Revision: Vorwegvollstreckung der Strafe vor psychiatrischer Unterbringung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 616/85
- Datum
- 09.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 67 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durchzuführen; eine Abweichung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel durch die Strafvollstreckung leichter erreicht wird.
Die Voraussetzung für Vorwegvollstreckung (z. B. Persönlichkeit des Täters, Dauer der Strafe, Art der Behandlung) muss das Gericht im Urteil konkret feststellen und begründen.
Reine Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder abstrakte Erwägungen (insbesondere die umstrittene These eines therapieverbessernden "Leidensdrucks") genügen nicht als tragende Gründe für die Anordnung der Vorwegvollstreckung.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen im Urteil und sind keine Umstände erkennbar, die solche Feststellungen in einer neuen Verhandlung erwarten lassen, ist die Anordnung der Vorwegvollstreckung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 27. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 616/85 in der Strafsache gegen Pa Co Ferdinand aus ████, dort geboren am ███ 1959, zur Zeit in Haft, wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Or., Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. August 1985 aufgehoben, soweit bestimmt ist, dass die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist.
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
Wie der Generalbundesanwalt in seinen, dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 6. November 1985 zutreffend ausgeführt hat, hält auch die Anordnung der Unterbringung der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach den Urteilsfeststellungen ist die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten jedenfalls ganz überwiegend durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 429; BGH, Urteile vom 28. Juni 1984 – 4 StR 287/84 – und vom 10. Oktober 1984 – 3 StR 423/84 –).
Neben einer seit vielen Jahren bestehenden „Geistesschwäche vom Grade der Imbezillität“ liegen „grobe Fehlentwicklungen in Bezug auf Kritikund Urteilsfähigkeit“ vor, vor allem eine „sehr schwache Willensbildung“ (UA 3, 10 bis 12).
Die Ausführungen der, sachverständig beratenen, Strafkammer im Urteil lassen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Normabweichungen beim Angeklagten keine bloßen Charaktermängel sind, sondern dass sie Krankheitswert haben (vgl. BGH NStZ 1985, 309, 310).
Allerdings hat auch die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten zur Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beigetragen. Ihr Einfluss war nach den Urteilsgründen jedoch nur unbedeutend: Zur Tatzeit lag „allenfalls ein leichter bis mäßiger Rausch vor, der eine gewisse Enthemmung nicht ausschließt“ (UA 10).
Jedenfalls hat der krankhafte Zustand des Angeklagten und nicht etwa „letztlich der Alkoholgenuss“ die Verminderung seiner Schuldfähigkeit bewirkt (vgl. BGH NStZ 1985, 309, 310 m. w. Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 1. März 1983 – 5 StR 71/83 – vom 20. Dezember 1983 – 4 StR 687/83 – und vom 7. August 1985 – 3 StR 302/85).
Dagegen kann die Anordnung, dass die Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sei, nicht bestehenbleiben.
Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht, dass die Strafe zuerst zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB).
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung. Auf keinen Fall darf einem Straftäter, der in ein psychiatrisches Krankenhaus (und nicht in die Sicherungsverwahrung) eingewiesen wird, die (wenn auch noch so geringe) Chance einer Heilung dadurch verschlossen bleiben, dass der Versuch der Behandlung erst nach Ende des Strafvollzugs beginnt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 – 4 StR 184/78 – bei Holtz MDR 1978, 803).
Deshalb darf die Strafe nur dann vor der Maßregel volizogen werden, wenn sie als sinnvolle Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist. Aus anderen Gründen, vor allem aus solchen der (vermeintlichen) Zweckmäßigkeit, darf eine solche Anordnung nicht getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 – 3 StR 332/80 – bei Holtz MDR 1981, 98; BGH NJW 1983, 240; BGH NStZ 1984, 428; BGH, Beschluss vom 7. Februar 1985 – 4 StR 13/85 – Urteile vom 25. Juli 1985 – 1 StR 285/85 – und 1 StR 241/85).
Die Strafkammer hat die Vorwegvollstreckung der Strafe angeordnet, „um eine optimale Sozialisierung zu ermöglichen“ (UA 14).
Ob sie diese für (unbedingt oder nur für zweckmäßig) notwendig hält, bleibt damit bereits unklar.
Es heißt dann allerdings nach Aussage des Sachverständigen „Sie sei mit dem Sachverständigen der Auffassung, dass bei dem Angeklagten durch den Strafvollzug ein gewisser Leidensdruck erweckt werden muss, um bei ihm die notwendige Bereitschaft zur Mitarbeit bei einer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus zu wecken“ (UA 14).
