Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 39/72
Datum
21.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt; seine Revision wird verworfen. Ein beantragtes Sachverständigengutachten zur sexuellen Erregbarkeit bei 2,5 ‰ Alkohol wurde abgelehnt, da das Gericht eigene Sachkunde und ein vorhandenes Gutachten ausreichend hielt. Die Beweiswürdigung und die Annahme des inneren Tatbestands nach § 330a StGB sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag, der nur allgemein die Frage der sexuellen Erregbarkeit unter Alkoholeinfluss betrifft, kann durch Zurückweisung erschöpft werden, wenn das Gericht die Frage aus eigener Sachkunde oder aufgrund vorhandener Gutachten ausreichend geklärt ansieht.

2

Gerichte dürfen sich zur Beurteilung naturwissenschaftlich-stofflicher Wirkungen (z. B. alkoholbedingte Erregbarkeit) auf eigene Sachkunde und bereits eingeholte Gutachten stützen; dies rechtfertigt die Ablehnung weiterer Gutachten, sofern die Ablehnung hinreichend begründet ist.

3

Bei § 330a StGB genügt für die Verwirklichung des inneren Tatbestands, dass der Täter sich fahrlässig in einen Rauschzustand versetzt hat; es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Möglichkeit strafbarer Ausschreitungen vorhergesehen haben muss.

4

Sind die Handlungen des Täters objektiv geschlechtsbezogen erkennbar, besteht keine generelle Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen zusätzlich zu prüfen, ob beim Täter die wollüstige Absicht gefehlt haben könnte.

5

Die sachliche Rechtsanwendung und die Strafzumessung sind revisionsrechtlich zu überprüfen; mangels erkennbarer Rechtsfehler ist eine Verwerfungsentscheidung der Revision gerechtfertigt.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Bamberg, 15. September 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Busfahrer Rudolf ███ aus ███, geboren am ██████ in ██, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 15. September 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Der Beschwerdeführer hatte hilfsweise ein Sachverständigengutachten darüber beantragt, dass ein Mann bei einem Blutalkoholspiegel von 2,5 ‰ keine geschlechtlichen Regungen mehr habe. Die Jugendkammer hat sich eigene Sachkunde zugeschrieben und die Beweiserhebung verneint; ihr sei aus vielen anderen Quellen bekannt, dass gerade unter so starkem Alkoholeinfluss wie hier die geschlechtliche Erregung vorhanden sei (UA S. 12, 13).

Die Revision vermisst eine Erörterung darüber, ob gerade der Angeklagte zu geschlechtlicher Erregung fähig gewesen sei. Indessen bezog sich der Beweisantrag nur allgemein auf die sexuelle Erregbarkeit unter Alkoholeinfluss; die Ablehnungsbegründung erschöpfte deshalb den Antrag. Gegen die Begründung selbst lassen sich rechtliche Bedenken ebensowenig erheben wie gegen die Annahme eigener Sachkunde. Das Landgericht konnte sich insoweit noch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kubisch stützen, das die stimulierende Wirkung des Alkohols auf sexuellem Gebiet hervorhebt (UA S. 41). Da die Handlungen des Angeklagten äußerlich eindeutig geschlechtsbezogen waren, gebot auch die Aufklärungspflicht keine Prüfung von Amts wegen, ob etwa beim Angeklagten die wollüstige Absicht gefehlt habe.

Was die Revision zur Sachbeschwerde vorträgt, richtet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die jedoch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lässt. Dasselbe gilt für die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Der Angeklagte hat auch den inneren Tatbestand des § 330a StGB verwirklicht. Hierzu genügte es, dass er sich fahrlässig in einen Rauschzustand versetzte (UA S. 13). Dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen könne, brauchte er nicht zu wissen (BGHSt 1, 124; 16, 124). Die hiervon abweichende Meinung des 5. Strafsenats (vgl. BGHSt 10, 247) führt hier zu demselben Ergebnis; auch der 5. Strafsenat hält besondere Urteilsfeststellungen über die Voraussehbarkeit von Ausschreitungen in der Regel für entbehrlich (S. 251 aaO). Einer der dort geschilderten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelte (UA S. 14), ändert hieran nichts.

Da auch die Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist, musste die Revision verworfen werden.

PfeifferPikartWoesner
LoesdauZipfel
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