Treffer
BGH Beschluss

§ 63 StGB: Unterbringung bei Alkoholabhängigkeit und Minderbegabung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 971/83
Datum
10.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revision des wegen Aussetzung verurteilten Angeklagten hob der BGH die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf. Die Urteilsfeststellungen belegten keinen hinreichenden symptomatischen Zusammenhang zwischen einem krankhaften Zustand und den zu erwartenden Straftaten. Leichter Schwachsinn, neurotische Fehlentwicklung und Alkoholabhängigkeit reichten hierfür nicht aus. Zudem war die Gefahr erheblicher künftiger Taten im Sinne des § 62 StGB nicht ausreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt einen hinreichend festgestellten symptomatischen Zusammenhang zwischen einem krankhaften oder krankheitsähnlichen Zustand und den Anlasstaten sowie der prognostizierten Gefährlichkeit voraus.

2

Liegen erhebliche Verminderung oder Ausschluss der Schuldfähigkeit erst beim Hinzutreten alkoholbedingter Beeinträchtigungen vor, müssen die Anlasstaten oder prognostizierten Taten in einem tragfähigen Zusammenhang mit diesen Beeinträchtigungen stehen.

3

Die bloße Alkoholabhängigkeit oder eine fehlerhafte Einstellung zum Alkohol rechtfertigt eine Unterbringung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht.

4

Chronischer Alkoholmissbrauch kann die Unterbringung nach § 63 StGB nur ausnahmsweise begründen; hierfür müssen die Voraussetzungen eines krankhaften, die Gefährlichkeit verursachenden Zustands konkret festgestellt werden.

5

Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist nur verhältnismäßig, wenn Taten von einem Gewicht zu erwarten sind, das den mit der Maßregel verbundenen Eingriff rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Lutz aus ███, dort geboren am ███ ████ 1960, einstweilen untergebracht, wegen Aussetzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.

Nach den Urteilsgründen liegen bei dem Angeklagten leichter Schwachsinn, eine neurotische Fehlentwicklung und eine Alkoholabhängigkeit vor (UA S. 10, 11). Das Zusammenwirken dieser Faktoren hat die Schuldfähigkeit erheblich vermindert (UA S. 12). Den leichten Schwachsinn bezeichnet der Sachverständige, dem der Tatrichter folgt, als einen „Zustand, der zwischen einer intellektuellen Minderbegabung und einem Schwachsinn liegt“ (UA S. 10); die neurotische Fehlentwicklung drückt sich nach den Urteilsgründen in einer Intelligenzstörung „in Verbindung mit auffälligen Verhaltensweisen in der Schule (ständige Störungen) und in einer unangepassten Anspruchshaltung (Haltlosigkeit, Verführbarkeit, ungesteuerte Erregbarkeit)“ aus (UA S. 10 f.). Dass diese Erscheinungsbilder des leichten Schwachsinns und der neurotischen Fehlentwicklung allein oder zusammen die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB erfüllen, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die früheren Taten des Angeklagten, hauptsächlich Diebstähle, sind indessen gerade durch das Zusammenwirken leichten Schwachsinns und der neurotischen Fehlentwicklung gekennzeichnet (UA S. 12).

Der Tatrichter befürchtet demgemäß, der Angeklagte werde künftig ähnliche Taten, d. h. Eigentums- und Vermögensdelikte (UA S. 12, 13) begehen, „selbst wenn er keinen Alkohol mehr trinken würde“ (UA S. 12).

Der notwendige symptomatische Zusammenhang zwischen den früheren Taten und der Gefahrlichkeit, die von einem krankhaften oder krankheitsähnlichen Zustand herrühren muss, ist damit nicht ausreichend gekennzeichnet. Erheblich vermindert oder ausgeschlossen ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten ersichtlich nur beim Hinzutreten der Folgen eines Alkoholmissbrauchs. Die Urteilsgründe ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die früheren Diebstähle unter dem Einfluss von Alkohol begangen hat. Der Umstand, dass der Alkoholmissbrauch des Angeklagten auf den Schwachsinn und die neurotische Fehlentwicklung zurückzuführen ist (UA S. 12), rechtfertigt die Unterbringung nach § 63 StGB auch deswegen nicht, weil Schwachsinn und neurotische Fehlentwicklung ihrerseits möglicherweise keinen Krankheitswert haben. Der Hinweis des Tatrichters auf „toxische Erscheinungen am Gehirn als Folgen des Alkoholmissbrauchs“ (UA S. 11) reicht nicht aus, um die Voraussetzungen zu belegen, unter denen chronischer Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit sonstigen Störungen ausnahmsweise die Anwendung des § 63 StGB begründen kann (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; Strafverteidiger 1983, 278; bei Holtz MDR 1983, 448); im vorliegenden Fall steht ersichtlich die „Fehleinstellung“ des Angeklagten zum Alkohol (UA S. 13) im Vordergrund.

Die Feststellungen ergeben ferner nicht in ausreichendem Maße, dass von dem Beschwerdeführer Taten zu befürchten sind, deren Gewicht die Unterbringung nach dem Maßstab des § 62 StGB rechtfertigen würde. Die bisherigen Verurteilungen betreffen im Wesentlichen Diebstähle, die der Angeklagte zum erheblichen Teil als Jugendlicher und nur in einem Fall als Erwachsener begangen hat. Über die Art der Diebstähle, die der Angeklagte als Jugendlicher und Heranwachsender verübt hat, teilen die Urteilsgründe nichts mit. Die Gefahr, dass der Angeklagte von neuem Taten begehen könnte, die der jetzt abgeurteilten Aussetzung gleichen, scheint der Tatrichter nicht für erheblich zu halten. Eine solche Besorgnis liegt angesichts der besonderen Umstände, die der abgeurteilten Tat vorausgegangen sind, auch fern.

SchusterFleischmannHorstkotte
HerrmannRebitzki

Zitiert von (2)