Revision verworfen — Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung (≈2,70 ‰) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/62
- Datum
- 27.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholeinflusses sind die Feststellungen eines überzeugenden, von der Strafkammer verwerteten Sachverständigengutachtens maßgeblich und binden das Revisionsgericht, sofern sie nicht offensichtlich widersprüchlich sind.
Bei alkoholgewöhnlichen (‚trinkfesten‘) Personen begründet ein Blutalkoholgehalt von unter etwa 3 ‰ regelmäßig keine völlige Hemmungs- oder Steuerungsunfähigkeit.
Für die Annahme verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit nach § 51 StGB sind besonders strenge Anforderungen an das Beherrschungsvermögen sonst gesunder Personen zu stellen, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich alkoholbedingt ist.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die sachlich-rechtlichen Angriffe die den Schuldfähigkeitsbefund tragenden Feststellungen und Gutachtenergebnisse nicht in entscheidungserheblicher Weise erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 16. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmerer Jakob █████████ aus ███ (Kreis ████), geboren am █████ 1936 in ██ (Kreis ████), wegen Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 16. April 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision des Angeklagten greifen nicht durch. Die Urteilsdarlegungen, mit denen die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet wird, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das bedarf keiner näheren Erörterung, soweit es seine Fähigkeit betrifft, das Unerlaubte der Tat einzusehen.
Die Entscheidungsgründe lassen aber auch genügend erkennen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht völlig unfähig war, einsichtsgemäß zu handeln. Mit Unrecht geht die Revision bei ihren Betrachtungen „von einem zur Tatzeit möglichen Blutalkoholgehalt von über 3 ‰“ aus. Denn die Strafkammer hebt hervor, sie habe sich „dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen in vollem Umfang“ angeschlossen. Danach aber hatte der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von „etwa 2,70 ‰“ (UA S. 12). Damit entfallen alle Folgerungen, die die Revision an ihre – den Feststellungen widerstreitende – Behauptung knüpft.
Im Übrigen stellt das Landgericht wiederholt fest, der Angeklagte sei ein „trinkfester Mensch“. Alkoholgewohnte sind aber im Allgemeinen bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 3 ‰ noch nicht hemmungsunfähig (BGH 4 StR 342/59 vom 9. Oktober 1959; 4 StR 28/62 vom 16. März 1962; Weltzien in DAR 1953, 48, 51). Hinzukommt, dass unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB besonders strenge Anforderungen an das Beherrschungsvermögen sonst gesunder Menschen zu stellen sind, wenn es sich lediglich um den Einfluss von Alkohol handelt.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmittel erkennen ließ, war die Revision – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – im vollen Umfang zu verwerfen.
gez.
| Sarstedt | Borker | ||
| Koffka | Schmitt |