Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Rechtsfolgen aufgehoben, Zurückverweisung wegen Unterbringung §63 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 9/84
Datum
01.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt, zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht; die Vollstreckung der Strafe sollte vor der Maßregel erfolgen. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Der BGH bemängelt fehlerhafte Würdigung bei der Strafzumessung, unzureichende Feststellungen zu Krankheitswert und Alkoholwirkung für §63 StGB sowie die fehlende Darlegung der Voraussetzungen des Vorwegvollzugs und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf bei der konkreten Strafzumessung auch solche Gesichtspunkte berücksichtigen, die bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens verwertet worden sind.

2

Bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit sind zusätzliches Geständnis und weitere mildernde Umstände gesondert zu würdigen; die bloße Berücksichtigung des Geständnisses erschöpft nicht notwendigerweise alle Milderungsgründe.

3

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Steuerungsfähigkeit durch einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt mit Krankheitswert beeinträchtigt ist; bloßer Alkoholgenuss rechtfertigt die Maßregel nur ausnahmsweise (z. B. krankhafte Alkoholsucht oder krankhafte Alkoholempfindlichkeit).

4

Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB erfordert eine Darlegung, dass der Strafvollzug als sinnvolle Vorstufe der Behandlung geeignet ist und dadurch der Zweck der Maßregel besser erreicht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 25. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Alfred S. (=== ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1956 in ████, zur Zeit in Haft), wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juli 1983 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch, gegen den sie sich nicht im Einzelnen wendet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im Rechtsfolgenausspruch hat sie Erfolg.

1. Das Landgericht nimmt für den Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten an und hat den Strafrahmen des § 212 StGB deshalb nach den §§ 21, 49 StGB gemildert. Zur Strafzumessung im engeren Sinne führt es nur aus (UA 51): „Im Rahmen des danach gewonnenen Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt. Damit waren allerdings die Strafmilderungsgründe bereits erschöpft. Strafschärfend fielen demgegenüber die Vorstrafe des Angeklagten und die brutale Tatausführung ins Gewicht.“

Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Auf die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte darf der Tatrichter bei der Strafzumessung zurückkommen (BGHSt 26, 311). Da das Landgericht dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zugute gehalten hat, waren entgegen seiner Annahme die vorhandenen Strafmilderungsgründe mit der Berücksichtigung des Geständnisses nicht bereits erschöpft. Darüber hinaus hatte das Opfer den Angeklagten vor der Tat massiv beschimpft. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, weil er sich durch die Beschimpfungen in seiner männlichen Ehre gekränkt fühlte und wütend wurde (UA 41). Dieser Umstand war ebenfalls als Strafmilderungsgrund geeignet.

2. Auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Das Landgericht erblickt den Grund der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten einerseits in seinem Schwachsinn, seiner psychischen Störungsanfälligkeit und seiner sozialen Randständigkeit. Als mitursächlich bezeichnet es andererseits die thematische Vorbelastung durch seine Trennung von der Freundin und die enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols (UA 50, 51).

Die Anordnung der Maßregel auf Grund dieser Feststellungen lässt besorgen, dass das Landgericht die Grenzen nicht beachtet hat, die der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch § 63 StGB gesetzt sind. Eine solche Unterbringung kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beeinträchtigt ist (Hanack in LK 10. Aufl., § 63 Rdn. 62). Die „thematische Vorbelastung“ des Angeklagten durch die Trennung von seiner Freundin erfüllt diese Voraussetzung nicht. In Fällen, in denen letztlich Alkoholgenuss die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 – 4 StR 687/83). Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht nicht festgestellt. Ob die im Übrigen angenommenen Persönlichkeitsmängel des Angeklagten und sein Schwachsinn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen, vermag der Senat an Hand der bisherigen Feststellungen nicht zu beurteilen. Das Landgericht nimmt nicht dazu Stellung, ob diese Defekte Krankheitswert haben. Dessen bedürfte es (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1984 – 5 StR 971/83; Hanack in LK 10. Aufl., § 63 Rdn. 64). Ferner fehlen Ausführungen dazu, ob diese Defekte die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat auch unabhängig von seiner aktuellen psychischen Verfassung und seiner alkoholischen Beeinflussung erheblich minderten. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter dies aufzuklären haben.

3. Die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe vor der Maßregel ist damit gegenstandslos. Der Senat bemerkt dazu jedoch, dass die Begründung des Landgerichts insoweit ebenfalls Bedenken begegnet. Die Umkehrung der vom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch besser erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Der zunächst durchgeführte Strafvollzug muss sich als sinnvolle Vorstufe der Behandlung darstellen (BGH NJW 1983, 240 m. w. Nachw.). Dass die vom Landgericht für erforderlich gehaltene Gewissensbildung des Angeklagten mittels eines Leidensdrucks – eine im Übrigen sehr umstrittene These – im Strafvollzug leichter als durch Unterbringung erreichbar ist, legt das Landgericht aber nicht dar. Auch der Maßregelvollzug ist eine Belastung des Betroffenen; dass Besonderheiten gerade des Strafvollzuges bei diesem Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten, ist nicht ersichtlich.

GoydkeSalgerJahnke
RußMeyer-Goßner

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