Auch was damit gemeint ist, versteht sich indessen nicht von selbst.
Offenbar wollte die Strafkammer den möglicherweise getroffenen Feststellungen Rechnung tragen, dass der Angeklagte „bereits in seiner Kindheit erhebliche Verhaltensstörungen zeigte, eine geordnete Schulausbildung selbst auf der Sonderschule nicht möglich machten“ und dass „bei seiner späteren Unterbringung in mehreren psychiatrischen Krankenhäusern ebenfalls kein nennenswerter Erfolg verzeichnet werden“ konnte (UA 12/13).
Gemeint sind offensichtlich eine Unterbringung in der Westfälischen Landesklinik Paderborn im Jahre 1979 (UA 3) und eine solche im Westfälischen Landeskrankenhaus B im Juli 1981, wo vermerkt ist, dass der Angeklagte auch dort „eine höchst mangelhafte Arbeitsbereitschaft im Rahmen der Beschäftigungstherapie zeigte“ (UA 4).
Das alles reicht indes aus, um einen Vorwegvollzug der Strafe hier nicht zu rechtfertigen.
Ob der sehr umstrittenen These eines angeblich therapieverbessernden sogenannten Leidensdruckes, auf die die Strafkammer wohl abstellt, zu folgen ist, kann dahinstehen.
Diese These ist in einer älteren Entscheidung des 3. Strafsenats (Urteil vom 15. Oktober 1980 – 3 StR 332/80 bei Holtz MDR 1981, 98) sowie in mehreren jüngeren Entscheidungen des 1. Senats (vgl. Beschluss vom 18. Juli 1985 – 1 StR 288/85 – sowie Urteil vom 25. Juli 1985 – 1 StR 243/85 – in BGHSt vorgesehen) zum Abdruck vertreten worden.
Der erkennende Senat hat mehrmals Bedenken gegen sie geäußert (BGH NStZ 1984, 428: Beschluss vom 1. Februar 1984 – 4 StR 9/84 – vgl. auch den Beschluss des 2. Strafsenats vom 28. September 1984 – 2 StR 568/84 – in StV 1985, 10).
Einer näheren Erörterung und Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht.
Die für einen Vorwegvollzug der Strafe erforderliche Feststellung, dass der Zweck der Maßregel durch Strafvollstreckung leichter als durch die Unterbringung zu erreichen wäre, ist im Urteil nämlich nicht getroffen worden. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass Besonderheiten des Strafvollzuges gerade bei diesem Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten (vgl. Beschluss des Senats vom 16. August 1984 – 4 StR 461/84 – m. Nachw.), sind nicht ersichtlich.
Da auch ausgeschlossen werden kann, dass sich solche Umstände in einer neuen Verhandlung ergeben könnten, muss die Anordnung der Vorwegvollstreckung der Strafe entfallen.
| Hurxthal | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (11)
- BGH · 2 StR 568/84 · 28.09.1984Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und der Vorwegvollstreckung der Strafe (§64, §67 StGB)
- BGH · 4 StR 9/84 · 01.02.1984Revision teilweise erfolgreich: Rechtsfolgen aufgehoben, Zurückverweisung wegen Unterbringung §63 StGB
- BGH · 5 StR 71/83 · 01.03.1983Revision: Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben, sonstige Revision verworfen
- BGH · 1 StR 241/85 · 25.07.1985Revision gegen Jugendmordurteil: Vorwegvollzug der Jugendstrafe vor § 63 StGB zulässig
- BGH · 1 StR 285/85 · 25.07.1985BGH: Vorwegvollzug nach §67 Abs.2 StGB aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 184/78 · 03.05.1978Revision teils stattgegeben: Aufhebung der Anordnung zur Vollziehung der Strafe vor der Maßregel
- BGH · 4 StR 461/84 · 16.08.1984Revision: Vorwegvollzug der Strafe vor Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben
- BGH · 4 StR 687/83 · 20.12.1983Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB
- BGH · 1 StR 288/85 · 18.07.1985§67 Abs.2 StGB: Anordnung des Vorwegvollzugs aufgehoben – Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 287/84 · 28.06.1984Revision gegen Unterbringung nach §63 StGB verworfen
- BGH · 4 StR 13/85 · 07.02.1985Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB wegen unzureichender Feststellungen; Zurückverweisung