Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht und gemeinschaftlicher Nötigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 406/70
Datum
26.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt diverse Verfahrens- und Sachmängel gegen das Urteil wegen Notzucht und gemeinschaftlicher Nötigung. Der BGH verwirft die Revision: Die Berechnung des Blutalkoholgehalts und die Schlussfolgerungen zur Zurechnungsfähigkeit sind nicht zu beanstanden und erforderten keinen Sachverständigen. Weiterhin sind mehrere Verfahrensrügen unzulässig oder unbegründet; auch die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn die Tatsachenfeststellungen (z. B. eine auf eigenen Angaben beruhende Blutalkoholberechnung) keinen konkreten Anhalt für vollständige Zurechnungsunfähigkeit ergeben.

2

Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholisierung ist im Regelfall erst bei sehr hohen Blutalkoholwerten (typischerweise ab etwa 3 ‰) in Betracht zu ziehen; niedrigere Werte rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keine Feststellung der vollständigen Ausschaltung der Steuerungsfähigkeit.

3

Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Feststellungen das Tatgericht unterlassen hat.

4

Die Verlesung von Behördenberichten oder Aktenteilen verletzt nur dann § 250 StPO (Verbot bestimmter Urkundenverlesungen), wenn aus der Revisionsrüge nachvollziehbar dargelegt wird, dass es sich um die von § 250 StPO erfassten Urkunden handelt und dadurch eine unzulässige Beweismittelverwendung erfolgte.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 17. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 406/70

in der Strafsache gegen ██ den Handelsvertreter Klaus aus █ (MC), dort geboren █████████ 1942, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bortzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Dr. ██ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Februar 1970 wird verworfen.

Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzucht und gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungsrüge ordnungsgemäß (vgl. dazu BGHSt 2, 168) erhoben ist. Die Errechnung des Blutalkoholgehaltes, die sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten stützt, lässt keinen Fehler erkennen. Die von der Revision offenbar vermisste Hinzuziehung eines Sachverständigen war dazu nicht erforderlich. Auch für die von der Revision aufgeworfene Frage, in welchem Zustand sich der Angeklagte zur Tatzeit „wirklich befunden hat“, d. h. ob er etwa zurechnungsunfähig i. S. des § 51 Abs. 1 StGB war, bedurfte es keines Sachverständigen. Erfahrungsgemäß kommt Zurechnungsunfähigkeit in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt ab 3 ‰ in Betracht (4 StR 28/62 vom 16. März 1962; 2 StR 289/64 vom 23. September 1964; 4 StR 394/66 vom 2. Dezember 1966); dafür, dass es in der vorliegenden Sache anders gewesen sein sollte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Das Gericht konnte vielmehr bedenkenfrei davon ausgehen, dass der für den Angeklagten errechnete Blutalkoholgehalt nicht auf einen völligen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit, sondern nur auf deren erhebliche Minderung schließen lasse. Der Ablauf der Taten, vor allem ihre jeweils stufenweise Durchführung, wobei der Angeklagte mit Bedacht wartete, bis er „an die Reihe kam“ (UA S. 9), hat die Kammer zu Recht überzeugt, dass auch sein Steuerungsvermögen nicht aufgehoben war. Der Angeklagte nutzte in keinem der beiden Fälle etwa eine zufällige günstige Gelegenheit aus, er ging vielmehr über einen längeren Zeitraum umsichtig und beherrscht vor und behielt „die Fäden in der Hand“, wie das Gericht auch bei der Strafzumessung noch einmal feststellt. Bezeichnend ist auch, dass sich der Angeklagte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung auf einen völligen Ausschluss seiner Verantwortlichkeit infolge von Trunkenheit berufen hat.

b) Das Vorbringen, das Landgericht habe über bestimmte Beweisanträge nicht entschieden, geht fehl. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, dass die Strafkammer über die in der Revisionsbegründung erwähnten Beweisanträge entschieden hat (Beschl. vom 6.2.1970, Bd. II, Bl. 331, 332 d. A. und Beschl. vom 12.2.1970, Bd. II Bl. 345, 350 d. A.). Die Behauptung, der Verteidiger habe im Rahmen seines Schlussvortrages Hilfsbeweisanträge gestellt, findet im Sitzungsprotokoll keine Stütze (Bd. II Bl. 347 d. A.; vgl. § 274 StPO).

c) Die Rüge, § 251 StPO sei durch die Verlesung des „Einsatzberichts der Polizei“ und eines Blattes aus den Akten des Jugendamts █████████████ verletzt worden, ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag der Revision genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Vorschrift des § 250 StPO, welche die Revision offenbar meint, schließt nur die Verlesung bestimmter Urkunden aus, nämlich von Protokollen über Vernehmungen und von schriftlichen Erklärungen solcher Personen, die bestimmte Wahrnehmungen gemacht haben und die als Zeugen in Betracht kommen. Ob es sich bei dem Einsatzbericht der Polizei und dem verlesenen Teil der Akten des Jugendamts ██████ um derartige Urkunden handelt, geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor.

d) Die Zeuginnen Franzius und Lüdeking haben nach den Urteilsfeststellungen keineswegs behauptet, die Angeklagten hätten in einem Maße Gewalt angewendet, dass am Körper Spuren der Gewalteinwirkung hätten zurückbleiben müssen. Entgegen der Auffassung der Revision bestand daher kein Anlass, den Arzt, der die Zeuginnen gynäkologisch untersucht hatte,

als Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt insoweit nicht vor.

2. Die Sachrüge

Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dadurch, dass er nicht auch im Falle Franzius wegen Notzucht verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.

Da auch die Strafzumessungserwägungen der rechtlichen Nachprüfung standhalten, war die Revision des Angeklagten insgesamt zu verwerfen.

BortzlerSandersHürxthal
MeyerSpiegel

Zitiert (2)