann. Die Strafkammer wäre aber verpflichtet gewesen, nach dem Unrechtsgehalt wenigstens gruppenweise die Strafe zuzumessen. Denn dieser Unrechtsgehalt liegt bei den einzelnen Straftaten des Angeklagten keineswegs auf derselben Linie, sondern weist erhebliche Unterschiede auf. Es muss aber vermieden werden, dass nach Begehungsweise und nach dem angerichteten Schaden wesentlich verschiedene Einzelfälle ohne nähere Begründung mit der gleichen Strafe bedacht werden; ein solches Verfahren entspricht nicht mehr der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO.
Der erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; bei der neuen Entscheidung wird das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten sein (vgl. BGHSt 1, 252).
4. Es sei noch bemerkt, dass die Strafkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch für den Fall 97 die Unterzeichnung der Quittung mit falschem Namen festgestellt hat. Ebenso ergibt der Zusammenhang, dass es sich auf S. 23, Zeile 2 der Urteilsabschrift bei der Zahl „89“ um einen Schreibfehler handelt; es muss richtig heißen „87“.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen, so dass die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Busch | Kirchhof |