Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 342/59
Datum
09.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung u. a. sowie die Beurteilung seiner alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit. Zentral war, ob bei einem Blutalkoholgehalt von bis zu 2,5 ‰ Vollrausch und damit Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit vorlag. Der BGH verwirft die Revision: die Verfahrensrüge ist unbeachtet, die Beweiswürdigung tragfähig; 2,5 ‰ sprechen regelmäßig nur für erhebliche Minderung, nicht für Ausschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht ausgeführt und substantiiert wird.

2

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht setzt darzulegen voraus, dass konkrete Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen.

3

Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung führt ein Blutalkoholgehalt von höchstens etwa 2,5 ‰, insbesondere bei alkoholgewohnten Tätern, im Allgemeinen nicht zum Wegfall der Zurechnungsfähigkeit, sondern höchstens zu deren erheblicher Minderung; erst ab etwa 3 ‰ ist im Allgemeinen mit einem Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit zu rechnen.

4

Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit können das Verhalten des Täters während und nach der Tat, die stufenweise Durchführung der Tat sowie Zeugenaussagen (insbesondere von dienstlich geschulten Personen) herangezogen werden, um auf erhaltenes Steuerungsvermögen zu schließen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 22. Mai 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████, alias „bisiaier“ Horst GC Sosay, geboren in █████████████ (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Seuer, Dr. Hoepner, Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Mai 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die seit dem 23. Mai 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit Nötigung und mit Körperverletzung zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge greift die Darlegungen des Landgerichts zu § 51 Abs. 1 StGB im Einzelnen an, jedoch zu Unrecht.

Das Landgericht führt insoweit aus, der Angeklagte sei entgegen seiner Behauptung nicht volltrunken gewesen. Das ergebe sich aus dem Gutachten des Städtischen Untersuchungsamts in ██ vom ██, wonach der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat höchstens 2,5 ‰ betragen habe, ferner aus den eigenen Angaben des Angeklagten sowie seinem Verhalten während und nach der Tat. Der festgestellte Blutalkoholgehalt führe selbst bei „weniger geübten Trinkern“ nicht zu einem Vollrausch. Entscheidend aber spreche gegen einen Vollrausch des Angeklagten, dass er sich nicht wie ein Rauschvater benommen, sondern dass ihm genau bewusst gewesen sei, was er getan habe und habe tun müssen, um in den Besitz des Bargeldes und des Siegelrings des als Zeugen vernommenen Kammachers █████████ zu gelangen. Keiner der hierzu vernommenen Zeugen habe während und nach der Tat bei dem Angeklagten Anzeichen eines Vollrausches wahrgenommen. Der Angeklagte habe auf sie wohl den Eindruck eines angetrunkenen, nicht aber eines betrunkenen Mannes gemacht.

Soweit dessen Revision wegen des Grades seiner alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit auf die Aussage seines als Zeuge eidlich vernommenen Stubenkameraden RC hinweise, greift sie die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Indessen lässt diese Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht erkennen. Dieser Revisionsangriff ist daher unzulässig.

Auch im Übrigen gehen die Angriffe des Beschwerdeführers fehl. Die Strafkammer konnte bedenkenfrei davon ausgehen, dass der beim alkoholgewohnten Angeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt von höchstens 2,5 ‰ nicht auf einen völligen Ausschluss seiner Zurechnungsfähigkeit, sondern nur auf deren erhebliche Minderung schließen lässt. Erst ab 3 ‰ Blutalkoholgehalt ist die Zurechnungsfähigkeit des Menschen im Allgemeinen aufgehoben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Alkoholgewohnte handelt.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Angeklagte infolge seiner körperlichen Verfassung oder aus sonstigen Gründen durch den Alkoholgenuss stärker als üblich beeinflusst worden sein könnte, treten aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Keine Bedenken bestehen, dass das Landgericht zur Stützung seiner Auffassung über den Grad der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit die Aussagen von Zeugen über dessen Verhalten bei und nach der Tat herangezogen hat, zumal sich unter ihnen ein Polizeibeamter befand, dessen Beurteilungsvermögen sich insoweit durch seine dienstliche Tätigkeit entwickelt hatte.

Aus dem Verhalten des Angeklagten konnte das Landgericht nicht zuletzt deswegen die Überzeugung gewinnen, dass beim Angeklagten zur Zeit der Tat die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlagen, weil die stufenweise Durchführung der Tat das Vorhandensein eines gewissen Steuerungsvermögens erkennen lässt. Die wechselvolle Vergangenheit des Angeklagten, die ihn u. a. zu fünfjähriger Dienstleistung in der französischen Fremdenlegion geführt hat, konnte das Landgericht ferner zu der Überzeugung gelangen lassen, dass er, obwohl er nur wegen einfachen Diebstahls und wegen Fahrens ohne Führerschein vorbestraft ist, vor Gewalttätigkeiten nicht zurückschreckt, so dass sein Verhalten bei der Tat nicht als persönlichkeitsfremd gewertet werden musste.

Da die übrigen vom Beschwerdeführer nicht besonders angegriffenen Darlegungen des Landgerichts zum Schuld- und Strafausspruch auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist seine Revision zu verwerfen.

SauerRotbergHoepner
KrummeFlitner

Zitiert von (1)